Vorlage 1998-045: Revision Gesetz Gewaltentrennung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-045 vom 11. März 1998


Revision des Gesetzes über die Gewaltentrennung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





IX. Anträge an den Landrat

1. Vorbemerkungen


Der Regierungsrat hat bei der Ausarbeitung des revidierten Gewaltentrennungsgesetzes und eines neuen Dekrets konsequent darauf geachtet, dass die entworfenen Regelungen auf sachgerechten Kriterien beruhen und nicht weiter gehen, als ihr Sinn und Zweck es verlangt. Das gilt auch für § 2 des Gesetzesentwurfs, der auf der Grundlage des geltenden § 51 Absatz 2 KV die Unvereinbarkeit gewisser Funktionen in selbständigen kantonalen Betrieben mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kantonsparlament regelt. Dem Landrat wird daher beantragt, den vorgelegten Entwürfen für ein revidiertes Gesetz über die Gewaltentrennung und ein neues dazugehörendes Dekret (Beilagen 3 und 4) zuzustimmen.


Daneben wird im Sinne einer Orientierung und Entscheidungshilfe die Variante Verfassungsänderung (Beilagen 5.1 und 5.2) dargestellt. Diese soll dem Landrat den Weg aufzeigen, der beschritten werden müsste, wenn - wie im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich postuliert wurde - den Mitgliedern des Bankrates der Kantonalbank sowie jenen der Verwaltungskommissionen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung und der Basellandschaftlichen Pensionskasse in verfassungsrechtlich unanfechtbarer Weise die gleichzeitige Mitgliedschaft im Kantonsparlament ermöglicht werden soll.




2. Antragstellung


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:


1. Den Entwürfen des revidierten Gesetzes über die Gewaltentrennung und des neuen Dekrets zum Gesetz über die Gewaltentrennung zuzustimmen.


2. Die Motion 91/2 von Liselotte Schelble und Mitunterzeichner/innen betreffend Ergänzung des Gesetzes über die Gewaltentrennung als erfüllt abzuschreiben.




Liestal, 10. März 1998


Im Namen des Regierungsrates


der Präsident: Schmid


der Landschreiber: Mundschin



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