Vorlage 1998-021: Reform der Strafverfolgunsbehörden/Gerichte

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-021 vom 27. Januar 1998


betreffend Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





2. Die heutigen Zuständigkeiten und Beanspruchungen im Bereich der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte in Strafsachen

2.1. Statthalterämter


Die Statthalterämter sind im wesentlichen Untersuchungsrichterämter in Strafsachen. Deutlich sagt dies § 44 VerwOG: "Der Statthalter ist Untersuchungsrichter; er nimmt zudem alle Aufgaben wahr, die ihm die Gesetzgebung überträgt." Die Statthalter unterstehen in bezug auf ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen unmittelbar der Überweisungsbehörde, in bezug auf ihre übrige Tätigkeit dem Regierungsrat (§ 18 GVG).


Die "übrige Tätigkeit" besteht aus vormundschaftlichen Geschäften inkl. fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE), Vollzügen von zivilrechtlichen Urteilen, verwaltungsrechtlichen Entscheiden und verwaltungsgerichtlichen Urteilen, der Ausstellung von Ausweiskarten nach Handelsreisendengesetz, Aufgaben nach Gastwirtschaftsgesetz sowie nach dem Gesetz über die politischen Rechte.


Das Mengengerüst zeigt folgendes Bild:


) 1 Als "Polizeistrafuntersuchungen" werden Untersuchungen betreffend Übertretungen, als "Strafuntersuchungen" solche betreffend Verbrechen und Vergehen bezeichnet.


) 2 Statistisch erst seit 1989 erfasst


) 3 inkl. Bezirk Laufen


) 4 die Zunahme ist v.a. auf mehr geprüfte Vormundschafts-, Beiratschafts- und Beistandschaftsrechnungen (die nur alle 2 Jahre geprüft werden) zurückzuführen.




Aus diesen Zahlen lassen sich folgende Schlüsse ziehen:


- die Gesamtzahl der Strafuntersuchungen hat sich in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert.
Nicht ersichtlich aus dieser Statistik wird aber der Umstand, dass sich in dieser Zeitspanne der Charakter der im Rahmen von Strafuntersuchungen bearbeiteten Fälle erheblich geändert hat: So hat insbesondere die Zahl der zeitaufwendigen Strafuntersuchungen etwa wegen bandenmässiger Begehung oder wegen komplizierter Sachverhalte deutlich zugenommen.


- die Gesamtzahl der Polizeistrafuntersuchungen hat in den zehn Jahren um ca. 30 - 40 % zugenommen (v.a. Zunahme der Delikte im Strassenverkehr).


- die Untersuchungstätigkeit in Strafsachen beansprucht bei weitem die meisten Kapazitäten. Der Anteil der Nichtuntersuchungstätigkeit liegt klar unter 10 %.




2.2. Staatsanwaltschaft


Die Staatsanwaltschaft ist im basellandschaftlichen System der Strafverfolgungsbehörden die Anklagebehörde. Erachtet der Statthalter die Untersuchung für vollständig, so schliesst er sie und übermittelt die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 106 StPO).


Diese hat nun vier Möglichkeiten:


- sie schickt die Akten unter Erteilung von Weisungen über eine Ergänzung an den Statthalter zurück


- sie erhebt Anklage beim zuständigen Gericht (Straf- oder Polizeigericht)


- sie beantragt bei der Überweisungsbehörde den Erlass eines bedingten Strafbefehls


- sie beantragt bei der Überweisungsbehörde die Einstellung des Verfahrens.




Das Mengengerüst stellt sich wie folgt dar:


) 1 In den Jahren 1985 und 1990 fällt die hohe Zahl der Einstellungen auf. Diese erfolgen zum grössten Teil zufolge Verjährung. Diese Einstellungen werden aber nicht stets unmittelbar nach Eintritt der Verjährung, sondern paketweise vorgenommen. Die Jahre 1995 und 1996 können bezüglich der Zahl der Einstellungen als "normale Jahre" bezeichnet werden.


Aus diesen Zahlen lassen sich folgende Schlüsse ziehen:


- die Gesamtzahl der Fälle im Bereich Verbrechen und Vergehen hat sich in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert.


- die Gesamtzahl der Fälle in Übertretungsbereich hat innert zehn Jahren leicht zugenommen (z.T. aber starke Schwankungen in einzelnen Jahren).


