Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Gewerbegebiete im ländlichen Raum
Objektblatt-Nr.: S 3.2
Sachbereich: Siedlung; Industrie- u. Gewerbegebiete
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Zielen und Grundsätzen der Siedlungsplanung (Z 1.1): | C5 |
| Bezug zu übrigen Objektblättern: | S 3.1; S 3.101 |
| in Regionalplan dargestellt: | ja |
| zusätzliche Planbeilage: | Übersichtsplan „Ländliche Gewerbestützpunkte" |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 1 Abs. 2 lit. b und c RPG |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
1994 betrug der Umfang der Gewerbe- und Industriezonenreserven im Kanton Basel-Landschaft, verteilt auf 75 Gemeinden, rund 350 ha. Die Reserven im ländlichen Raum umfassten insgesamt knapp 140 ha oder rund 40%. Der Verbrauch der letzten 10 Jahre im ländlichen Raum betrug insgesamt gerade 30 ha (25% des gesamten kantonalen Industrie- und Gewerbezonenverbrauchs).
In insgesamt 43 Gemeinden des ländlich geprägten Raums fanden Bautätigkeiten in Industrie- und Gewerbezonen statt. Die Analyse zeigt, dass sich die Bautätigkeit in Industrie- und Gewerbezonen auf nur wenige Gemeinden konzentriert: Analog zu den Standorten im städtisch geprägten Raum ist das herausragende Standortmerkmal dieser ländlichen Gemeinden in erster Linie die gute Lage hinsichtlich der überörtlichen strassenmässigen Erschliessung. Umgekehrt war in den übrigen 80% der ländlichen Gemeinden der Flächenverbrauch an Gewerbezonen in den letzten 10 Jahren mit jeweils weniger als 1 ha äusserst gering. Die Gewerbezonen nahmen in diesen Fällen meist expandierende Betriebe aus der Kernzone oder Wohn-/Geschäftszone auf.
Sieht man von den Laufentaler Gemeinden Laufen, Liesberg und Zwingen, welche gemäss Objektblatt S 3.1 Industrie und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung aufweisen, sowie den am Eingang der Seitentäler des Ergolztales (z.B. Bubendorf) liegenden Standorten ab, so finden sich im ländlichen Raum mit 20 bis 25 ha nur noch verhältnismässig wenige Reserven, welche für die Ansiedlung von Betrieben attraktiv wären. Umgekehrt weisen oft unattraktive, abseits gelegene Gemeinden gemessen am Bedarf deutlich zu grosse Gewerbezonen auf.
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass es zahlreiche Konflikte im Zusammenhang mit der Ausscheidung bzw. "Anpassung" von Industrie- und Gewerbezonen gibt. In Gemeinden mit geringer Nachfrage nach Gewerbeland ist der Umnutzungs- bzw. Umzonungsdruck sehr gross. Weitere, allerdings anders geartete Konflikte können sich aufgrund der schlechten Standorteignung (z.B. ungünstiger geologischer Untergrund, erhebliche zu erwartende Beeinträchtigungen durch Personen- und Güterverkehr, Lärm, Sicherheit etc. ) ergeben. Meist steht am Ende der von Privaten oder Gemeinden gewünschten Konfliktbereinigung eine Redimensionierung der Gewerbe- oder Industriezonen. Dies kann aber aus langfristigen Überlegungen heraus nur befürwortet werden, sofern die Möglichkeit gegeben ist, allfällige Flächenverluste andernorts zu kompensieren.
1.3 Ziele / Grundsätze
a) Reduktionen von Gewerbegebieten im peripheren ländlichen Raum sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Gewerbegebietsreduktionen ist der Umfang mindestens darauf auszurichten, dass bestehende Betriebe - auch in Kern- und Wohn-/Geschäftszonen - bei allfälligen Erweiterungen durch Umzug in das Gewerbegebiet in der angestammten Gemeinde bleiben können.
b) Die Gewerbegebietsreduktionen sind in unmittelbarer Nähe des peripheren ländlichen Raums zu kompensieren (= ländliche Gewerbestützpunkte).
c) Die hinsichtlich der Schaffung neuer Arbeitsplätze vorhandenen Standortnachteile des ländlichen Raums sind mittels geeigneter Massnahmen zu dämpfen. Dazu sollen an geeigneten Stützpunkten des ländlichen Raums bei Bedarf räumliche Voraussetzungen für die Ansiedlung neuer Arbeitsplätze geschaffen werden.
d) Die ländlichen Gewerbestützpunkte sollen von den umliegenden Gemeinden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreicht werden können.
1.4 Grundlagen
- Die Bauzonen im Kanton Basel-Landschaft 1991. Bauzonenstatistik nach RPV, AOR 1992
- Stand der Überbauung, Erschliessung und der Baureife im Bezirk Laufen, AOR Dez. 1994
- Analyse der Baugesuche in den basel-landschaftlichen Industrie- und Gewerbezonen 1985 - 1994, AOR 1995
- Arbeitsplatzentwicklung und Siedlungsstruktur. Veränderung der Verteilung nichtlandwirtschaftlicher Betriebe und Arbeitsplätze auf die Gemeinden der Nordwestschweiz bzw. auf die Bauzonen des Kantons Baselland. Hannes Degen, Universität Basel 1996,
- Emissionskataster beider Basel, 1997
- Klimaanalyse Basel, 1997
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme
Eine auf Bedarf und auf Standorte mit guter Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ausgerichtete Festlegung der Gewerbezonen ermöglicht eine optimale und haushälterische Nutzung des Bodens und verursacht ein Minimum an Verkehrsbeeinträchtigungen.
Die Möglichkeit der Reduktion von Gewerbezonen im vorgesehenen Rahmen stellt eine Flexibilisierung und Differenzierung der Praxis des Regierungsrates dar, die sich diesbezüglich auf den Grundlagenteil des Koordinationsplans BL stützte.
3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit
Im Rahmen der Vernehmlassung (Juni bis Dezember 1996) und der verschiedenen geführten Gespräche mit Gemeinden und Verbänden wurden folgende wesentlichen Einwände und Anregungen angeführt:
Die Schaffung von Gewerbestützpunkten wird von breiter Seite mit einer Ausnahme (VBU) begrüsst. Die Ablehnung der Schaffung von Gewerbestützpunkten geht vom Gedanken aus, dass über die Frage, wo wirtschaftliche Entwicklung geographisch und branchenmässig stattfinden soll, Angebot und Nachfrage zu entscheiden haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Nachfrage nach Gewerbebauland nur dort erfolgen kann, wo entsprechende Gewerbezonen ausgeschieden werden. Das Gebot, dass die räumliche Entwicklung nachhaltig (Ressourcenschonung, Wirtschaftsverträglichkeit, Sozialverträglichkeit) erfolgen soll, verbietet es, überall dort, wo allfälliger Bedarf entstehen könnte, bereits schon Gewerbezonen bereitzuhalten oder neu zu schaffen. Die Schaffung von einigen wenigen Gewerbestützpunkten an verkehrstechnisch gut geeigneten Standorten ist somit ein pragmatischer Mittelweg zwischen Raumplanung und Wirtschaft.
Von verschiedener Seite, insbesondere auch von den Standortgemeinden, wurden folgende neue Gewerbestützpunkte vorgeschlagen: Arisdorf, Hölstein, Eptingen, Läufelfingen. Aus Sicht des Kantons kann nur das Anliegen der Gemeinde Läufelfingen berücksichtigt werden. Begründung für die Nicht-Berücksichtigungen: Die Kriterien für die Schaffung von Gewerbestützpunkten sind einerseits die unmittelbare Nähe zum peripheren ländlichen Raum (Kompensationsprinzip für allfällige Reduktionen, generelle Standortnachteile gegenüber zentral gelegenen Standorten), eine gute Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von den umliegenden Gemeinden aus sowie verhältnismässig wenig Gewerbezonenreserven an strategisch guter Lage in der Nachbarschaft (ca. 5 km Distanz) . Geht man von diesen Kriterien aus, scheiden die Gemeinden Arisdorf und Hölstein (genügend Gewerbezonenreserven in ihrer Umgebung) sowie die Gemeinde Eptingen (schlechte öV-Verbindung zu anderen Gemeinden) aus.
Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens (Juli bis November 1997) konnte mit sämtlichen Gemeinden eine Einigung erzielt werden.
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele / Planungsgrundsätze / Planungsaufträge
a) Reduktionen von Gewerbegebieten im peripheren ländlichen Raum sind möglich, sofern im Rahmen einer Ortsplanungsmutation nachgewiesen werden kann, dass sich die bestehenden Standorte nicht eignen oder der Umfang der Gewerbezonen den voraussichtlichen Bedarf deutlich übersteigt. Bei der Reduktion sind die Gewerbezonenreserven in den umliegenden Gemeinden in die Abwägungen miteinzubeziehen. (Adressat: BUD/Gemeinden)
b) In den übrigen Gewerbegebieten - eingeschlossen die ländlichen Gewerbestützpunkte - können im Rahmen einer Ortsplanungsmutation Reduktionen erfolgen, sofern sich die betreffenden Gebiete nachweislich nicht eignen (Lärm, Topographie, Erschliessung, Standort, Lage, Geologie, Naturschutz etc.). (Adressat: BUD/Gemeinden)
c) Im Sinne einer Kompensation für die Gewerbegebietsreduktionen im peripheren ländlichen Raum sowie als Stärkung des ländlichen Raums können in ländlichen Gewerbestützpunkten im Rahmen einer Ortsplanungsmutation bei entsprechendem regionalem oder lokalem Bedarf Gewerbegebiete erweitert oder neu geschaffen werden. Bei der Bedarfsabklärung sind die Gewerbebrachen mitzuberücksichtigen. (Adressat: BUD/Gemeinden)
d) Gewerbestützpunkte sind in unmittelbarer Nähe des peripheren ländlichen Raums zu situieren (Kompensation). Bei der Standortwahl innerhalb einer Gemeinde ist die bestehende Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. (Adressat: BUD/Gemeinden)
e) Gewerbestützpunkte sind, soweit finanziell tragbar, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erschliessen. (Adressat: BUD(AöV)/Gemeinden)
4.2 Örtliche Festlegungen und Abstimmungsanweisungen
| Koordinationsstand
gemäss Art. 5 RPV |
|
| Festsetzung | Folgende Gewerbestützpunkte werden festgesetzt: (Adressat: BUD/Gemeinden) Diegten, Gelterkinden, Läufelfingen, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Ziefen |
| Festsetzung | Folgende Gemeinden werden als zum peripheren ländlichen Raum gehörend festgesetzt: (Adressat: BUD/Gemeinden) Anwil, Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Buckten, Burg, Buus, Diegten, Eptingen, Häfelfingen, Hemmiken, Känerkinden, Kilchberg, Langenbruck, Läufelfingen, Lauwil, Liedertswil, Maisprach, Niederdorf, Oberdorf, Oltingen, Ormalingen, Reigoldswil, Rickenbach, Roggenburg, Rothenfluh, Rümlingen, Rünenberg, Tecknau, Titterten, Waldenburg, Wenslingen, Wintersingen, Wittinsburg, Zeglingen |
5. Beschluss des Landrates
LRB vom