Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Ortsbilder von nationaler Bedeutung
Objektblatt-Nr.: S 5.1
Sachbereich: Siedlung; Ortsbildschutz/Kulturobjekte
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Zielen und Grundsätzen der Siedlungsplanung (Z 1.1): | B2; B3 |
| Bezug zu übrigen Objektblättern: | |
| in Regionalplan dargestellt: | nein |
| zusätzliche Planbeilage: | Übersichtsplan „Gemeinden mit Ortsbildern von nationaler und regionaler Bedeutung" |
| Rechtsgrundlagen: | Art 17 RPG, Art. 6 NHG |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
a) Ortsbilder von nationaler Bedeutung
Gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG haben die Gemeinwesen im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Schutzzonen auszuscheiden. Schutzzonen umfassen nach Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG unter anderem auch bedeutende Ortsbilder. Mit dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS), welches für den Kanton Basel-Landschaft am 1.1.1995 in Kraft trat, wurden durch den Bund Grundlagen geschaffen, welche Aussagen über die Bedeutung der Ortsbilder (lokale, regionale, nationale Bedeutung) machen. Im Kanton Basel-Landschaft weisen zur Zeit 24 Gemeinden Ortsbilder von nationaler Bedeutung auf (ohne Spezialfälle). Die im Rahmen des ISOS gemachten Vorgaben zu diesen Ortsbildern sind von sämtlichen Bundesbehörden im Falle von Bauvorhaben vollumfänglich zu berücksichtigen.
Die Hälfte der Ortsbilder von nationaler Bedeutung werden bereits mit Schutzbestimmungen (erweiterte Kernzonenplanungen) im Sinne von Art. 17 RPG geschützt, so dass deren Erhalt - auch bei kommunalen oder kantonalen Bauvorhaben - langfristig gesichert ist. Die übrigen Ortsbilder von nationaler Bedeutung sind nicht oder nur ungenügend geschützt. Diese Ortsbilder befinden sich zudem vornehmlich im ländlich geprägten Raum, also dort, wo zur Zeit absolut und relativ das grösste Bevölkerungswachstum stattfindet und auch in den nächsten Jahren stattfinden wird. Hinzu kommt, dass sich gemäss Studie "Bauliche Verdichtung im Kanton Basel-Landschaft" dort die grössten inneren Nutzungsreserven im Dorfkern befinden. Dies hat zur Folge, dass in den Kernzonen die Bausubstanz und Freiräume (Vorplätze, Hofstätten etc.) aufgrund des wachsenden Umnutzungs- und Baudrucks zunehmend gefährdet sind.
b) Ortsbilder von regionaler Bedeutung
Das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) stuft die Ortsbilder nach der Bedeutung der Ortsbilder (lokale, regionale, nationale Bedeutung) ein. Gemäss diesem Inventar weisen 33 Gemeinden Ortsbilder von regionaler Bedeutung auf (ohne Spezialfälle). Allerdings existiert kein regierungsrätlicher oder landrätlicher Beschluss im Kanton Basel-Landschaft, der die regional oder kantonal bedeutsamen Ortsbilder festlegt.
1.3 Ziele / Grundsätze
a) Gestützt auf Art. 17 RPG und Art. 8 NHG passen Gemeinden, welche ein Ortsbild von nationaler Bedeutung aufweisen, ihre Nutzungsvorschriften so an, dass für ihr Ortsbild eine grösstmögliche Schonung gewährleistet ist.
b) Im Rahmen der Ortsplanung der Gemeinden sind folgende Bereiche zu überprüfen und gegebenenfalls in die Nutzungsplanung aufzunehmen:
- Festlegen von erhaltenswerten Einzelobjekten
- Gewährleisten des Umgebungsschutzes (Vorplätze, Vorgärten, Hofstattareale etc.)
- Regelung über mögliche bauliche Neuerungen (Neubauten, Anbauten, Aufbauten) im Ortskern
c) Die Ortsbilder von regionaler/kantonaler Bedeutung sind festzulegen.
1.4 Grundlagen
- Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Eidgenössisches Departement des Innern, Bundesamt für Kultur (1996)
- Bauliche Verdichtung im Kanton Basel-Landschaft, Ermittlung der Flächenreserven innerhalb des bebauten Gebietes, Wohnstadt AG, Basel 1996
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme
Mit der Schaffung der Kernzonenplanung wird erreicht, dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Ortskerns nicht losgelöst von der gegebenen Bausubstanz, der Baustruktur sowie den vorhandenen Freiräumen betrachtet werden. Ausserdem wird die Erhaltung Identität vermittelnder Bauten, Ensembles und Freiräume gewährleistet. Probleme werden sich im Einzelfall aufgrund unterschiedlicher Interessen und Betrachtungsweisen (öffentliche Schutzinteressen <--> private Nutzungsinteressen) ergeben.
3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit
Im Rahmen der Vernehmlassung (Juni bis Dezember 1996) und der verschiedenen geführten Gespräche mit Gemeinden und Verbänden wurden folgende wesentlichen Einwände und Anregungen angeführt:
Gegen die Klassierung „Ortsbild von nationaler Bedeutung" sowie die Überprüfung/Ergänzung der Zonenvorschriften gingen keine grundlegenden Einwände ein. Hingegen wurde von verschiedener Seite (Bundesamt für Raumplanung, kant. Denkmalpflege, Denkmal- und Heimatschutzkommission, Gemeinde Diegten) angeregt, die Ortsbilder von regionaler Bedeutung wie diejenigen von nationaler Bedeutung zu behandeln. Aus Sicht des Kantons wurde dies insofern berücksichtigt, als die kantonale Denkmalpflege den Auftrag erhält, zusammen mit den betroffenen Gemeinden und Amtsstellen die Ortsbilder von kantonaler Bedeutung festzulegen.
Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens (Juni bis November 1997) wurde dieses Objektblatt mit der kantonalen Denkmalpflege abgestimmt und bereinigt.
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge
a) Für den Kanton und seine Betriebe ist das Inventar der nationalen und regionalen schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) bei Bauvorhaben verbindlich, d.h. zu berücksichtigen. (Adressat: BUD/Gemeinden)
b) Der Kanton legt gestützt auf das ISOS die Ortsbilder von regionaler/kantonaler Bedeutung fest. Die Festlegung der Ortsbilder von kantonaler Bedeutung erfolgt unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden und Amtsstellen. (Adressat: BUD(KD)/Gemeinden)
c) Die Gemeinden Anwil, Bennwil, Buus, Burg i.L., Kilchberg, Liestal, Maisprach, Oltingen, Rothenfluh, Waldenburg und Ziefen überprüfen ihre Vorschriften für den Ortskern im Sinne der Ziele und Grundsätze (Ziffer 1.3) und ergänzen sie wo erforderlich. (Adressat: Gemeinden)
4.2 Örtliche Festlegungen und Abstimmungsanweisungen
| Koordinationsstand
gemäss Art. 5 RPV |
Örtliche Festlegungen/Planungs- und Abstimmungsanweisungen |
| Festsetzung | Folgende Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ohne Spezialfälle) werden festgesetzt: (Adressat: BUD/Gemeinden) Allschwil, Anwil, Arisdorf, Arlesheim, Bennwil, Buus, Burg i.L., Gelterkinden, Itingen, Kilchberg, Laufen, Liestal, Maisprach, Muttenz, Oltingen, Pratteln, Rothenfluh, Rümlingen, Sissach, Waldenburg, Wenslingen, Wintersingen, Ziefen, Zwingen |
5. Beschluss des Landrates
LRB vom