Vorlage 1998-020: Offenlegung der Interessenbindungen von RR und Justiz
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-020 vom 27. Januar 1998
Gesetz über die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Regierungsrates und der führenden Mitglieder der Justiz (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
1. Das Gesetz vom 6. Juni 1983 1 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 13a Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Landeskanzlei bis zum Amtsantritt
schriftlich über die Mitgliedschaft in wirtschaftlichen und militärischen Organisationen.
2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekanntzugeben.
3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.
2. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 2 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 23 ter Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die präsidierenden Personen der Gerichte unterrichten die Landeskanzlei bis zum Amtsantritt schriftlich über die Mitgliedschaft in wirtschaftlichen und militärischen Organisationen.
2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekanntzugeben.
3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber: