Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Ziele und Grundsätze der Siedlungsplanung
Objektblatt-Nr.: Z 1.1
Sachbereich: Räumliche Ziele; Bereich Siedlung
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Objektblättern: | S1; S2; S3; S5; S6 |
| in Regionalplan dargestellt: | nein |
| zusätzliche Planbeilagen: | nein |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 6 und 7 RPG |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG) bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Diese Vorstellungen über die räumliche Entwicklung sind politisch gewichtete Grundlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 bzw. Art. 7 RPG, d.h. sie sind mit denen des Bundes, der Nachbarkantone sowie des grenznahen Auslands abzustimmen. Sie dienen als Basis für die Ausrichtung der kantonalen Richtplanung.
Die räumlichen Zielsetzungen für den Kanton Basel-Landschaft wurden in Abstimmung mit dem Kanton Basel-Stadt festgelegt. Es sind dies die " Ziele der Raumordnung beider Basel " (1980), in welchen folgende Hauptziele bezüglich Siedlungsraum festgelegt wurden:
- Statt einer Erweiterung der Siedlungsgebiete ist eine bessere Auffüllung der bestehenden Gebiete anzustreben.
- Die Besiedlung und die dazugehörenden Freiflächen sind als erlebbare Einheiten zu gestalten.
- Einwohner und Arbeitsplätze sind so zu verteilen, dass bei wohnhygienisch einwandfreien Bedingungen eine sinnvolle Zuordnung und Mischung entsteht. Die Ansiedlung von Arbeitsplätzen in vernünftiger Konzentration ausserhalb des Zentrums Basel ist besonders zu fördern.
- Wohnsiedlungen mit höheren Dichten, Arbeitsplatzkonzentrationen und besucherintensive Bauten und Anlagen sind im Einzugsbereich des regionalen öffentlichen Verkehrs anzuordnen.
- Erhaltenswerte Stadt- und Ortsbilder sind zu schützen und zu gestalten.
- Die City und Ortskerne sind weitgehend vom privaten Motorfahrzeugverkehr zu befreien. Dies ist mit möglichst wenig Strassenneubauten zu erreichen.
- Die Wohngebiete sind vom quartierfremden privaten Motorfahrzeugverkehr zu entlasten; dieser ist auf das Netz der Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren.
In der Zwischenzeit wurde seitens des Bundes auf Antrag des Bundesrates ein raumplanerischer Orientierungsrahmen, die " Grundzüge der Raumordnung Schweiz " (1996) erarbeitet. Sie sind vom Bundesrat beschlossen und vom Parlament zur Kenntnis genommen worden. Dieser Orientierungsrahmen - er stellt für die Bundesstellen eine verbindliche Leitlinie dar - macht schwergewichtig Aussagen über den Siedlungsbereich.
Anknüpfungspunkt und Grundgerüst der Entwicklungsvorstellungen des Bundes sind die zum Teil in Angriff genommenen und zum Teil geplanten nationalen Verkehrsprojekte wie Bahn/Bus 2000 und NEAT. Die beiden Infrastrukturvorhaben bieten die Möglichkeit, verteilt über das ganze Land, Siedlungsschwerpunkte zu schaffen und so - ganz im Sinne der Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes - anstelle von wenigen Ballungszentren eine dezentrale Konzentration der Besiedlung zu erreichen. Die Grundzüge der räumlichen Entwicklung sprechen dabei von einem vernetzten "Städtesystem Schweiz" , einer räumlichen Ordnung, die an zahlreichen, über das ganze Land verteilten Orten ein städtisches Leben ermöglicht und optimale Standortvoraussetzungen für verschiedenste wirtschaftliche Tätigkeiten schafft. Gut ausgebaute und rasche Bahnverbindungen erlauben dabei einen regen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Austausch zwischen den einzelnen Zentren und schaffen so eine Alternative zu den grossen Agglomerationen des Auslandes.
Ein weiterer Schwerpunkt in den Entwicklungsvorstellungen des Bundes ist die Siedlungsentwicklung nach innen . Wie Untersuchungen zeigen, gibt es innerhalb der überbauten Gebiete beträchtliche Nutzungsreserven, welche es im Sinne eines sparsamen Umgangs mit dem Boden zu nutzen gilt. Als Verdichtungsgebiete bieten sich in erster Linie die Haltestellen und Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs an, kann doch hier - ohne allzu grosse Umweltbelastung - zusätzlicher Wohn- und Arbeitsraum geschaffen werden. Die gute Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen ist ein wesentliches Element der Standortqualität.
Mittels Lenkung der Siedlungsentwicklung auf das überbaute Gebiet kann der Siedlungsdruck auf der grünen Wiese vermindert und der Landschaftsraum entlastet werden. Erholungsräume in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten werden erhalten und damit die Lebensqualität erhöht, welche beim Standortentscheid von Unternehmen eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Eine Abkehr von der nach wie vor fortschreitenden Zersiedelung im ländlichen Raum ist nicht nur aus landschaftsschützerischen Überlegungen, sondern auch wegen der erheblichen Folgekosten für die öffentliche Hand und die schon heute leeren Staatskassen zu begrüssen. Je verstreuter die Siedlungen sind, desto höher sind die Kosten für den Bau, den Unterhalt und die Substanzerhaltung von Infrastrukturanlagen. Untersuchungen zeigen, dass die mittel- und langfristige Werterhaltung entsprechender Anlagen aus finanziellen Gründen gefährdet ist.
Im Rahmen der Erarbeitung der "Grundzüge der Raumordnung Schweiz" konnte in Zusammenarbeit mit den Nordwestschweizer Kantonen gezeigt werden, dass sich dieses mit Blick auf die Kantonale Richtplanung umsetzen lässt (Studie " Entwicklungsstrategie für die Region Basel/Nordwestschweiz ").
Auch die Nachbarkantone BS und SO sind im Begriff, ihre Richtpläne der 1. Generation zu überarbeiten. Im Kanton AG ist dies bereits erfolgt. Als Grundlage für diese Überarbeitung wurde jeweils ein Raumordnungskonzept erarbeitet. Diese Konzepte basieren oder nehmen Bezug auf die „Grundzüge der Raumordnung Schweiz" sowie auf die räumlich-wirtschaftliche Situation der Nachbarkantone und des grenznahen Auslandes.
Mit dem Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee vom 13.12.1993 liegen auch konkrete regionale Entwicklungsvorstellungen aus dem Süddeutschen Raum vor. Diese betreffen den Siedlungs-, Verkehrs- und Freiraumbereich. Soweit der Landkreis Lörrach betroffen ist, richtet sich die zentralörtliche Hierarchie auf die Funktion von Basel aus. Die generellen Zielsetzungen für die verschiedenen Siedlungsbereiche sind im wesentlichen identisch mit den schweizerischen, d.h. es wird angestrebt, die wirtschaftliche und bevölkerungsmässige Entwicklung in dafür vorgesehenen Zentren entlang von Entwicklungsachsen (Hauptverkehrsachsen) zu fördern bzw. die dafür benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen. Wirtschaftliche Schwerpunkte im ländlichen Raum stellen die Kur- und Fremdenverkehrszentren dar. Ansonsten richtet sich die Entwicklung des ländlichen Raums am Eigenbedarf der Bevölkerung aus.
Im südelsässischen Nachbarraum liegt der Entwurf eines "Teilrichtplans" "Schéma de Secteur; Espace des Trois Frontieres" aus dem Jahr 1993 vor. Dieser "Teilrichtplan" gilt für die 10 Gemeinden des Raumes Dreiländereck zwischen Bartenheim, Blotzheim, Buschwiller, Hégenheim, Hésingue, Huningue, Kembs, Rosenau, Saint-Louis, Village-Neuf und umfasst die vier Bereiche Verkehr, Wirtschaft, Siedlungsraum und Landschaft. Folgende Hauptziele werden formuliert: eine bessere Verknüpfung des elsässischen Teilraums mit der Verkehrsdrehscheibe Basel; Stärkung der wirtschaftlichen Rolle des Dreiländerecks als Bindeglied zwischen Basel und dem Elsass sowie Betreiben einer aktiven Wirtschaftspolitik; Stärkung der Position des elsässischen Teilraums in der Dreiländeragglomeration mittels Stadtentwicklungsmassnahmen für Saint-Louis und Huningue; breitgefächerte kommunale Entwicklung zur Verhinderung reiner "Schlafstädte".
Angesichts der neuen Raumordnungskonzepte des Bundes, der Nachbarkantone sowie des grenznahen Auslandes sind die generellen Zielsetzungen des Kantons Basel-Landschaft aus dem Jahre 1980 mit Blick auf den Planungsbereich Siedlung zu überprüfen und - soweit erforderlich - zu aktualisieren.
1.3 Ziele / Grundsätze
Eine allseits vorbestimmende Planung ist realitätsfremd und führt nicht zum Ziel. Ebensowenig führt aber auch eine reine Anpassungsplanung - welche einzelfallweise die auftretenden Probleme zu lösen versucht - zum Ziel, da ein Orientierungsrahmen fehlt. Um in Zukunft koordiniert handeln zu können, sind mit Blick auf die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten Prioritäten festzulegen, d.h. Ziele und Grundsätze der Siedlungsplanung. Diese dienen als Basis für das räumliche Handeln der beiden Planungsträger: Gemeinden und Kanton.
Die Siedlungsplanung
a) ist auf eine nachhaltige Entwicklung unseres Siedlungsraums auszurichten, d.h. der Siedlungraum soll so organisiert, genutzt und gestaltet werden, dass er Basis für eine gesunde Wirtschaft ist, gleichzeitig aber auch für zukünftige Generationen aller Einkommensschichten attraktiv, lebenswert und finanziell tragbar bleibt und ausserdem möglichst wenig nicht erneuerbare Ressourcen beansprucht.
b) ist abgestimmt mit den "Grundzügen der Raumordnung Schweiz".
c) ist abgestimmt mit den Raumordnungskonzepten der Nachbarkantone und des grenznahen Auslands.
e) steht im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG)
1.4 Grundlagen
- Ziele der Raumordnung beider Basel (1980)
- Schéma de Secteur; Espace des trois frontieres (Entwurf, 1993)
- Entwicklungsstrategie für die Region Basel/Nordwestschweiz (Bundesamt für Raumplanung, Planerkonferenz NWCH, 1993)
- Strukturkonzept Kanton Solothurn. Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung über die Siedlungsräume (1993)
- Die Struktur von Siedlung und Verkehr im Kanton Basel-Stadt (1993)
- Raumordnungskonzept des Kantons Aargau (1995)
- Regionalverband Hochrhein-Bodensee; Regionalplan 2000 (1996)
- Grundzüge der Raumordnung Schweiz (1996)
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme
Mit der Ausrichtung der Wirtschaftsförderung, der Richt- und Nutzungsplanung bzw. der Verkehrsplanung auf die Ziele und Grundsätze der Siedlungsplanung wird ein Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft sowie zur Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Lebensraumqualität in unserem Kanton geleistet. Insbesondere können damit typische negative Begleiterscheinungen des Agglomerationswachstums wie Zersiedelungserscheinungen, "Ausfransung" der Agglomeration, anhaltender verschwenderischer Flächenverbrauch, überproportionales Verkehrsaufkommen mit entsprechender Belastung unseres Lebensraums (Lärm, Luft, Boden) sowie der ständig zunehmende Druck auf die Gebiete ausserhalb der Bauzonen gedämpft werden.
3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit
Aufgrund der Vernehmlassung (Juni bis Dezember 1996) sowie der im Rahmen der Vernehmlassung mit Nachbarkantonen und ausländischen Stellen geführten Gespräche zeigte sich, dass die Ziele und Grundsätze der Siedlungsplanung Basel-Landschaft denjenigen des Bundes, der Nachbarkantone sowie des benachbarten Auslandes entsprechen und somit aufeinander abgestimmt sind.
