Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Siedlungsbegrenzung
Objektblatt-Nr.: S 1.3
Sachbereich: Siedlung; Siedlungs-/Nutzungsstruktur
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Zielen und Grundsätzen der Siedlungsplanung (Z 1.1): | A5; B5; |
| Bezug zu übrigen Objektblättern: | S 1.2; S 6.3 |
| in Regionalplan dargestellt: | ja |
| zusätzliche Planbeilage: | nein |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG; Art. 1 NHG; §§ 2-6 NLG BL |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
Die Begrenzung von Siedlungen, d.h. die Festlegung der Bauzonengrenzen, erfolgt i.d.R. nach Massgabe eigentumsrechtlicher Grenzen (Parzellengrenzen) und/oder früherer kommunaler Planungen. Vielfach nehmen diese Bauzonenbegrenzungen wenig Rücksicht auf das Ortsbild, die landschaftliche und ökologische Situation sowie auf die optische Gesamtwirkung. Scharfe, geometrische Grenzlinien können landschaftlich störend wirken und/oder den optischen Zusammenhalt von Siedlungen verwischen. Ökologisch hochwertige Gebiete können im Zuge der Siedlungserweiterung gefährdet werden.
1.3 Ziele / Grundsätze
Die Siedlungen sind in ihrer Ausdehnung dort zu begrenzen, wo
- ein ökologisch-naturschützerisch wertvolles Gebiet von überkommunaler Bedeutung angrenzend ist,
- oder landschaftlich schönes und/oder exponiertes Gebiet von überkommunaler Bedeutung angrenzend ist,
- oder ein ästhetisch guter Abschluss des Dorfrandes resp. des Siedlungsbildes und/oder eines charakteristischen Ortsbildes vorhanden ist .
1.4 Grundlagen
Inventar der Trockenstandorte BL
Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)
Inventar der trocken- und wechselfeuchten Wiesen und Weiden von nationaler Bedeutung (Entwurf)
Regionalplan Landschaft vom 23. Okt. 1980
Ornithologisches Inventar beider Basel, 1995
Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Bern 1995
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme
Grösserflächige Erweiterungen der Bauzonen, die nicht der Arrondierung dienen, sind über die Siedlungsbegrenzungen ohne Anpassung des Regionalplanes nicht möglich. Dies führt dazu, dass sowohl die an die Siedlungsgebiete angrenzenden Landschaftsräume als auch die Wohn- und Lebensqualität in den an die Landschaft angrenzenden Siedlungsgebieten langfristig erhalten bleiben.
3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit
Im Rahmen der Vernehmlassung (Juni bis Dezember 1996) und der verschiedenen geführten Gespräche mit Gemeinden und Verbänden wurden folgende wesentlichen Einwände und Anregungen angeführt:
Grundsätzlich wandten sich 6 Gemeinden gegen die Siedlungsbegrenzungen. Begründet wurde dies mit einer Beschränkung der Gemeindeautonomie (Wintersingen), mit mangelnder methodischer Klarheit (Arisdorf, Giebenach, Häfelfingen, Läufelfingen) sowie mit mangelnder Entwicklungsmöglichkeit bezüglich der Siedlungsfläche (Arisdorf, Giebenach). Aus Sicht des Kantons sind Siedlungsbegrenzungen, welche in den bezeichneten Gebieten eine flächenhafte Siedlungsentwicklung verhindern, nicht nur zweckmässig, sondern - gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung - auch erforderlich. Die Begrenzungslinien leiten sich im wesentlichen ab aus den §§ 4-6 NLG. Die betroffenen Landschaftsgebiete sind nicht identisch mit den Landschaftsschutzgebieten gemäss Regionalplan Landschaft, war doch die Sichtweise bzw. Problemstellung in den 70er Jahren eine andere, als sie heute ist. Aus Sicht des Kantons kann somit nicht auf eine generelle Aufhebung der Siedlungsbegrenzung eingetreten werden. Hingegen können, aufgrund der spezifisch kommunalen Begründung, die Einwände der Gemeinde Giebenach vollumfänglich, die der Gemeinde Arisdorf teilweise berücksichtigt werden.
Des Weiteren wurde verschiedentlich geltend gemacht, die Siedlungsbegrenzung dürfe keine feste Begrenzung darstellen, was auch planlich zum Ausdruck kommen solle. Bauzonenarrondierungen müssten grundsätzlich möglich sein. Seitens des Kantons wurde dieser Antrag berücksichtigt.
Partielle Aufhebungen der Siedlungsbegrenzung wegen vorgesehener Bauzonenarrondierungen beantragten die Gemeinden Aesch, Brislach, Laufen, Zwingen (an 2 Stellen), Muttenz. Eine planliche Berücksichtigung, d.h. eine Aufhebung der Signatur, erfolgte im Falle von Muttenz, Brislach und Zwingen (Oberer Chleeboden). Die übrigen Begehren sind aufgrund der flexibleren Festlegungen im Regionalplantext möglich, so dass eine Aufhebung der Signatur in der Regionalplankarte 1:25'000 nicht erforderlich ist.
Im Weiteren wurde die Einführung folgender Siedlungsbegrenzungen durch verschiedene Verbände angeregt und in der Regionalplankarte berücksichtigt:
- Burg (Teil zwischen Badstrasse und Wald mit dem Lauf der Birs)
- Laufen (gegen Röschenzer Feld)
- Nenzlingen (im Unterdorf gegen Steighollen)
- Röschenz (Niederfeld gegen Laufen)
Das Differenzbereinigungsverfahren (Juli bis November 1997) mit den Gemeinden ergab folgende Ergebnisse: Seitens des Kantons wurde auf die Siedlungsbegrenzung in der Gemeinde Burg verzichtet. Die Gemeinden Giebenach, Laufen, Läufelfingen, Nenzlingen, Röschenz hatten keine Einwände gegen die kantonalen Vorschläge zur Siedlungsbegrenzung. Mit den Gemeinden Arisdorf und Wintersingen wurden im Gespräch andere Siedlungsbegrenzungslinien festgelegt.
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge
a) Siedlungsbegrenzungen dienen der kleinräumigen Gliederung und Abgrenzung der Siedlungsgebiete gegen den Landschaftsraum hin sowie der Naherholung und der Gestaltung der Siedlungsränder. (Adressat: BUD/AOR/Gemeinden)
b) Der angrenzende Landschaftsraum ist freizuhalten. Neue grösserflächige sowie die Errichtung von voluminösen nicht-landwirtschaftlichen Hochbauten und Anlagen, die den Charakter des Freiraumes dauernd beeinträchtigen, setzen vorgängig eine Anpassung des Regionalplanes voraus.
c) Die Arrondierung bestehender Bauzonen in der Grössenordnung einer Bautiefe ist nicht ausgeschlossen. Zulässigkeit und Umfang der Bauzonenarrondierung sind jeweils im Einzelfall, d.h. im Rahmen der Ortsplanung, abzuklären.
d) Rückzonungen bzw. Verlegen der Bauzonengrenze nach innen sind im Rahmen der Ortsplanung möglich.
e) Dem Siedlungsrand ist in gestalterischer und ökologischer Hinsicht durch entsprechende Zonenvorschriften besondere Beachtung zu schenken.
4.2 Örtliche Festlegungen und Abstimmungsanweisungen
| Koordinationsstand
gemäss Art. 5 RPV Kostenrahmen |
Örtliche Festlegungen |
| Festsetzung | Die Siedlungsbegrenzungen gemäss Regionalplankarte werden festgesetzt. (Adressat: BUD/Gemeinden) |
5. Beschluss des Landrates
LRB vom: