Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Bodenschutz im Siedlungsgebiet
Objektblatt-Nr.: S 6.5
Sachbereich: Siedlung; Natur im Siedlungsbereich
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Zielen und Grundsätzen der Siedlungsplanung (Z 1.1): | B6 |
| Bezug zu übrigen Objektblättern: | |
| in Regionalplan dargestellt: | nein |
| zusätzliche Planbeilage: | nein |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 1 und 6 RPG; Art. 1, 7 und 9 USG; Art. 9 und 10 TVA; Art. 4, 9, 10 StoV; |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
In Siedlungsgebieten konzentrieren sich naturgemäss die verschiedensten Aktivitäten des Menschen. Entsprechend besteht auch ein erhöhtes Potential für die Freisetzung von Schadstoffen - wie Schwermetalle oder schwer abbaubare organische Stoffe - in die Umwelt. Diese gelangen in vielen Fällen letztlich in die Böden in und ausserhalb der Siedlungsgebiete. Dort reichern sie sich als Spuren der Zivilisation meist unbemerkt und über Jahre und Jahrzehnte an und beeinträchtigen längerfristig die Bodenfruchtbarkeit oder können in die Nahrungskette gelangen.
Im Gegensatz zu den „klassischen" Altlasten sind diese Verunreinigungen der Böden meist grossflächig, sie gehen auf mehrere Emissionsquellen zurück (wie Strassenverkehr, bestimmte Industrien, Schiessanlagen etc.), und die Schadstoffspuren reichern sich in erster Linie in den humosen Oberböden an. Derart verschmutzte Böden sind mit vernünftigem Aufwand nicht mehr zu reinigen, und sie müssen in extremen Fällen einer eingeschränkten Nutzung zugewiesen werden (eingeschränkte Nahrungs- oder Futtermittelproduktion, keine Kinderspielplätze etc.). Verschmutzte Böden treten heute vielerorts in den Siedlungsgebieten auf.
Der Kanton hat im Hinblick auf die langfristige Erhaltung gesunder Böden den Auftrag, verschmutzte Böden zu ermitteln und deren weitere Belastung durch Massnahmen an den Schadstoffquellen zu unterbinden sowie generell künftige Bodenbelastungen vorsorgend zu verhindern (Bundesgesetz über den Umweltschutz, USG vom 7.10.1983 und Verordnung über Schadstoffe im Boden, VSBo vom 9.06.1986).
Insbesondere in den Siedlungsgebieten besteht nun die Gefahr, dass bereits verschmutzter Boden bei Bauvorhaben unkontrolliert verschoben und fernab des Bauperimeters weiterverwendet wird. Dadurch wird bis anhin unbelasteter Boden verunreinigt, und es vergrössert sich die Fläche, die nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden kann.
1.3 Ziele / Grundsätze
a) Es gilt die unkontrollierte Verfrachtung und Weiterverwendung von belastetem, abgeschältem Boden zu vermeiden.
b) Kann eine Schadstoffbelastung des Oberbodens aufgrund der lokalen Emissions- und Immissionslage nicht ausgeschlossen werden, ist eine Untersuchung auf vermutete oder bekannte Schadstoffe unerlässlich. Je nach Beurteilungsergebnis sind geeignete Massnahmen (nach BUWAL-Mitteilung Nr. 4 zur VSBo) zu treffen. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese Massnahmen nicht auf sehr stark schadstoffbelastete Böden beziehen, die zur Verhinderung von Umwelt- oder Gesundheitsschäden zwingend entfernt oder umweltverträglich beseitigt werden müssen.
c) Handlungsbedarf kann sich vor allem bei folgenden Standorten ergeben:
- Umgebung von Verbrennungs- und Feuerungsanlagen (mit früher hohem Schadstoffausstoss);
- Nahbereich (Belastungsstreifen) stark befahrener Strassen sowie entlang SBB-Hauptlinien (Basel-Olten/Basel-Zürich);
- Gewerbe- und Industriezonen;
- Umgebung grösserer korrosionsgeschützter Metallkonstruktionen (Fernleitungsmasten, Brücken usw.);
- Deponie, Abraumhalden oder dauernd bzw. vorübergehend benutzte Lagerplätze für schadstoffhaltige Produkte;
- Zielgelände von Schiessanlagen und -plätzen;
- Standorte, an denen in der Vergangenheit schadstoffhaltige Hilfsstoffe (Kehrichtkompost, Klärschlamm, Holzschutzmittel, Pflanzenbehandlungsmittel) verwendet worden ist (u.a. auch ehemalige Gärtnereiareale, Familien-/Schrebergärten, ehemalige Rebberge);
- Nahbereich von Unfallstandorten mit Schadstoffen.
1.4 Grundlagen
- BUWAL-Mitteilungen zum qualitativen Bodenschutz und zur Verordnung über Schadstoffe im Boden, Nr. 4, 1993, „Verwertung von abgeschältem Oberboden"
- Diverse Untersuchungsberichte zur Belastung von Böden im Kanton (AUE)
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme
Bisher bekannt geworden sind belastete Böden im Siedlungsgebiet Pratteln. Grundsätzlich zählen aber auch die oben aufgelisteten Standorte zu den möglichen Verdachtsflächen. Deren Erfassung geschieht laufend im Rahmen der kantonalen Bodenüberwachung. Dabei lässt sich allerdings auch langfristig kaum eine lückenlose Übersicht erreichen, weil von Parzelle zu Parzelle grosse Unterschiede im Ausmass der Bodenbelastung auftreten können.
3. Bisherige Mitwirkung und Zusammenarbeit
Zwischen Beginn Juli und Ende November 1996 fand ein öffentliches Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren zum Regionalplan Siedlung statt. Es wurden keine Einwände angebracht:
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge
a) Die bisher aus Einzeluntersuchungen bekannten Bodenbelastungen in Siedlungsgebieten werden innerhalb von 5 Jahren durch den Kanton zu einem Kataster der Verdachts- und Belastungsflächen mit verschmutzten Böden aufgearbeitet. (Adressat: AUE)
b) Solange kein Kataster der Verdachts- und Belastungsflächen mit verschmutzten Böden vorliegt, besprechen und bereinigen Gemeinden mit eigenem Baubewilligungswesen Baugesuche in fraglichen Fällen (Verdacht oder Gewissheit über belastete Oberböden gemäss Ziffer 1.3 lit. c) mit dem Kanton. (Adressat: AUE/Gemeinden)
5. Beschluss des Landrates
LRB vom