Wesentlichste Neuerungen aufgrund der Vernehmlassung sind:
- Nähere Umschreibung der Nachhaltigkeit der Siedlungsplanung (Ziffer 1.3)
- Einführung Ziffer A 1 (Erhaltung der Zentrenstruktur)
- Streichen des Grundsatzes, wonach die Entwicklung der Gebiete, die vorwiegend durch den motorisierten Individualverkehr erschlossen werden, schwergewichtig auf den Eigenbedarf der Bevölkerung auszurichten ist. Dieser Grundsatz war eine negative Formulierung des Zieles A 2.
Nicht berücksichtigt wurde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Art. 15 RPG) sowie der Bundesrechtssprechung die Forderung, Ziffer A 3 (vorläufig keine Erweiterung der Wohnbauzonen) zu streichen oder stark abzuschwächen. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde die Forderung, den Bereich Energie in die Siedlungsplanung zu integrieren. Auslöser für letztere Nichtberücksichtigung ist die landrätliche Diskussion zu diesem Thema im Zusammenhang mit dem Raumplanungs- und Baugesetz anlässlich der 1. Lesung von anfangs November 1997, welche klar zeigte, dass eine Regelung der Frage, welche Energieart (z.B. Wärmeverbund etc.) wo zu nutzen sei, politisch nicht erwünscht ist.
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge
a) Der Kanton erarbeitet unter Beachtung untenstehender Leitsätze in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den betroffenen Verwaltungsstellen des Kantons die Grundzüge der räumlichen Entwicklung des Kantons Basel-Landschaft. Kernbereiche der Grundzüge sind: Siedlung, Natur- und Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung, weitere Raumnutzungen (Adressat: BUD/AOR)
b) Kanton und Gemeinden orientieren sich bei ihren Siedlungsplanungen an folgenden Zielen und Grundsätzen:
A Massvolle Weiterentwicklung der vorgegebenen Siedlungsstruktur
A 1 Die bestehende Zentrenstruktur soll grundsätzlich erhalten bleiben und - soweit erforderlich - gestärkt werden. (Adressat: Kanton, Gemeinden)
A 2 Siedlungsentwicklung (Wohnen, Arbeiten, Versorgung) und öffentlicher Verkehr (Verkehrsnetz und Angebot) sind aufeinander abzustimmen; die Siedlungsentwicklung bzw. Voraussetzungen dafür sollen schwergewichtig dort erfolgen, wo Infrastruktur und Angebot des öffentlichen Verkehrs bereits einen hohen Standard aufweisen oder dieser ausgebaut werden soll.
A 3 Die Erweiterung der bestehenden Bauzonen ist in absehbarer Zeit nicht erforderlich. Ausnahme kann die Schaffung neuer Arbeitsplatzgebiete bilden.
A 4 Die Siedlungsentwicklung nach innen soll grössere Bedeutung erlangen. Siedlungsentwicklung nach innen heisst: zielorientiertes, massgeschneidertes Ausschöpfen des Verdichtungspotentials unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Wohnqualität, der gewachsenen Aussenraumstrukturen, einer ansprechenden Gestaltung und des voraussichtlichen Mehrverkehrs.
A 5 Die Siedlungsbegrenzung nach aussen nimmt Rücksicht auf Teilräume, die bezüglich Naturschutz, Landschaftsschutz und Lufterneuerung erhebliche Bedeutung aufweisen.
A 6 Die Bahnhöfe und Umsteigestellen sind, wo zweckmässig, hinsichtlich ihrer Funktion und Ausschöpfung der räumlichen Ressourcen aufzuwerten (Park + Ride; Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Schaffen von Arbeitsplätzen, Wohnen).
A 7 Durch Siedlungstrenngürtel ist zu verhindern, dass die Siedlungen überall zusammenwachsen und wichtige ökologische Vernetzungsachsen (grossräumiger Biotopverbund) verloren gehen.
B Qualitative Verbesserungen im Siedlungsgebiet
B 1 Die räumliche Zuordnung von Wohnen, Arbeiten, Einkauf und Freizeit ist auf eine Minimierung des Verkehrs auszurichten. Dabei sind jedoch zonenmässige Zersplitterungen zu vermeiden.
