Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Gesamtumfang der Wohnbauzone
Objektblatt-Nr.: S 2.1
Sachbereich: Siedlung; Wohngebiete
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Zielen und Grundsätzen der Siedlungsplanung (Z 1.1): | A4; B2; B5 |
| Bezug zu übrigen Objektblättern: | S 1.1 |
| in Regionalplan dargestellt: | nein |
| zusätzliche Planbeilage: | nein |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 1, 15 RPG, § 116 Abs. 5 KV |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
Art. 1 Abs. 1 RPG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden zum haushälterischen Umgang mit der unvermehrbaren Ressource Boden. Haushälterischer Umgang mit dem Boden innerhalb des Siedlungsgebietes heisst primär Verdichtung nach innen sowie Begrenzung der Baugebiete nach aussen.
23 der 86 Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft weisen zur Zeit keine RPG-konforme Zonenplanung auf, wobei in 10 Gemeinden der Handlungsbedarf mit Bezug auf Art. 15 RPG besonders gross ist. In diesen 10 Gemeinden besteht ein Überhang an Bauzonen von insgesamt rund 110 ha.
Quellen: - Bauzonenstatistik 1995 (AOR/Gemeinden)
- Wohnungsperspektiven für Region Nordwestschweiz bis zum Jahr 2015, Wüest & Partner, Zürich 1996
- Nettobauzonenverbrauch im Kanton Basel-Landschaft, Auswertung der Baugesuche 1991-1995 (AOR 1996)
Eine Überprüfung der vorhandenen unüberbauten Wohnbauzonen im Kanton Basel-Landschaft zeigt, dass die Wohnbauzonenreserven gesamthaft für deutlich mehr als die nächsten 20 Jahre im Sinne von Art. 15 RPG ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn diejenigen Gemeinden, welche noch über keine nach 1980 genehmigte Nutzungsplanung verfügen, die erforderlichen Reduktionen am Umfang der Wohnbauzonen („Nicht-Einzonungen") vorgenommen haben.
1.3 Ziele / Grundsätze
a) Für die Erweiterung von Wohnbauzonen im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen des Planungshorizonts besteht kein Bedarf (Grundsatz des Erweiterungsstopps).
b) In wirklichen Ausnahmefällen kann vom Grundsatz des Erweiterungsstopps für Wohnbauzonen abgewichen werden.
c) Es ist mit planerischen Mitteln sicherzustellen, dass die Überbauung allfällig neu eingezonter Wohnbauzonen haushälterisch erfolgt.
1.4 Grundlagen
- Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife im Bezirk Laufen (AOR 1994)
- Die Bauzonen des Kantons Basel-Landschaft 1995. Bauzonenstatistik nach RPV (AOR 1996)
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen
Mit der vorgesehenen Regelung wird sichergestellt, dass
- mit dem Boden haushälterisch und im Sinne der kantonalen Verfassung sowie des Raumplanungsgesetzes des Bundes umgegangen wird,
- neue Bauzonen für Wohnzwecke nur geschaffen werden, sofern dies im übergeordneten Interesse steht und am richtigen Ort im Sinne der Zielsetzungen für die Siedlungsentwicklung vorgenommen wird,
- die Rentabilität der bestehenden Infrastrukturanlagen der öffentlichen Hand verbessert wird.
3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit
Die Vernehmlassung (Juni bis Dezember 1996) sowie die verschiedenen geführten Gespräche mit Gemeinden und Verbänden ergaben eine Kontroverse: Während seitens verschiedener Einsprecher (BRP, EVED, Hochbau- und Planungsamt BS, Raumplanungsamt SO, BNV) der Wohnbauzonenstopp angesichts der mehr als genügenden Wohnbauzonenreserven zwar begrüsst, insbesondere aber bedauert wird, dass in Gemeinden mit zu grossen Wohnbauzonen keine Redimensionierung im Sinne von Art. 15 RPG vorgesehen wird, stellen sich verschiedene Gemeinden (Arisdorf, Augst, Bennwil, Brislach, Buus, Giebenach, Häfelfingen, Itingen, Läufelfingen, Laufen, Muttenz, Wahlen) und der Gemeindepräsidenten/-innenverband BL aus Gründen der Gemeindeautonomie gegen einen Erweiterungsstopp. Ebenfalls als stossend aus Sicht der Gemeinden und des Gemeindepräsidenten/-innenverbandes wurde empfunden, dass Ausnahmen vom Erweiterungsstopp nur geltend gemacht werden können, sofern die Erweiterung in einem erheblichen kantonalen Interesse liege. Im übrigen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Pflicht, Einzonungen durch Rückzonungen auszugleichen, in der Praxis kaum durchführbar sei, da niemand bereit sei, sein Bauland für die Interessen anderer zu „opfern".
