Vorlage 1998-021: Reform der Strafverfolgunsbehörden/Gerichte
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-021 vom 27. Januar 1998
betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
7. Finanzielle Auswirkungen
7.1. Vorbemerkung
Im Rahmen dieses Gesamtkonzepts sind genaue Kostenberechnungen nicht möglich. Diese erfolgen in den einzelnen Revisionspaketen. Der Sinn der nachfolgenden Aussagen ist denn auch nur, Annäherungswerte anzugeben und aufzuzeigen, in welcher Richtung sich die Kosten bewegen dürften.
Dabei ist auch das heutige Volumen zu berücksichtigen: Laut Jahresrechnung 1996 betrug der Gesamtaufwand für das Gerichtswesen rund 14 Mio. Franken bei einem Gesamtertrag von 3,1 Mio. Franken, woraus sich ein Aufwand-Überschuss von 10,9 Mio. Franken ergab. Die Bezirksstatthalterämter wiesen 1996 bei einem Gesamtaufwand von 5 Mio. Franken und einem Gesamtertrag von 3,8 Mio. Franken einen Aufwand-Überschuss von 1,2 Mio. Franken aus.
7.2. Kostenschätzung
für die einzelnen Revisionspakete
(nur laufende Kosten (ohne Investitionen) Betr. Die einzelnen Pakete vgl. Ziffer 9.1)
- Paket 1 (BUR):
Das BUR selbst wird Mehrkosten von ca. Fr. 400'000.-- bis 500'000.-- jährlich verursachen. Dazu kommt jedoch der polizeiliche Mehraufwand von jährlich rund Fr. 700'000.--, so dass sich der Gesamtaufwand auf ca. 1,2 Mio. Franken beläuft.
Die Vorlage BUR enthält hierüber nähere Angaben.
- Paket 2 (StPO):
Da der personelle Aufwand für eine hohe Zahl von Verfahren (Strafbefehlsverfahren, Einzelrichterkompetenz) geringer ist, kann tendenziell eher eine Aufwandverminderung erwartet werden.
- Paket 3 (Vormundschaftswesen):
Hier findet v.a. eine Verlagerung der Aufgaben statt. Gewisse Synergien und - zu einem geringen Teil - ein Wegfall von Aufgaben können tendenziell eher zu einer bescheidenen Senkung der Ausgaben führen.
- Paket 4 (Enteignungsgericht/Abgaben- und Enteignungsgericht):
Durch die Nutzung der mit Umsetzung von Paket 2 freiwerdenden Kapazitäten beim Enteignungsgerichtspräsidium kann eine bescheidene Kostensenkung erreicht werden.
- Paket 5 (Kantonsgericht)
Zur Zeit umfassen die Pensen der Präsidien der obersten Gericht 250 %. Dazu kommen die unlängst beim Verwaltungsgericht eingeführten zwei weiteren Vizepräsidien für das Versicherungsgericht, so dass faktisch heute schon Präsidialpensen von rund 300 % bestehen. Es ist anzunehmen, dass das Kantonsgericht über drei bis vier vollamtliche Präsidien verfügen wird. Hier ist also eventuell mit einer Kostensteigerung im Ausmass eines Präsidium zu rechnen.
Im weitern ist für die Justizverwaltung eine qualifizierte Stelle in der Administration vorzusehen, die aber möglicherweise durch Synergien infolge Zusammenlegung der beiden heutigen Gerichtskanzleien kompensiert werden kann.
Zusammenfassend kann angenommen werden, dass die Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte verhältnismässig bescheidene Mehrkosten zur Folge haben wird.
8. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Zur Vernehmlassung eingeladen wurden alle im Landrat vertretenen politischen Parteien, alle Gemeinden, 8 Verbände, alle Direktionen, alle Gerichte, 10 betroffene Dienststellen, die Landeskanzlei und der Datenschutzbeauftragte. Mit zum Teil sehr umfangreichen Eingaben haben 5 politische Parteien (CVP, FDP, SD, SP, SVP), 33 Gemeinden (wovon sich der grösste Teil freilich einfach dem Gemeindepräsidenten- und dem Gemeindeverwalterverband angeschlossen hat), 5 Verbände (Basellandschaftlicher Anwaltsverband, Gemeindepräsidenten- und Gemeindeverwalterverband mit einer gemeinsamen Vernehmlassung, Vereinigung der Basellandschaftlichen Friedensrichterinnen und Friedensrichter, Basellandschaftliche Richtervereinigung BLRV, Regionalgruppe Demokratische JuristInnen der Schweiz DJS Basel), die Gerichte (Obergericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht, Enteignungsgericht, Steuerrekurskommission), 3 Direktionen, 8 Dienststellen, die Landeskanzlei und der Datenschutzbeauftragte Stellung genommen.
Die Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte wird eindeutig begrüsst. Eine grundsätzliche Ablehnung wird nirgends geäussert. Zu Teilbereichen und in Detailfragen werden verschiedentlich andere Meinungen geäussert, die allerdings gelegentlich weit auseinandergehen.
Alle Parteien, welche sich an der Vernehmlassung beteiligt haben, begrüssen die Reform ausdrücklich oder haben dagegen zumindest keine Einwände. Gleiches gilt für die Reformziele. Umstritten ist hingegen die Rückführung der Statthalterämter auf ihre Kernaufgabe als Untersuchungsrichterämter: Während FDP und SVP eine gewisse Skepsis bzw. Ablehnung äussern, befürworten SD und SP diese Lösung. Die SP fordert gar eine Reduktion auf zwei Untersuchungsrichterämter "Oberbaselbiet" und "Unterbaselbiet", die SD die Schaffung eines einzigen kantonalen Untersuchungsrichteramtes. Die CVP äussert sich zu dieser Frage nicht.
Die Übertragung der Strafbefehlskompetenz an die Statthalterämter wird von FDP, SD und SVP befürwortet, die SP lehnt dies ab, spricht sich aber für eine Beibehaltung des Bussenanerkennungsverfahrens ohne Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft aus (was praktisch einer Kompetenz der Statthalter für Übertretungsstrafbefehle, die auf eine Busse lauten, entspricht). Die CVP spricht sich für eine Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft aus. Sie äussert sich deshalb auch skeptisch zu einer reinen Parteirolle der Staatsanwaltschaft, welche FDP und SVP befürworten, die SP ablehnt.
Weitgehende Einigkeit besteht darin, die Überweisungsbehörde in der heutigen Form abzuschaffen. Verschiedentlich wird jedoch die Frage aufgeworfen, ob sie nicht zu einem Verfahrensgericht umgewandelt werden sollte.
Die Einführung des Einzelrichters in Strafsachen wird mit klarer Mehrheit begrüsst, doch wird die Abspruchskompetenz bei 6 Monaten gesehen.
Der Aufhebung der Polizeigerichte wird durchwegs zugestimmt.
Einigkeit besteht hinsichtlich der Schaffung eines Kantonsgerichts, doch stösst die vorgeschlagene Loslösung des Versicherungsgericht mehrheitlich auf Ablehnung. Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht sich in spezialisierte Abteilungen gliedern soll. Auch wird eine raschere Einführung des Kantonsgerichts verlangt.
Praktisch alle Gemeinden äussern sich ausschliesslich zur Frage, ob die Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen entfallen sollen. Eine klare Mehrheit der Gemeinden lehnt dies ab, wobei freilich die meisten sich ohne weitere Begründung der Meinung des Gemeindepräsidenten- und des Gemeindeverwalterverbandes angeschlossen haben.
Der Basellandschaftliche Anwaltsverband steht grundsätzlich positiv zur Vorlage. Er behält sich detaillierte Stellungnahmen vor, wenn die einzelnen Vorlagen erstellt sind. Er spricht sich aber schon jetzt für den Einbezug des Versicherungsgerichts in das künftige Kantonsgericht und gegen eine Kombination mit dem Enteignungsgericht aus. Letzteres könnte eher mit der Steuerrekurskommission zusammengelegt werden, und zwar je mit spezialisierten Richterkollegien.
Der Gemeindepräsidenten- und der Gemeindeverwalterverband beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen und tritt für die Beibehaltung des Status quo ein.
Die Vereinigung Basellandschaftlicher Friedensrichter und Friedensrichterinnen spricht sich dafür aus, dass Ehrverletzungsklagen auch künftig beim Friedensrichteramt einzureichen sind.
Die Basellandschaftliche Richtervereinigung (BLRV) steht positiv zu den Reformzielen. Sie äussert sich kritisch zur künftigen Rolle der Staatsanwaltschaft, stellt die Parteirolle aber nicht grundsätzlich in Frage. Die BLRV ist der Ansicht, dass für die Strafbefehle beide Möglichkeiten (Kompetenz der Statthalterämter bzw. der Staatsanwaltschaft) denkbar sind, dass aber das vorgeschlagene Verfahren noch verschiedener Verbesserungen bedarf. Hingegen sollte die Einstellungskompetenz klar bei der Staatsanwaltschaft liegen. Der Aufhebung der Polizeigerichte und des Jugendgerichts sowie der Einführung des Einzelrichters in Strafsachen stimmt die BLRV zu, doch soll die Einzelrichterkompetenz auf 6 Monate Freiheitsstrafe begrenzt werden. Ebenfalls Zustimmung findet die Aufhebung der Überweisungsbehörde, doch wird angeregt, sie in ein Verfahrensgericht umzuwandeln.
Die Demokratischen JuristInnen äussern sich fast ausschliesslich zu Fragen, die im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung zu diskutieren sind. Von Bedeutung für die Gerichtsorganisation ist die Forderung nach der Einführung des Haftrichteramtes.
Das Obergericht ist grundsätzlich für die Schaffung eines Kantonsgerichts, sieht dies aber erst als letzten Schritt. Zunächst gelte es, die Aufgaben klar zu definieren, eine effiziente Justizverwaltung zu schaffen und die entsprechenden Räumlichkeiten bereitzustellen. Das Versicherungsgericht soll Teil des Kantonsgerichts sein. Im übrigen sollte die Reform als ganzes durchgezogen werden. Teilinkraftsetzungen werden abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht äussert zunächst am Titel des Vernehmlassungsentwurfs Kritik und fordert, dass derart fundamentale Reformen wie die Schaffung eines Kantonsgerichts, die Zusammenlegung des Enteignungsgerichts- und des Versicherungsgerichts und die Neugestaltung der Justizverwaltung in entsprechend betitelten Vorlagen zur Diskussion gestellt werden. Das Verwaltungsgericht spricht sich klar gegen die Abtrennung des Versicherungsgerichts aus und verlangt, dass das in der Strukturanalyse entwickelte Lösungsmodell realisiert wird.
Das Strafgericht erachtet die Parteirolle der Staatsanwaltschaft als fragwürdig und spricht sich für die Übertragung der Strafbefehlskompetenz an diese Dienststelle aus, obwohl es auch eine entsprechende Kompetenz der Statthalterämter als möglich erachtet. Es befürwortet die Aufhebung der Polizeigerichte und der Überweisungsbehörde, will aber das Jugendgericht aus psychologischen Gründen beibehalten. Zwiespältig ist die Haltung zur Einführung des Einzelrichters in Strafsachen, den eine Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen und Richter ablehnt.
Das Enteignungsgericht erachtet die vorgeschlagene Zusammenlegung mit dem Versicherungsgericht wegen der veränderten, bis vor kurzem unvorhersehbaren Ausgangslage heute als nicht mehr möglich und verlangt ein grundsätzliches strukturelles Überdenken hinsichtlich der freiwerdenden Kapazitäten. Insbesondere wäre die Zusammenlegung mit der Bau- oder der Steuerrekurskommission zu prüfen.
Die Steuerrekurskommission ihrerseits lehnt gerade dies ab.
8.6. Direktionen , Landeskanzlei, Dienststellen
Die Finanz- und Kirchendirektion, die Bau- und Umweltschutzdirektion und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion stimmen dem vorgeschlagenen Konzept grundsätzlich zu.
Die Landeskanzlei lehnt den Vorschlag, die Aufgaben der Statthalterämter im Zusammenhang mit dem Gesetz über die politischen Rechte ihr zu übertragen, ab.
Die Statthalterkonferenz, die für die Statthalterämter eine gemeinsame Vernehmlassung eingereicht hat, stellt sich grundsätzlich hinter die Reformvorschläge, ist aber der Meinung, dass das Vormundschaftswesen ebenfalls zu den Kernaufgaben der Statthalterämter gehört. Folglich sollten die Statthalterämter weiter als Aufsichtsbehörde amtieren. Eine Unterstellung unter das Kantonsgericht erscheine auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt.
Die Staatsanwaltschaft begrüsst die generellen Ziele der Justizreform, äussert indessen grosse Vorbehalte bezüglich der vorgeschlagenen Lösungen. Diese betreffen zur Hauptsache die eigene Stellung sowie jene der Statthalterämter.
Die Jugendanwaltschaft, die sich nur zu ihrem eigenen Bereich äussert, erklärt sich mit den sie betreffenden Vorschlägen einverstanden.
Der Rechtsdienst des Regierungsrates verweist darauf, dass der Begriff der Justizverwaltung noch näher geklärt werden müsse. Weiter fordert er, dass die fachlichen Mindestanforderungen an das nebenamtliche Richterkollegium gesetzlich festgelegt werden.
Der Datenschutzbeauftragte begrüsst aus seiner Optik das vorliegende Konzept.