Vorlage 1998-021: Reform der Strafverfolgunsbehörden/Gerichte

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-021 vom 27. Januar 1998


betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





3. Die heutigen Zuständigkeiten und Beanspruchungen im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

3.1. Vorbemerkung


Hiezu ist eine Vorbemerkung anzubringen: Es ist bereits unter Ziffer 1.1 oben dargelegt worden, dass entgegen der Empfehlung der Strukturanalyse sich dieser Reformschritt nicht auf die Strafjustiz beschränken kann, sondern auch den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit einbeziehen muss. Dafür gibt es drei wichtige Gründe: Zum ersten äussert sich auch die Strukturanalyse Gerichte mindestens zu einem Teil dieses öffentlichrechtlichen Bereichs, indem sie die Schaffung eines kantonalen Abgaben- und Enteignungsgerichts anstelle der heutigen Steuerrekurskommission und des Enteignungsgerichts vorschlägt. Zum zweiten ist der organisatorische und der personelle Zusammenhang derart intensiv, dass eine isolierte Diskussion des strafjustiziellen Bereichs der Realität nicht gerecht werden könnte.


Ein dritter Punkt ist unterdessen hinzugekommen: Der Präsident des kantonalen Verwaltungsgerichts hat auf die in letzter Zeit enorm gestiegene Belastung des Verwaltungs- und Versicherungsgerichts hingewiesen. Zugleich hat er kurzfristige Massnahmen vorgeschlagen, aber auch die Notwendigkeit einer auf Dauer ausgerichteten Problemlösung betont.




3.2. Steuerrekurskommission


Die kantonale Steuerrekurskommission ist eine Spezialrekurskommission nach dem kantonalen Steuer- und Finanzgesetz. In § 85 der Kantonsverfassung (in Kraft seit 1.1.1987) ist die Steuerrekurskommission ausdrücklich als Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit genannt. Sie ist ausschliesslich für die Beurteilung von Rekursen gegen Steuerveranlagungen zuständig. Ihr Entscheid kann mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Alle Mitglieder der Steuerrekurskommission sind nebenamtlich tätig. Vollamtlich tätig ist jedoch das Aktuariat.


Die Steuerrekurskommission wurde wie folgt beansprucht:


Diese Darstellung zeigt folgendes:


- die Beanspruchung der Steuerrekurskommission hat sich nicht wesentlich verändert.




3.3. Enteignungsgericht


Das Enteignungsgericht, das die frühere Expropriationskommission abgelöst hat, ist ähnlich wie die Steuerrekurskommission ein Spezialgericht und als solches auch in § 85 KV genannt. Es entscheidet einerseits über Art und Höhe einer Enteignungsentschädigung und andererseits über Vorteilsbeiträge (z.B. Anschlussgebühren für Kanalisation, Strassenbeiträge). Die meisten Entscheide sind an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.




Die enteignungsgerichtliche Beanspruchung war folgende:


) 1 Die Mehrheit der Fälle (ca. 75% - 80%) werden im Rahmen einer Vorverhandlung durch Vergleich oder Rückzug der Klage erledigt oder sie werden gegenstandslos.


Hiezu ist folgendes zu bemerken:


- die Fälle betreffend Enteignungsentschädigungen sind zurückgegangen, hingegen haben die Fälle betreffend Vorteilsbeiträgen klar zugenommen.




3.4. Verwaltungsgericht


Das Verwaltungsgericht übt die Gerichtsbarkeit in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen aus. Es ist ferner Aufsichtsbehörde über das Enteignungsgericht und die Steuerrekurskommission.


Das Mengengerüst zeigt folgendes:


) 1 inkl. Verfassungsgericht für Jahre 1990 und 1995.


Dazu sind folgende Bemerkungen zu machen:


- sowohl beim Verwaltungsgericht wie beim Versicherungsgericht haben die Fälle in den letzten fünf Jahren enorm zugenommen. Zwar ist die Steigerung innert zehn Jahren beim Verwaltungsgericht prozentual noch eher etwas höher (ca. 100 %), doch sind die absoluten Zahlen beim Versicherungsgericht deutlich grösser. Eine Nachprüfung ergab, dass die Zahl der Fälle vor allem in den letzten drei Jahren fast dramatisch angestiegen ist. Das Verwaltungsgericht hat heute eine mehr als doppelt so grosse Geschäftslast wie noch vor 10 Jahren.


- die durchschnittliche Beanspruchung für einen Fall ist beim Versicherungsgericht geringer als beim Verwaltungsgericht.




4. Reformziele


4.1. Ziele der Justizreform generell


Bereits die Strukturanalyse von 1993 hat darauf hingewiesen, dass die Situation im Gerichtswesen des Kantons Basel-Landschaft von zunehmenden Kapazitätsengpässen bei der Beurteilung der Gerichtsfälle geprägt ist (diese Aussage trifft freilich - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nur für Teilbereiche der Justiz zu). Diese Entwicklung wurde vor dem Hintergrund der in den Jahren zuvor bei einzelnen Gerichten gestiegenen Anzahl der Fälle gesehen. Es wurde festgestellt, dass Umfang und Komplexität der Fälle sowie die Ausschöpfung des Instanzenweges zugenommen haben.


