Regionalplan Siedlung: Objektblätter

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Inhalt Objektblätter


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Industrie- u. Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung

Objektblatt-Nr.: S 3.1


Sachbereich: Siedlung; Industrie- u. Gewerbegebiete


1. VORHABEN


1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen




1.2 Ausgangslage / Problemstellung


Zur Zeit beträgt der Umfang der Gewerbe- und Industriezonenreserven im Kanton Basel-Landschaft, verteilt auf 75 Gemeinden, rund 350 ha. Diesen Reserven steht ein kantonaler Verbrauch von 120 ha zwischen 1985 und 1994 gegenüber. Die Gewerbe- und Industriezonen weisen bezüglich Nähe zur Kernstadt Basel, Anbindung an das übergeordnete Strassen- und Schienennetz, Lage innerhalb der Siedlung unterschiedliche Qualitäten auf. Entsprechend ist die Nachfrage nach bzw. der Bedarf an Industrie- und Gewerbezonen je nach Standort sehr verschieden.


Die Analyse der Baugesuche in den basel-landschaftlichen Industrie- und Gewerbezonen 1985 - 1994 zeigt, dass der Betriebszahlzuwachs in den Industrie- und Gewerbezonen zur Hauptsache in 10 Gemeinden stattgefunden hat. Mit einer Ausnahme befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zur Stadt Basel oder im Ergolztal. Ausserdem weisen sie eine hervorragende Lage hinsichtlich der Anbindung an das überörtliche nationale, teilweise internationale Strassen- und Schienennetz auf. Aus kantonaler Sicht kommt deshalb Industrie- und Gewerbezonenreserven, welche hervorragende Standortqualitäten aufweisen, erhöhte Bedeutung zu.


Ein weiteres Problem betrifft die Nutzung der Industrie- und Gewerbezonen. Von den rund 350 ha Industrie- und Gewerbezonenreserven im Kanton Basel-Landschaft weisen zwar rund 70 ha die zonenmässigen Voraussetzungen für die Ansiedlung stark störender Betriebe auf. Diese Gebiete verteilen sich zur Hauptsache auf die drei Standorte Birsfelder Hafen (ca. 10 ha), Laufen (ca. 10 ha) sowie vor allem Pratteln (Industriegebiet Nord, ca. 45 ha). Eine Studie der Universität Basel zeigt, dass in Industrie- und Gewerbezonen im Kanton Basel-Landschaft 1991 im Durchschnitt nur gerade 38% der Betriebe auf den 2. Sektor fielen. Dies bedeutet, dass sich in den letzten Jahren fast ausschliesslich Dienstleistungsbetriebe in Industriegebieten angesiedelt haben. Diese Entwicklung ist aus folgenden Gründen nicht unbedingt wünschenswert:


- Das mögliche Nebeneinander von Betrieben mit stark störenden Emissionen einerseits und Betrieben mit sehr lärmempfindlichen Räumen andererseits ist sehr konfliktträchtig und ausserdem aus umweltschutzrechtlicher Sicht problematisch.


- Die Tatsache, dass sich in Industriezonen, welchen die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss LSV zugeordnet ist, Dienstleistungsbetriebe mit höherer Wertschöpfung ansiedeln, führt zu einer Verteuerung der Bodenpreise in den eigentlichen Industriezonen und damit zu einer sinkenden Konkurrenzfähigkeit unseres Kantons vor allem für produzierendes Gewerbe.


- Die Verfügbarkeit von Industriezonenflächen für produzierende Betriebe wird mittelfristig stark abnehmen. Aufgrund der topographischen Verhältnisse, der dichten Besiedelung in den Tallagen sowie aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung wird es aber praktisch unmöglich sein, neue Industriezonen mit Empfindlichkeitsstufe IV zu schaffen, weshalb ein sorgsamer Umgang mit diesen Zonen erforderlich ist.




1.3 Ziele / Grundsätze


a) Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung umfassen Gebiete, die eine besondere Funktion (z.B. Hafenareal Birsfelden, Tonabbau und -verarbeitung Laufen etc.) aufweisen und/oder aufgrund ihrer Lage hinsichtlich der überörtlichen Erschliessung sowie aufgrund ihrer noch vorhandenen unüberbauten Nutzungsreserven oder leerstehenden Industrie-/Gewerbegebäude ein erhebliches Nutzungspotential (Aequivalent von mindestens 7 ha unüberbauter Industrie-/Gewerbezonen) aufweisen.


b) Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung stellen aus kantonaler Sicht hochwertige Flächen für Arbeit und Produktion dar. Die Nutzung und Erschliessung sind wo nötig zu optimieren. Soweit dies verhältnismässig und bedarfsgerecht ist, sind Industriegleise vorzusehen oder bestehende zu sichern.


c) Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung dürfen flächenmässig nicht geschmälert werden, soweit nicht andere regionale oder nationale Interessen dagegenstehen.


d) Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung sind - soweit finanziell tragbar - durch das öffentliche Verkehrsmittel zu erschliessen.


e) Industrie- und Gewerbegebiete, in denen stark störende Betriebe zulässig sind, eignen sich in erster Linie für die Produktion von Gütern. Dienstleistungsbetriebe sollen sich schwerpunktmässig in Gebieten, in denen wenig oder mässig störende Betriebe zulässig sind, ansiedeln.


f) An geeigneten Standorten sind Industriegebiete, in denen stark störende Betriebe zulässig sind, in bedarfsgerechtem Umfang sicherzustellen.




1.4 Grundlagen


- Die Bauzonen im Kanton Basel-Landschaft 1995. Bauzonenstatistik nach RPV,. AOR 1997


- Stand der Überbauung, Erschliessung und der Baureife des Bezirks Laufen, AOR Dez. 1994


- Analyse der Baugesuche in den basel-landschaftlichen Industrie- und Gewerbezonen 1985 - 1994, AOR 1995


- Arbeitsplatzentwicklung und Siedlungsstruktur. Veränderung der Verteilung nichtlandwirtschaftlicher Betriebe und Arbeitsplätze auf die Gemeinden der Nordwestschweiz bzw. auf die Bauzonen des Kantons Basel-Landschaft. Hannes Degen, Universität Basel 1996




2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme


Mit der Festlegung der Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung können die vorhandenen räumlichen Voraussetzungen bzw. Ressourcen optimal und mit einem Minimum an Verkehrsbeeinträchtigungen genutzt werden.


Die Sicherung von Industriegebieten sowie die Beschränkung der darin zulässigen Nutzung auf weitgehend stark störende Betriebe bedeuten für einzelne Gemeinden allenfalls eine Umzonung von Industriezonen mit ES IV in Gewerbezonen mit ES III.




3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit


Im Rahmen der Vernehmlassung (Juni bis Dezember 1996) und der verschiedenen Gespräche mit Gemeinden und Verbänden wurden folgende wesentlichen Einwände angeführt:


Das für Kanton und Gemeinden verbindliche Ziel, Industrie- und Gewerbegebiete mit hoher Standortgunst grundsätzlich vor Auszonung und Umzonungen (in Wohnzonen, Landwirtschaftszonen) zu schützen, wird allgemein unterstützt. Hingegen wird bemängelt, das Wirtschaftsbild orientiere sich zu stark am produzierenden Gewerbe, welches ohnehin weiter an Bedeutung verlieren werde. Von wachsender Bedeutung mit starken räumlichen Auswirkungen seien vielmehr der Dienstleistungsbereich, insbesondere Einkaufszentren, Freizeitanlagen. Im weiteren ist insbesondere seitens der Wirtschaftsverbände eine stärkere Durchmischung und „Durchlässigkeit" der in Frage stehenden Gewerbezonen erwünscht.


Die Einwände und Anregungen werden seitens des Kantons grundsätzlich akzeptiert. Sie werden insofern berücksichtigt, als neu das Ziel besteht, nur noch einen kleinen Teil der noch bestehenden Industrieflächen mit ES IV langfristig sicherzustellen. Von einer vollständigen Aufgabe dieser Industriezonen wird allerdings mit Blick auf die praktische Unmöglichkeit einer Neuschaffung solcher Zonen abgesehen. Neu sind zudem die Gemeinden mit grossflächigen Industriegebieten aufgefordert, mit dem Ziel einer rascheren und konfliktfreieren Ansiedlung (Lärmschutzverordnung!) unterschiedlicher Betriebe, Teile der Industriegebiete in Gewerbegebiete mit Lärmempfindlichkeitsstufe III umzuzonen.


Noch nicht berücksichtigt werden konnte die Anregung, Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Einkaufszentren und Freizeitanlagen) zu thematisieren. Diese Themen sind einerseits abhängig vom sich noch in landrätlicher Beratung befindlichen Raumplanungs- und Baugesetz (Einkaufszentren), zum anderen sprengt es thematisch den Rahmen des Regionalplans Siedlung (Freizeitanlagen). Zur gegebenen Zeit soll jedoch das Thema Dienstleistungsbetriebe in die Regional-/Richtplanung aufgenommen werden.




4. Regionalplanbeschlüsse


4.1 Richtungsweisende Festlegungen


Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge


a) Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung weisen überkommunale Bedeutung auf. Ihr Umfang darf nicht durch Auszonungen oder Umzonungen insbesondere der unüberbauten Gebiete geschmälert werden, es sei denn, es bestehen mindestens gleichwertige oder höhere (nationale) Interessen. (Adressat: BUD/Gemeinden)


b) Der Kanton - soweit er Planungsträger in einem Industrie- und Gewerbegebiet von kantonaler Bedeutung ist - sowie die betreffenden Gemeinden schaffen in der Nutzungsplanung Voraussetzungen für den haushälterischen Umgang mit dem Boden sowie für eine optimale Erschliessung. Sie prüfen die Erschliessung noch unüberbauter Gebiete durch neue Industriegleise und sichern, wo zweckmässig, bereits bestehende. (Adressat: BUD/Gemeinden)


c) Industrie- und Gewerbegebiete von kantonaler Bedeutung sind - soweit Bedarf besteht und dies finanziell tragbar ist - durch das öffentliche Verkehrsmittel zu erschliessen. (Adressat: BUD(AöV))


d) Gemeinden, welche grossflächige Industriezonen mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV aufweisen, sichern mittels deren Umzonung in Gewerbezonen mit ES III eine konfliktärmere gewerbliche Durchmischung im Sinne von Ziffer 1.3e. Dabei stellen sie sicher, dass der Mindestumfang ihrer bereits bestehenden Industriezonenreserven mit Empfindlichkeitsstufe IV 5 ha nicht unterschreitet. (Adressat: Gemeinden)


e) Der Kanton sowie die betreffenden Gemeinden betreiben zwecks Erhöhung der Verfügbarkeit von Industrie- und Gewerbeland eine aktive Baulandpolitik. (Adressat: BUD/ALV)




4.2 Örtliche Festlegungen und Abstimmungsanweisungen




5. Beschluss des Landrates


LRB vom



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