- der höhere Schwierigkeitsgrad der Fälle findet statistisch keinen Ausdruck (analog Statthalterämter).


- das Strafgericht beurteilt nur den kleineren Teil aller von der Staatsanwaltschaft bearbeiteten Verbrechens- und Vergehensfälle (ca. 25 %, 1985 ca. 40 % ohne Einstellungen). 60 % - 75 % der materiellen Entscheide werden auch bei Verbrechen und Vergehen in einem reinen Aktenverfahren, d.h. ohne Anwesenheit der Parteien, durch einen bedingten Strafbefehl gefällt (betreffend Einsprachen gegen Strafbefehle vgl. Ausführungen zur Überweisungsbehörde).


- 97 % aller Übertretungsdelikte, in denen keine Einstellung erfolgt und somit ein materieller Entscheid ergeht, werden im Bussenanerkennungsverfahren (BAV) erledigt. Die im BAV gefällten Entscheide werden von den Verurteilten also in einem ausserordentlich hohen Mass akzeptiert.




2.3. Überweisungsbehörde


Die Überweisungsbehörde nach basellandschaftlicher Ausgestaltung ist eine gerichtliche Instanz, die zwischen die Strafverfolgungsbehörden (Statthalterämter und Staatsanwaltschaft) und den Sachrichtern (Strafgericht, Polizeigericht, Obergericht) geschaltet ist. Sie hat im wesentlichen verfahrensrichterliche Aufgaben (Beschwerde gegen abgelehntes Haftentlassungsgesuch, Beschwerde gegen die Anklageerhebung, Verfahrenseinstellung), aber auch eine wichtige sachrichterliche Funktion, indem sie bedingte Strafbefehle erlässt. Dieser bedingte Strafbefehl ist eigentlich nichts anderes als ein Erledigungsvorschlag an den Angeschuldigten, der diesem die Unannehmlichkeit einer Gerichtsverhandlung erspart. Der bedingte Strafbefehl wird allein aufgrund der Akten und ohne mündliche Anhörung des Angeschuldigten erlassen. Dieser kann jedoch durch einfache Einsprache eine gerichtliche Beurteilung durch das Polizei- oder das Strafgericht verlangen.


Bei Verbrechen und Vergehen kann ein bedingter Strafbefehl dann ausgefällt werden, wenn die Strafe einen Monat Gefängnis, Haft und/oder Busse nicht übersteigen und keine Nebenstrafe ausgesprochen werden soll. Die Grenze von einem Monat Haft gilt auch bei Übertretungen. Ist hier eine Geldbusse vorgesehen, so setzt der bedingte Strafbefehl die Nichtanerkennung der Busse im BAV voraus.


Die Überweisungsbehörde ist die fachliche Aufsichtsbehörde über die Statthalterämter, soweit es ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen betrifft.


Hinsichtlich des Präsidiums der Überweisungsbehörde bleibt anzumerken, dass dieses weitere Aufgaben verfahrensrichterlicher Art (Bewilligung zur Überwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs) sowie im Rahmen der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe hat.


Das Präsidium der Überweisungsbehörde ist ein Teilamt. Es wird seit dem 1. Januar 1972 in Personalunion mit dem Präsidium des Enteignungsgerichtes, mit welchem es sachlich keinerlei Berühungspunkte hat, geführt.


Im folgenden Mengengerüst werden nur die wichtigsten Tätigkeiten der Überweisungsbehörde dargestellt:





Daraus ergeben sich folgende Schlüsse:


- Schwerpunkte der überweisungsbehördlichen Tätigkeit sind die Strafbefehle, die Verfahrenseinstellungen und die Rechtshilfe (letzteres praktisch nur für das Präsidium).


- die Strafbefehle auch im Bereich der Verbrechen/Vergehen werden von den Angeschuldigten in hohem Masse akzeptiert: Einsprachen erfolgen nur in ca. 10 % - 15 % aller
Fälle.


- die Gesamtzahl der Fälle hat in den zehn Jahren von 1985 bis 1995 deutlich, nämlich um über 40 %, zugenommen. Dabei fallen insbesondere die Übertretungsstrafbefehle auf, deren Zahl von 1985 bis 1990 sich praktisch vervierfacht hat, seither aber auf etwa gleicher Anzahl bleibt.



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