Gemäss Art. 6 RPG bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet entwickeln soll. Dieser raumordnerische Auftrag darf nicht losgelöst von der Raumplanungsgesetzgebung erfolgen. Bezüglich Baugebietsgrösse bzw. Baugebietsbegrenzung hat sich der Kanton an die Vorgaben von Art. 15 RPG zu halten. Eine Überprüfung des Umfangs der Bauzonenreserven, welche im übrigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden entstanden ist, zeigt, dass für die nächsten 20 Jahre in sämtlichen Teilregionen des Kantons der Bedarf an Wohnbauzonen ohne weiteres abgedeckt werden kann.
Ein genereller Erweiterungsstopp für Wohnbauzonen berührt unter diesen Umständen die Gemeindeautonomie ebensowenig wie der Grundsatz, Baugebietserweiterungen könnten nur dann erfolgen, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Ansicht, die Gemeinden könnten in völlig autonomer Weise und losgelöst von ihrer Umgebung den Umfang der Bauzonen festlegen , auf den Bundesgerichtsentscheid vom 4.6.1993 (Fall Köniz) zu verweisen. Danach verlangt das Bundesgericht ausdrücklich, dass die Bauzonengrösse insbesondere in Agglomerationsgemeinden nicht isoliert, sondern grundsätzlich im regionalen und kantonalen Zusammenhang zu betrachten sei.
Die Grundsätze des Regionalplans Siedlung hinsichtlich des Umfangs der Wohnbauzonen sind somit nicht nur bundesgesetzkonform, sondern stellen angesichts des z.T. recht massiven Überhangs auch einen vertretbaren Kompromiss dar. Deshalb behält der Kanton den Grundsatz des Erweiterungsstopps für Wohnbauzonen bei. Allerdings räumt er den Gemeinden neu einen gewissen Handlungsspielraum für kommunale Anliegen ein (Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Erweiterungen, Zentrumsgemeinden etc.). Der Grundsatz schliesslich, Einzonungen müssten durch Rückzonungen in derselben Gemeinde kompensiert werden, ist nicht erforderlich und wird aus dem Regionalplan Siedlung gestrichen.
Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens (Juli bis November 1997) wurden 22 Gemeinden die Möglichkeit gegeben, sich zum Kompromissvorschlag des Kantons zu äussern. Mit Ausnahme der Gemeinde Laufen, welche nach wie vor den Standpunkt vertritt, die Ausscheidung von Bauzonen sei ausschliesslich eine kommunale Angelegenheit, wurden seitens der Gemeinden zu diesem Objektblatt keine Vorbehalte mehr gemacht.
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge
a) Die Gemeinden, welche keine RPG-konforme Planung aufweisen, überarbeiten ihre Ortsplanung im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung. (Adressat: Gemeinden)
b) In Gemeinden mit RPG-konformer Planung darf der Umfang der unüberbauten Wohnbauzonen nicht wesentlich erweitert werden. (Adressat: Gemeinden/BUD)
c) Wesentliche Erweiterungen der Bauzonen zu Wohnzwecken sind ausnahmsweise möglich, sofern sie in einem übergeordneten Interesse stehen. Sie bedürfen einer Anpassung des Regionalplans. (Adressat: Gemeinden/BUD)
d) Unwesentliche Erweiterungen (z.B. Baugebietsarrondierungen, punktuelle projektbezogene Änderungen der Zonenvorschriften, punktuelle Umzonungen von Gewerbegebieten etc. im Rahmen einer Ortsplanungsmutation) sind möglich. Sie unterliegen dem Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 15 RPG. (Adressat: Gemeinden/BUD)
e) Die Überbauung von neu geschaffenen Wohnbauzonen im Sinne von Absatz c) darf nur aufgrund einer Sondernutzungsplanung erfolgen. (Adressat: Gemeinden/BUD)
5. Beschluss des Landrates
LRB vom