Als Ziel wurde formuliert, es seien bei den Gerichten geeignete organisatorische und verfahrensmässige Anpassungen vorzusehen, damit auch in Zukunft die hohe Qualität der Rechtsprechung im Kanton gewährleistet sei. Im weiteren sei die von der Kantonsverfassung vorgesehene Übertragung der Justizverwaltung an die Gerichte in zweckmässiger Weise umzusetzen.




4.2. Ziele der Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte


Das generelle Ziel der Justizreform, "bei den Gerichten geeignete organisatorische und verfahrensmässige Anpassungen vorzusehen", kann im strafgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Bereich wie folgt präzisiert und - bezüglich der Strafverfolgungsbehörden - ergänzt werden:


- Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an geltendes überkantonales Recht, insbesondere Berücksichtigung der Verfahrensgarantien und der Parteirechte gemäss den Anforderungen des Schweizerischen Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Nachvollzug der Rechtsentwicklung).


- Sicherstellung eines optimalen Ressourceneinsatzes durch Schaffung zeitgemässer Strukturen und Verfahrensabläufe.


- Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren insbesondere in einfachen und unbestrittenen Fällen.


- Ausgestaltung von Organisation und Verfahren in der Weise, dass sie auch neuen Herausforderungen wie dem organisierten Verbrechen gewachsen sind.


- Robustheit der Lösung in dem Sinne, dass bei Veränderung der Verhältnisse flexible Anpassungen möglich sind.


- klare Definition von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der einzelnen Behörden zwecks Minimierung der Schnittstellenprobleme.


- Behebung der bestehenden Engpässe v.a. im verwaltungsgerichtlichen Bereich.


- Einführung des Kantonsgerichts und damit Sicherstellung einer einheitlichen Führung des Justizwesens und Definition und Übernahme der Justizverwaltung.




5. Der Lösungsansatz der Strukturanalyse


Die Strukturanalyse kam zur eindeutigen Erkenntnis, dass im Bereich der Strafjustiz) 1 grundlegende Veränderungen nötig sind (2.3). Sie schlug folgendes vor:


- Einführen der/s Einzelrichters/in als Haftrichter/in, Polizeirichter/in, Strafeinzelrichter/in


- Kompetenzen Staatsanwaltschaft: Bedingter Strafbefehl bis 3 Monate Freiheitsstrafe


- Kompetenzen Einzelrichter/in in Strafsachen: Antrag auf Freiheitsstrafe bis 6 Monate und alle Übertretungen; Kompetenzen des bisherigen Jugendgerichtes


- Kompetenzen Kammer (3er-Gericht): Antrag auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Massnahmen (ausgenommen Verwahrung)


- Kompetenzen erweiterte Kammer (5er-Gericht): Antrag auf Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren oder Verwahrung


- Appellationsinstanz beurteilt einen Fall in gleicher Besetzung wie die Vorinstanz


- Gemässigtes Opportunitätsprinzip ) 2 einführen


- Unmittelbarkeitsprinzip ) 3 relativieren


- Vorsitzende müssen über eine juristische Ausbildung verfügen


) 1 Die Strukturanalyse hat sich zur Reform der Strafverfolgungsbehörden (Statthalterämter und Staatsanwaltschaft) überhaupt nicht und zur Reform des verwaltungsgerichtlichen Bereichs nur im Zusammenhang mit der angeregten Schaffung eines Abgaben- und Enteignungsgerichts geäussert.


) 2 Das gemässigte Opportunitätsprinzip gestattet es, auf die Abklärung von Straftaten zu verzichten, wenn zum vornherein feststeht, dass diese im Verhältnis zu den "Haupttaten" nicht ins Gewicht fallen (z.B. braucht die Untersuchungsbehörde in einer Mordsache nicht zu prüfen, ob der mutmassliche Täter auch noch falsch parkiert hat).


) 3 Das Unmittelbarkeitsprinzip verlangt, dass das Gericht in der Verhandlung unmittelbar die für sein Urteil wesentlichen Beweiserhebungen (inkl. Befragung zur Person des Angeklagten) vornimmt.


Zu diesen Vorschlägen ist zu beachten, dass sie im Hinblick auf das zweite Realisierungspaket erarbeitet wurden und folglich noch nicht denselben Detailierungsgrad wie die Vorschläge für das erste Realisierungspaket (Ziviljustiz) aufweisen mussten. Sie waren denn auch nie als "pfannenfertige" Lösungen gemeint, sondern als Anregung, in welcher Richtung Detaillösungen erarbeitet werden müssen.


Zudem sind seither fast fünf Jahre vergangen. Es ist deshalb unumgänglich, die seitherige Entwicklung bei der Erarbeitung von Lösungen zu berücksichtigen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 1.2 vorstehend).



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