Vorlage 1998-045: Revision Gesetz Gewaltentrennung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-045 vom 11. März 1998


Dekret zum Gesetz über die Gewaltentrennung (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom ...

Der Landrat, gestützt auf § 4 des Gesetzes vom ... (1) über die Gewaltentrennung, beschliesst:




§ 1


Folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören:




1. Landeskanzlei


- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskanzlei mit Ausnahme des Staatsarchivs




2. Finanz- und Kirchendirektion


- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft der Finanzverwaltung


- die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzkontrolle




3. Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Gesundheit (Kantonsarzt/Kantonsärztin)


- der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Gesundheitsplanung der Hauptabteilung Gesundheit


- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Volkswirtschaft


- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung


- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit


- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Recht, Organisation und Planung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit


- die Chefärzte und Chefärztinnen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste




4. Bau- und Umweltschutzdirektion


- der Leiter oder die Leiterin des Informationsdienstes


- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung


- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen


- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung öffentlicher Verkehr


- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Umweltschutz




5. Justiz-, Polizei- und Militärdirektion


- die Leiter und Leiterinnen der Zivilrechtsabteilungen


- der Leiter oder die Leiterin der Polizeiabteilung


- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsabteilung


- der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Datenschutz


- der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Kommunikation


- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes des Regierungsrates




6. Erziehungs- und Kulturdirektion


- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Pädagogische Arbeitsstelle


- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Personaldienst


- der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Kulturelles


- die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung




§ 2


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.




Liestal,


Im Namen des Landrates


die Präsidentin:


der Landschreiber:





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(1) GS ...., SGS 104