Vorlage 1998-020: Offenlegung der Interessenbindungen von RR und Justiz

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-020 vom 27. Januar 1998


Gesetz über die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Regierungsrates und der führenden Mitglieder der Justiz (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.


1. Das Gesetz vom 6. Juni 1983 1 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert:




§ 13a Offenlegung der Interessenbindungen


1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Landeskanzlei bis zum Amtsantritt


schriftlich über die Mitgliedschaft in wirtschaftlichen und militärischen Organisationen.


2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekanntzugeben.


3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.




2. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 2 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 23 ter Offenlegung der Interessenbindungen


1 Die präsidierenden Personen der Gerichte unterrichten die Landeskanzlei bis zum Amtsantritt schriftlich über die Mitgliedschaft in wirtschaftlichen und militärischen Organisationen.


2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekanntzugeben.


3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.




Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.




Liestal,


Im Namen des Landrates


der Präsident:


der Landschreiber:




1 GS 28.436, SGS 140


2 GS 18.672, SGS 170





Back to Top