B 2 Eine gute Gestaltung und städtebauliche Einbettung von Einzelbauten und Gesamtüberbauungen wirkt identitätsfördernd und ist deshalb vermehrt zu beachten.
B 3 Der Pflege des Ortsbildes und der Kulturdenkmäler ist vermehrt Aufmerksamkeit zu schenken. Die Erhaltung der Ortsbilder und der Kulturdenkmäler ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer verstärkten Verdichtung nach innen wichtig.
B 4 Die Siedlungsräume sind von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nachhaltig zu entlasten.
B 5 Die ökologischen und lufthygienischen Belange innerhalb und am Rande der Siedlungsräume sind in der Planung zu berücksichtigen.
B 6 Kanton und Gemeinden sorgen in der Planung für einen haushälterischen Umgang mit dem noch unversiegelten Boden und sind bestrebt, langfristig gesunde Böden zu erhalten. Insbesondere ist zu vermeiden, dass im Rahmen von Bauvorhaben mit Schadstoffen belasteter, abgeschälter Oberboden unkontrolliert verfrachtet wird und in der Folge bis anhin unbelastete Böden verunreinigt werden.
C Erhalten bzw. Schaffen wettbewerbsfähiger Standortvoraussetzungen für Industrie und Gewerbe, insbesondere auch im ländlich geprägten Raum
C 1 Es ist eine gross- und kleinräumig gutgeordnete Siedlungsstruktur als räumliche Voraussetzung für die Wirtschaft anzustreben. Die Unternehmen benötigen geeignete Standorte mit günstigen Verkehrsverbindungen (= wirtschaftsfreundliche Makrostruktur), die Bewohner eine intakte Umwelt-, Siedlungs- und Wohnqualtität (bewohnerfreundliche Mikrostruktur).
C 2 Industrie- und Gewerbegebiete mit hoher Standortgunst (Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung) sind grundsätzlich vor Aus- oder Umzonungen zu schützen.
C 3 Die Nutzung und Erschliessung in Industrie- und Gewerbegebieten von kantonaler Bedeutung ist wo nötig zu optimieren. Soweit dies verhältnismässig und bedarfsgerecht ist, sind Industriegleise vorzusehen.
C 4 Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung sind durch das öffentliche Verkehrsmittel zu erschliessen. Wo nötig, ist die Erschliessung durch den öV zu verbessern.
C 5 In geeigneten Stützpunkten des ländlichen Raums sollen verbesserte oder neue räumliche Voraussetzungen für neue Arbeitsplätze und der Versorgung von Gütern für den kurz- und mittelfristigen Bedarf geschaffen werden. Diese Stützpunkte sollen von den umliegenden Gemeinden her mit den öffentlichen Vekehrsmitteln gut erschlossen sein.
D Nachhaltige Entlastung des Natur- und Landschaftsraums
D 1 Bei der Schaffung von Spezialzonen ausserhalb der eigentlichen Siedlungsräume ist grosse Zurückhaltung zu üben.
D 2 Belastende Nutzungen ausserhalb der Bauzonen sind - soweit möglich - räumlich zu konzentrieren.
c) Die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze gemäss Ziffer b) erfolgt, soweit dies nicht bereits durch die Gesetzgebung geschieht, durch die nachfolgenden Objektblätter. (Adressat: BUD/AOR)
4.2 Abstimmungsanweisungen
| Koordinationsstand gemäss Art. 5 RPV |
Planungsanweisungen | Adressat |
| Vororientierung | Die „Grundzüge der räumlichen Entwicklung Basel-Landschaft" (vgl. Ziffer 4.1a) werden im Regionalplan Siedlung als Vororientierung aufge-nommen. Bei der Erarbeitung der Grundzüge der räumlichen Entwicklung ist dem frühzeitigen Einbezug der Gemeinden besondere Beachtung zu schenken. |
BUD/AOR |
5. Beschluss des Landrates
LRB vom