Vorlage 1998-045: Revision Gesetz Gewaltentrennung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-045 vom 11. März 1998


Revision des Gesetzes über die Gewaltentrennung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





VI. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

1. Allgemein


Unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien für die Regelung der Unvereinbarkeit bestimmter Funktionen der kantonalen Verwaltung bzw. des Richteramtes mit der gleichzeitigen Ausübung eines Landratsmandats arbeitete der Regierungsrat die Entwürfe für ein revidiertes Gesetz über die Gewaltentrennung und ein neues Dekret zu diesem Gesetz aus. Die Vernehmlassungsvorlage wurde den politischen Parteien, den Gemeinden und deren Verbänden, den Gerichten und der Richtervereinigung, den Wirtschaftsverbänden, den Personalverbänden, den selbständigen kantonalen Betrieben sowie weiteren Adressatinnen und Adressaten zur Stellungnahme unterbreitet.


Die Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates ist überwiegend positiv aufgenommen worden. Einzig die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Beamtenverbände und die Einwohnergemeinde Allschwil wenden sich generell gegen die vorgeschlagene Revision des geltenden Gewaltentrennungsgesetzes. In den übrigen Stellungnahmen wird dem Revisionsvorhaben entweder vorbehaltlos zugestimmt, oder es wird unter Angabe von Änderungsanträgen grundsätzlich befürwortet.


Alle politischen Parteien, die sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligten, stimmen den Revisionsentwürfen grundsätzlich zu. Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber bezüglich der Unvereinbarkeit eines Landratsmandats einerseits mit der Mitgliedschaft in bestimmten Gremien der selbständigen kantonalen Betriebe und andererseits mit bestimmten Funktionen der kantonalen Verwaltung.




2. Politische Parteien


2.1. § 2 des Gesetzesentwurfs (Selbständige kantonale Betriebe)


Die CVP, die FGL und die SD befürworten die vom Regierungsrat vorgeschlagene Regelung, wobei die CVP zusätzlich auch die Unterstellung der Mitglieder der Aufsichtskommission der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft unter die Gewaltentrennung beantragt.


Die SP hält die Unvereinbarkeit des Landratsmandats mit den eigentlichen operativen Gremien der selbständigen kantonalen Betriebe für gerechtfertigt und unterstützt den Vorschlag, dass die Direktionen der Kantonalbank und der Gebäudeversicherung sowie die Geschäftsführung der Beamtenversicherungskasse (heute Pensionskasse) und die Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt nicht gleichzeitig dem Landrat angehören dürfen. Sie lehnt jedoch § 2 des Gesetzesentwurfs in der vorgelegten Fassung ab, da es ihr zu weit geht, dass auch sämtliche Mitglieder des Bankrates und der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung nicht gleichzeitig dem Landrat angehören können. Namentlich bezüglich des Bankrates vertritt die SP die Auffassung, dass ein gewisser Austausch mit dem Landrat durchaus sinnvoll und notwendig sein kann.


Die FDP und die SVP beantragen die ersatzlose Streichung von § 2 des Gesetzesentwurfs. Die FDP weist darauf hin, dass bisher keine Missstände aufgetreten seien und die Ausstandsbestimmungen genügen würden, soweit sich der Landrat im Rahmen der Oberaufsicht mit den selbständigen kantonalen Betrieben zu befassen habe. Die SVP sieht in der Unvereinbarkeit des Landratsmandats mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bankrat, in der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung und in jener der Pensionskasse eine weitere unnötige Schwächung des Kantonsparlaments gegenüber Regierung und Verwaltung. Es sei für eine Landratsfraktion äusserst wertvoll, wenn eines ihrer Mitglieder in diesen Gremien Einsitz nehme, weil dadurch der ungehinderte Informationsfluss zwischen Fraktion und betreffendem Mitglied jederzeit gewährleistet sei. Für den Fall, dass an § 2 des Gesetzesentwurfs festgehalten wird, verlangt die SVP eine umfassende „Besitzstandsgarantie" für die jetzigen Mitglieder des Bankrates sowie der Verwaltungskommissionen der Gebäudeversicherung und der Pensionskasse. In diesem Sinne regt sie eine Übergangsbestimmung an, wonach alle Landratsmitglieder, die bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes unter neue Unvereinbarkeitsbestimmungen fallen würden, ihre Doppelfunktion weiterhin (d.h. bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Kantonsparlament) ausüben dürfen.




2.2. § 3 des Gesetzesentwurfs (Kantonale Verwaltung)


Die FDP erachtet die Unvereinbarkeit eines Landratsmandats für Mitarbeiter/innen der kantonalen Verwaltung, die regelmässig an Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat mitarbeiten, als zu weitgehend, weil die Schaffung von Transparenz in Verbindung mit den Ausstandsvorschriften genügen würde.


Die SD bezeichnen den gesamten Absatz 1 als unklar und unbestimmt und beantragen dessen vollständige Streichung. Ausserdem sollen die Chief Controller/innen und die Direktionscontroller/innen nicht der Unvereinbarkeitsregel unterstehen, dafür aber alle Mitarbeiter/innen der kantonalen Verwaltung, die besser als in der Lohnklasse 10 eingereiht sind.


Die SVP möchte die heutige Regelung, wonach die akademischen Adjunktinnen und Adjunkte sowie die akademischen Mitarbeiter/innen der Direktionssekretariate generell von der Mitgliedschaft im Landrat ausgeschlossen sind, beibehalten.


Die CVP, die FDP und die SVP beantragen, wie bisher alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gewaltentrennung zu unterstellen. Nach Ansicht der CVP und der SVP sollen überdies auch die Untersuchungsbeamtinnen und -beamten unter die Unvereinbarkeit mit dem Landratsmandat fallen.




2.3. Dekretsentwurf


Die SVP stellt den Antrag, nicht nur die aufgelisteten Abteilungs- und Stabsstellen-Leiter/innen, sondern zusätzlich auch ihre Stellvertreter/innen der Gewaltentrennung zu unterstellen.




3. Gemeinden und Gemeindeverbände


Elf Gemeinden befürworten die vorgeschlagene Revision des Gewaltentrennungsgesetzes, wovon zwei Gemeinden Detailänderungen vorschlagen. Die Gemeinde Allschwil beantragt hingegen, von einer Revision in der vorgeschlagenen Form abzusehen. Sechs Gemeinden sowie der Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und der Verband der Gemeindeschreiber und -Verwalter verzichteten mangels Betroffenheit ausdrücklich auf eine Stellungnahme.




4. Personalverbände und Wirtschaftsverbände


Die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Beamtenverbände lehnt die Revision des Gewaltentrennungsgesetzes in der vorliegenden Form ab. Sie ist überzeugt, dass dem Landrat grosses Fachwissen verloren gehe, wenn einer grossen Anzahl von Staatsangestellten die Möglichkeit genommen werde, sich in der Parlamentsarbeit zu engagieren. Der Ausschluss bestimmter Behördenmitglieder vom Landratsmandat sei unverhältnismässig, undemokratisch und führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Angestellten des Staates und der Privatwirtschaft.


Die Handelskammer beider Basel befürwortet das Revisionsvorhaben. Es gelte sicherzustellen, dass das Parlament seine Zuständigkeiten möglichst unbehelligt von Beeinflussungen der am Vorverfahren der Gesetzgebung oder an der Vorbereitung von Ausgabenbeschlüssen beteiligten Personen wahrnehmen könne. Nicht zwingend sei aber, neben den Direktionen auch die Mitglieder der Aufsichtsbehörden der selbständigen kantonalen Betriebe von der Übernahme eines Parlamentsmandats auszuschliessen.




5. Gerichte , Richtervereinigung, Staatsanwaltschaft, Statthalter-Konferenz


Dem Obergericht erscheint insbesondere der generelle Ausschluss aller Dienststellenleiter/innen und juristischen Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilungen der Direktionen als zu weitgehend. Das Bezirksgericht Arlesheim hält die Unvereinbarkeit bei erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern für nicht gerechtfertigt, weil diese im Durchschnitt nur zwei halbe Tage pro Monat zum Einsatz kämen und fast ausschliesslich materielles Bundesrecht anwenden würden. Das Bezirksgericht Laufen regt an, den Unvereinbarkeitsgrund der regelmässigen Mitarbeit an Regierungsratsvorlagen nochmals in Bedacht zu nehmen. Die Basellandschaftliche Richtervereinigung schlägt vor, das revidierte Gewaltentrennungsgesetz neu als Gesetz über die Unvereinbarkeit mit dem Landratsmandat zu bezeichnen.


Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass für alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte grundsätzlich keine Unvereinbarkeit mit dem Landratsmandat besteht, da sie nur administrativ der Aufsicht des Regierungsrates unterstehen und auch das Kriterium der regelmässigen Mitarbeit an Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat nicht erfüllen würden.


Die Statthalter-Konferenz erklärt sich mit der Vernehmlassungsvorlage vorbehaltlos einverstanden.




6. Selbständige kantonale Betriebe


Die Basellandschaftliche Pensionskasse stimmt den Begründungen zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung ohne Einschränkung zu.


Dagegen besteht für die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kein Anlass, dass die Mitglieder ihrer Direktion und Verwaltungskommission nicht gleichzeitig auch dem Landrat angehören dürfen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit an entscheidender Stelle mitprägen würden oder dass ihre Stellung eine weitgehende Identifikation mit dem Handeln der Regierung voraussetze oder mit sich bringe.


Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft hat gegen § 2 des Gesetzesentwurfs, der die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung von einem Landratsmandat ausschliesst, grundsätzlich nichts einzuwenden.


Die Basellandschaftliche Kantonalbank teilte mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.



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