Vorlage 1998-021: Reform der Strafverfolgunsbehörden/Gerichte

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-021 vom 27. Januar 1998


betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





2.4. Strafgericht

Das Strafgericht beurteilt alle Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft den Erlass eines bedingten Strafbefehls nicht für ausreichend erachtet. Wird eine Freiheitsstrafe bis 12 Monate Gefängnis beantragt, ist das Dreiergericht (Abteilung des Strafgerichts) zuständig, darüber hinaus die Kammer.


Statistisch stellt sich die Tätigkeit des Strafgerichts wie folgt dar:


) 1 Haft ist die leichteste Freiheitsstrafe (1 Tag bis 3 Monate)


) 2 Gefängnis ist von 3 Tagen bis 3 Jahren, in Ausnahmefällen bis 5 Jahren möglich.


) 3 Zuchthaus dauert von 1 bis 20 Jahre, in bestimmten Fällen lebenslänglich. Die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in derselben Anstalt vollzogen werden.


Dieses Zahlenmaterial lässt folgende Schlüsse zu:


- die Gesamtzahl der erledigten Fälle hat in den letzten elf Jahren nicht nur nicht zugenommen, sondern im Gegenteil sogar um ca. 10 % - 15 % abgenommen (eine Nachprüfung hat ergeben, dass keines der Referenzjahre durch Besonderheiten hervorgetreten ist).


- die von der Kammer beurteilten Fälle haben - allerdings nicht dramatisch - zugenommen. Zusammen mit der Tatsache, dass die Verhandlungsstunden insgesamt ebenfalls etwas angestiegen sind, könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass vermehrt komplexere Verfahren beurteilt werden müssen. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die Zahl der Freiheitsstrafen über 1 Jahr leicht zugenommen hat.


- der Anteil der Freiheitsstrafen über 1 Jahr an den jeweils verhängten Strafen ist deutlich unter einem Viertel: Er schwankt zwischen 12 % und 23 %.


- Freiheitsstrafen bis 6 Monate bzw. Bussen sind die vorherrschenden Sanktionen: Ihr Anteil beträgt zwischen 56 % und 70 %.




2.5. Polizeigericht e/Polizeigerichtspräsidien


Die Polizeigerichte sind Abteilungen der Bezirksgerichte. Sie beurteilen diejenigen Straftatbestände, für welche das Privatklageverfahren gilt (Ehrverletzungen, Kreditschädigung, unlauterer Wettbewerb, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses), sowie Appellationen gegen gemeinderätliche Urteile.


Die Polizeigerichtspräsidien (also die Bezirksgerichtspräsidien) beurteilen alle Übertretungstatbestände des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.


Das Mengengerüst für alle sechs Polizeigerichte zusammen ergibt folgendes Bild:




) 1 Der markante Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass die Übertretung richterlicher Verbote seit 1993 nicht mehr mitgezählt werden, da diese weitgehend von der Gerichtskanzlei bearbeitet werden und daher kaum einen Aussagewert über die Belastung des Instruktionspersonals und der Gerichtsmitglieder haben.


) 2 Die privaten Verzeigungen betreffen vor allem die Übertretung richterlicher Verbote, welche private Verbotnehmer erwirkt haben. Dieser Bereich wird praktisch ausschliesslich von der Gerichtskanzlei bearbeitet. Deshalb werden diese Fälle ab 1992 statistisch nicht mehr aufgeführt.


) 3 Privatklageverfahren werden seit 1992 nicht mehr separat aufgeführt.




Aus diesen Zahlen zeigt sich folgendes:


- die Polizeigerichte kommen nur noch sehr selten zum Einsatz


- im Verhältnis zur Gesamtzahl der Prozesse der Bezirks- und Polizeigerichtspräsidien (1995 insgesamt 6'215, 1996 total 6'802 Fälle) ist die Beanspruchung der Präsidien durch Polizeifälle äusserst gering (zwischen 2 % und 3 %).




2.6. Jugendgericht


Das Jugendgericht übt die richterlichen Befugnisse erster Instanz im Strafverfahren gegen Jugendliche aus, soweit sie nicht dem Jugendanwalt zustehen. Daneben beurteilt es Einsprachen gegen Entscheide des Jugendanwaltes und Appellationen gegen Urteile der Vormundschaftsbehörden.


Das Präsidium des Jugendgerichts wird jeweils einem der Strafgerichtspräsidien übertragen.


Da vor allem die Kompetenzen des Jugendanwaltes sehr weitreichend sind, gelangt das Jugendgericht nur wenig zum Einsatz, wie die nachfolgende Statistik erkennen lässt:


) 1 Da bei Kindern die Vormundschaftsbehörde für Strafmassnahmen zuständig ist, sind hier nur Jugendliche berücksichtigt.


Diese Aufstellung zeigt folgendes:


- die Beanspruchung des Jugendgerichts ist sehr gering und tendenziell rückläufig (dies zeigen auch die zwischen den Referenzjahren liegenden Jahre)


- eine zusätzlich zu obengenannten Zahlen vorgenommene Prüfung der Urteile des Jugendgerichts zeigt, dass dieses praktisch nur bei Heimeinweisungen zum Zuge kommt.


- nur etwa 1 % aller Jugendlichen, mit denen sich die Jugendanwaltschaft zu befassen hat, gelangen überhaupt vor das Jugendgericht.




2.7. Obergericht


Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons in Zivil- und Strafsachen. Urteile der Bezirksgerichte, der Polizeigerichte (bzw. ihrer Präsidien), des Strafgerichts und des Jugendgerichts können mittels Appellation an das Obergericht weitergezogen werden.


Das Mengengerüst) 1 zeigt sich wie folgt:


) 1  es werden hier nur die Zahlen der Appellationen aufgeführt, da die übrigen Geschäfte (Direktinstanz, Beschwerden, Diversageschäfte) in diesem Zusammenhang nicht von Belang sind.


) 2 erledigte Fälle. Das Obergericht hat 1996 bedauerlicherweise seine Statistik geändert und führt hier nur noch die erledigten Fälle auf. Die Herkunft der hängigen Fälle ist nicht mehr eruierbar.


Daraus ergeben sich folgende Bemerkungen:


- Von allen Appellationen betreffen nur eine Minderheit (20 % - 30 %) Strafurteile.


- Appellationen gegen Entscheide des Jugendgerichts kommen praktisch nicht vor.



Back to Top