Vorlage 1998-045: Revision Gesetz Gewaltentrennung

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1998-045 vom 24. März 1999


Gesetzes über die Gewaltentrennung (Entwurf)
Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 51 Absatz 3 der Kantonsverfassung (1) , beschliesst:




§ 1 Erstinstanzliche Gerichte


Mit Ausnahme der Friedensrichter und Friedensrichterinnen können die Mitglieder, Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der erstinstanzlichen Gerichte dem Landrat nicht angehören.




§ 2 Selbständige kantonale Betriebe


Die Mitglieder des Bankrates und der Direktion der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Verwaltungskommission und der Direktion der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, der Verwaltungskommission und der Geschäftsführung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie der Aufsichtskommission und der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft können dem Landrat nicht angehören.




§ 3 Kantonale Verwaltung


1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören, wenn sie:


a. dem direkten Weisungsrecht des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin unterstehen;


b. regelmässig an Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat mitarbeiten;


c. den Parlamentsdiensten des Landrates (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst des Regierungsrates) angehören.


2 Insbesondere können dem Landrat nicht angehören:


a. die Landschreiber und Landschreiberinnen;


b. die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen;


c. die Leiter und Leiterinnen der Dienststellen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;


d. die Leiter und Leiterinnen der Rechtsabteilungen der Direktionen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;


e. der Chief Controller oder die Chief Controllerin;


f. die Direktionscontroller und Direktionscontrollerinnen.




§ 4 Dekret


Der Landrat regelt, welche weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung gestützt auf § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes dem Landrat nicht angehören können.




§ 5 Wahl zwischen den unvereinbaren Stellen


Wer aufgrund der Verfassung, des Gesetzes oder des Dekrets nicht zugleich Mitglied des Landrates und Mitglied einer anderen Behörde oder Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung sein kann, muss sich nach der Wahl für die eine oder die andere Funktion entscheiden.




§ 6 Schlussbestimmung


1 Das Gesetz vom 14. Februar 1977 (2) über die Gewaltentrennung wird aufgehoben.


2 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.




Liestal,


Im Namen des Landrates


die Präsidentin:


der Landschreiber:



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(1) GS 29.276, SGS 100


(2) GS 26.450, SGS 104