Regionalplan Siedlung: Objektblätter

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Inhalt Objektblätter


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Erhebliche Konflikte mit Natur- und Landschaftsschutzobjekte

Objektblatt-Nr.: S 6.2


Sachbereich: Siedlung; Natur im Siedlungsbereich


1. VORHABEN


1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen




1.2 Ausgangslage / Problemstellung


Erhebliche Konflikte mit Natur- und Landschaftsschutzobjekten treten dann auf, wenn aufgrund der Festlegung von Bauzonen Natur- und Landschaftsschutzobjekte von regionaler oder nationaler Bedeutung gefährdet sind. Der Schutz und damit die nachhaltige Sicherung dieser Objekte von regionaler und nationaler Bedeutung liegt im Interesse des Kantons und Bundes.


Konflikte zwischen Wohn- und/oder Gewerbenutzung und Natur- und Landschaftsschutzobjekten werden in der Regel im Zusammenhang mit der Ausscheidung von Bauzonen bzw. im Rahmen von Zonen- und Quartierplanungen bereinigt. 23 Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft weisen zur Zeit noch eine Gesamtplanung aus den siebziger Jahren bzw. aus der Zeit vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes auf, oder der Regierungsrat hat bei der Genehmigung der Ortsplanungsrevision nach 1980 entsprechende Auflagen bzw. Vorbehalte gemacht. Dies bedeutet, dass eine Bereinigung der Konflikte zwischen Bauzonen und Natur- bzw. Landschaftsobjekten noch nicht erfolgen konnte. Folgende Objekte gehören zu dieser Kategorie:, Ettingen, Toggesenmatten; Böckten, Chriesmatt; Diegten, Dellen; Waldenburg, Battental; Zwingen, Unter Chleeboden.


In einigen wenigen Gemeinden bestehen Konflikte zwischen Wohn- und/oder Gewerbezonen und Natur- und Landschaftsschutzobjekten, obwohl die kommunale Ortsplanung nach Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes des Bundes vom Regierungsrat genehmigt wurde. In diesen Fällen entstanden die Konflikte meistens aufgrund neu erstellter Inventare des Bundes. Folgende Objekte gehören zu dieser Kategorie: Liesberg, Steinbruch Bohlberg; Laufen, Uf Sal Tonwarenfabrik; Laufen/Zwingen, Steinbruch Lochbrugg; Allschwil, Ziegelei; Pratteln, Zurlindengrube.




Beschreibung der einzelnen Objekte:




1.3 Ziele / Grundsätze


1.3.1 Generelle Ziele / Grundsätze


a) Prioritäres Ziel ist die Erhaltung geschützter und schützenswerter Natur- und Landschaftsschutzobjekte in ihrem Wert und in ihrer ökologischen Funktion.


b) Lässt sich eine Beeinträchtigung der Objekte unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so ist mittels geeigneter Massnahmen für Ersatz zu sorgen.




1.3.2 Objektbezogene Ziele und Grundsätze




1.4 Grundlagen


- Limikolenrastplätze in der Schweiz, Vogelwarte Sempach 1992


- Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, Entwurf, 1994


- Inventar der Trockenstandorte, AOR (1995)


- Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, 1995


- Amphibieninventar, AOR 1995


- Ornithologisches Inventar beider Basel, 1996


- Reptilieninventar beider Basel, Zwischenergebnisse 1996




2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme


Die Vermeidung von Konflikten mit Natur- und Landschaftsschutzobjekten kann fallweise zu Umzonungen, Anpassungen der Zonenvorschriften oder Nutzungsbeschränkungen führen. Diese Nutzungsbeschränkungen sind den Eigentümern gemäss § 10 NLG abzugelten.




3. Bisherige Mitwirkung und Zusammenarbeit


Zwischen Beginn Juli und Ende November 1996 fand ein öffentliches Mitwirkungs- und Vernehmlassungsvefahren zum Regionalplan Siedlung statt. Folgende wesentliche Anregungen und Einwände wurden angebracht:


Generelle Inhalte:


Wirtschaftsverbände und wirtschaftsfreundliche Parteien richten sich aus grundsätzlichen Überlegungen (befürchtete Wirtschaftsfeindlichkeit, mangelnde Verhältnismässigkeit der Nutzungsbeschränkung bzw. Ersatzmassnahmen an sich, unverhältnismässige Kostenfolgen für die betreffende Stellen etc.) gegen die generellen Zielsetzungen gemäss Ziffer 1.3.1. Die generellen Zielsetzungen entsprechen jedoch - auch in der vorgenommenen Priorisierung der Interessensabwägung - dem gesetzlichen Auftrag gemäss NHG und NLG und sind deshalb beizubehalten. Konkrete Abwägungen, Beurteilungen und Abgrenzungen haben im Einzelfall, d.h. im Rahmen der Umsetzung, zusammen mit der Gemeinde zu erfolgen, soweit die Objekte regionale Bedeutung aufweisen. Objekte von nationaler Bedeutung gemäss Art. 18 NHG können keiner Interessensabwägung mehr unterzogen werden.


Seitens des Verbandes der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten BL, der Baselbieter Bauverwalterkonferenz und zahlreicher Gemeinden besteht im weiteren die Forderung, im Objektblatt sicherzustellen, dass für die Gemeinden im Zuge regionaler und nationaler Anliegen keine Kostenfolgen entstehen. Aus Sicht des Kantons kann auf die Forderungen in dieser Absolutheit aus rechtlichen Gründen nicht eingetreten werden. Ausserdem trägt gemäss § 17 NLG der Kanton die Kosten bei Nutzungseinschränkungen bei geschützten Naturobjekten von regionaler und nationaler Bedeutung. Gleichzeitig sind gemäss § 31 NLG Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe ins Eigentum nach den Grundsätzen des Einteignungsrechts voll zu entschädigen. Den Gemeinden wird insofern entgegengekommen, als eine allfällige Unterschutzstellung und Pflege von den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde abhängig gemacht wird.


Objektbezogene Inhalte:


Grundsätzliche Vorbehalte werden durch die Standortgemeinden und/oder betroffene Private gegen die Objekte Allschwil (Ziegelei), Laufen/Zwingen (Steinbruch Lochbrugg), Oltingen (Gewerbezone), Liesberg (Kelsag-Deponie), Blauen (Strängenfeld) angebracht. Der Kanton folgt den Begründungen und entlässt die Objekte Oltingen (Gewerbezone), Liesberg (Kelsag-Deponie) und Blauen (Strängenfeld) aus dem Regionalplan Siedlung. Im Weiteren werden die Vorbehalte gegenüber dem Objekt Laufen (Uf Sal) betreffend Müsch berücksichtigt.


Nicht berücksichtigt wurde der Antrag, das Objekt Allschwil (Ziegelei) aus dem Regionalplan zu entlassen. Hier sind Verhandlungen zwischen Gemeinde und Kanton mit Bezug auf einen Ersatzstandort im Gange.


Die Anliegen bezüglich des Objekts Nusshof (Hinter den Matten) wurden in der genehmigten Ortsplanungsrevision berücksichtigt, so dass das Objekt ebenfalls aus dem Regionalplan Siedlung entlassen werden kann.


Die Stellungnahmen zu den übrigen Objekten fallen grundsätzlich positiv aus.


Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens (Juli bis November 1997) begrüsst die Gemeinde Allschwil grundsätzlich die Neustrukturierung und den Inhalt von Objektblatt S 6.2. Die Gemeinde Laufen stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Konflikte zwischen Naturschutz und Bauzone in den Gebieten „Uf Sal" sowie „Lochbrugg" bestünden nicht, deshalb seine diese Objekte aus dem Regionalplan zu entlassen. Der bestehende Entwurf „Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung" hat jedoch rechtliche Auswirkungen (vgl. Art. 26 NHV) auf allfällige Baugesuche in einem Amphibienlaichgebiet, d.h., eine Baubewilligung könnte nicht erteilt werden. Somit wäre es falsch, diese Konflikte zu verschweigen. Im Gegenteil: Die Offenlegung des Konflikts und das Initiieren eines Konfliktbereinigungsprozesses stehen im Interesse der Grundeigentümer und der Gemeinde.




4. Regionalplanbeschlüsse


4.1 Richtungsweisende Festlegungen


Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge


a) Die betroffenen Gemeinden suchen zusammen mit dem Kanton im Sinne der Ziele gemäss Ziffer 1.3 die besten Lösungen und sichern die Natur- und Landschaftsschutzobjekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung durch geeignete Massnahmen im Sinne von §10 NLG. Geeignete Massnahmen sind gegebenenfalls auch Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 18 Abs. 1 ter NHG. (Adressat: AOR/NL / Gemeinden)


b) Der Umfang der Unterschutzstellung sowie der zu treffenden Pflegemassnahmen ist objektbezogen und richtet sich jeweils nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde bzw. nach den konkreten räumlichen Gegebenheiten vor Ort (Ersatzmassnahmen). Er ist im Dialog zwischen den betroffenen Grundeigentümern sowie den kommunalen und kantonalen Behörden festzulegen. (Adressat: AOR/NL / Gemeinden)


c) Gemeinden und kantonale Behörden orientieren sich gegenseitig halbjährlich über den jeweiligen Projektstand. (Adressat: AOR/NL / Gemeinden)




4.2 Örtliche Festlegungen und Abstimmungsanweisungen




6. Beschluss des Landrates


LRB vom



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