Vorlage 1998-023: Übertragung Loogstrasse Gemeinde Münchenstein (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-023 vom 3. Februar 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


Übertragung der Loogstrasse in Eigentum und Unterhalt der Gemeinde Münchenstein


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf den Landratsbeschluss Nr. 335 vom 30. April 1964 und auf den Landratsbeschluss Nr. 1348 vom 28. September 1989 sowie auf das Strassengesetz vom 24. März 1986, § 10, beschliesst:


1. Die Loogstrasse, Gemeinde Münchenstein, Parzellen Nrn. 539, 668, 1730 und 1728, inklusive der Überführung Loogstrasse über die SBB-Linie Basel-Delsberg auf der SBB-Parzelle Nr. 39 wird in Eigentum und Unterhalt der Gemeinde Münchenstein übertragen.




2. Folgende Parzellen werden übertragen:


- Gemeinde Münchenstein, Parzelle Nr. 539, Parzellenfläche von 3805 m 2


- Gemeinde Münchenstein, Parzelle Nr. 668, Parzellenfläche von 1808 m 2


- Gemeinde Münchenstein, Parzelle Nr. 1730, Parzellenfläche von 1335 m 2


- Gemeinde Münchenstein, Parzelle Nr. 1728, Parzellenfläche von 1799 m 2


alle gemäss Situationsplan Nr. 42-073/001 vom 26. Januar 1998


Der Landrat nimmt davon Kenntnis, dass der Kanton für die Instandstellung der Loogstrase im Abschnitt Pumpwerkstrasse bis Emil Frey-Strasse der Gemeinde einen einmaligen Pauschalbetrag von Fr. 80'000.-- leistet.




3. Folgendes Objekt wird übertragen:


- Überführung Loogstrasse auf der SBB-Parzelle Nr. 39, gemäss Situationsplan Nr. 42-073/001 vom 26. Januar 1998


Der Landrat nimmt davon Kenntnis, dass der Kanton als Abgeltung für die Unterhaltskosten der Überführung Loogstrasse und der zugehörigen Stützmauern der Gemeinde einen einmaligen Pauschalbetrag von Fr. 90'000.-- leistet.




4. Die Übertragung in Hoheit und Eigentum der Gemeinde Münchenstein erfolgt entschädigungslos.




5. Das Grundbuchamt Arlesheim wird angewiesen, die Eigentumsübertragungen im Grundbuch einzutragen.




6. Die Gemeinde Münchenstein wird verpflichtet, ihren Strassennetzplan den neuen Verhältnissen im Rahmen ihres Strassenreglementes nach ihren Vorstellungen, vorbehältlich kantonaler Prüfungsverfahren, anzupassen.




7. Der Eigentumsantritt der Gemeinde Münchenstein erfolgt einen Tag nach dem Landratsbeschluss.





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