Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Unerschlossene Bauzonen mit über den Planungswerten liegenden Lärmimmissionen
Objektblatt-Nr.: S 2.3
Sachbereich: Siedlung; Wohngebiete
1. VORHABEN
1.1 Querbezüge / rechtliche Grundlagen
| Bezug zu Zielen und Grundsätzen der Siedlungsplanung (Z 1.1): | B4 |
| Bezug zu übrigen Objektblättern: | S 2.2 |
| in Regionalplan dargestellt: | ja |
| zusätzliche Planbeilage: | nein |
| Rechtsgrundlagen: | Art. 3, 15 RPG; Art. 24 USG; Art. 29, 30, 39 LSV; § 13 USG BL |
| ersetzt: | |
1.2 Ausgangslage / Problemstellung
Gemäss Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) dürfen die vor 1987 nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Von diesen Gesetzesbestimmungen sind insbesondere Gemeinden des oberen Kantonsteils, in denen Bauzonenteile unmittelbar neben der Autobahn und der SBB-Linie liegen, betroffen. Ausserdem verschärft sich häufig das Problem hinsichtlich Lärmausbreitung durch die topographische Situation, weil sich der überwiegende Teil der unerschlossenen und belärmten Bauzonenteile am Hang oberhalb der Lärmquelle befindet.
Hinzu kommt, dass gemäss Art. 39 LSV Abs. 3 in noch nicht überbauten Bauzonen Lärmimmissionen dort zu ermitteln sind, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass auch ausserhalb der Gebäude die Planungswerte einzuhalten sind und Lärmschutzmassnahmen am Gebäude alleine nicht genügen. Entsprechend wurden bis anhin auch die Bewilligungspraxis bei Neubauten sowie die Genehmigungspraxis durch den Regierungsrat gehandhabt. Der Erschliessungs- und Baudruck auf diese Baugebietsteile, welche insgesamt rund 25 ha umfassen, wird seitens der Gemeinden und Grundeigentümer immer grösser.
Aufgrund dieser Problematik beauftragte die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft ein auf Lärmfragen spezialisiertes Ingenieurbüro mit der Erstellung einer Pilotstudie für das Gebiet Rütschacker (Gelterkinden), auf der Basis von Art. 30 LSV diverse Bebauungsformen in Kombination mit Lärmschutzwänden, die jeweiligen Kosten-Nutzen-Verhältnisse sowie die erforderlichen Verfahren zu ermitteln.
Die Ergebnisse der Pilotstudie sind auf andere Problemgebiete nicht direkt übertragbar. Sie lassen aber den Schluss zu, dass eine Überbauung der unerschlossenen Bauzonenteile ohne Lärmschutzmassnahmen an der Quelle (Lärmschutzwand, Lärmschutzwall, Lärmschutzbauten etc.) am Hang in der Regel nicht möglich ist. Die erforderliche Mindesthöhe der Lärmschutzwände ist, je nach Situation, mit 3 bis über 5 m beträchtlich, was aus Sicht der SBB zu Sicherheitsproblemen, aber auch zu ortsbildschützerischen Problemen führen kann. Die Höhe der Wände kann jedoch zusammen mit auf den Lärm ausgerichteten Bebauungsformen u.U. reduziert werden.
Damit stellt sich das Problem, wie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die planerischen, gestalterischen, technischen, verfahrensmässigen und finanziellen Aspekte mit Blick auf eine möglichst kurzfristige Realisierung der Überbauung gegeneinander abgewogen, aufeinander abgestimmt und optimiert werden können.
1.3 Ziele / Grundsätze
a) Im Rahmen der Planung in stark belärmten Bauzonenteilen ist grundsätzlich zu prüfen, ob sich diese im Sinne von Art. 15 RPG als Bauzonen eignen.
b) Eignen sich die belärmten Bauzonenteile im Sinne von Art. 15 RPG, ist in den Zonenvorschriften sicherzustellen, dass die Planungswerte eingehalten werden können.
c) Können trotz Ausschöpfen sämtlicher Möglichkeiten die Planungswerte nicht überall eingehalten werden, ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 30 LSV in kleinen Teilen von Bauzonen Ausnahmen gewährt werden können.
d) Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 LSV ist so zu handhaben, dass die Ziele des Lärmschutzes berücksichtigt bleiben.
1.4 Grundlagen
- Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife in Gemeinden mit Lärmproblemen, AOR 1995
- Lärmkataster der SBB, Bern 1995
- Lärmkataster an National- und Kantonsstrassen
- Pilotstudie: Planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen zur Reduktion des Lärms gemäss Art. 30 LSV, Bau- und Umweltschutzdirektion BL 1996
2. Voraussichtliche Räumliche Auswirkungen und Probleme
Mit einer integralen Planung in den betroffenen Gebieten können die auftretenden planerischen, technischen, verfahrensmässigen und finanziellen Probleme gerecht und im Sinne der raumplanerischen und lärmschützerischen Zielsetzungen umfassend und zeitgerecht gelöst werden.
Schwierigkeiten können sich möglicherweise aufgrund des erforderlichen Quorums für die Durchführung von Quartierplanungen und allfälligen Landumlegungen ergeben. Auch die Regelung betreffend Finanzierung und allenfalls Vorfinanzierung der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen an der Quelle kann zu Konflikten führen. In diesen Fällen sind die Initiative und gegebenenfalls die Projektführung seitens der Gemeinde Voraussetzung.
3. Ergebnisse der Bisherigen Mitwirkung und Zusammenarbeit
Zwischen Beginn Juli und Ende November 1996 fand ein öffentliches Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren zum Regionalplan Siedlung statt. Im wesentlichen konzentrieren sich Anregungen und Einwände auf vier Punkte:
Von verschiedener Seite wurde bedauert, dass das Thema Lärm auf die Problematik mit den unerschlossenen Bauzonen beschränkt wurde. Mit dem Einschub eines neuen Objektblattes (S 2.2), welches das Thema der Lärmsanierung von Kantons- und Nationalstrassen aufgreift, wird dieses Anliegen berücksichtigt. Lärm entlang den SBB-Linien kann im Regionalplan Siedlung nicht behandelt werden, weil letzterer für den Bund keine Verbindlichkeit im Sinne des Raumplanungsgesetzes des Bundes aufweist.
Als weiterer Punkt wurde angeführt, die LSV verlange keine Quartierplanpflicht zur Gewährung von Ausnahmen, weshalb von dieser Regelung abzusehen sei. Auch wenn aus Sicht des Kantons ein Quartierplan noch immer das beste und oft einzige taugliche Instrument zu einer umfassenden Lösung dieser Probleme darstellt, wird dieser Einwand berücksichtigt, d.h. die Quartierplanpflicht aus dem Regionalplan Siedlung gestrichen.
Die Gemeinden Gelterkinden, Giebenach, Itingen, Laufen, Sissach, Tecknau, Wahlen, Zwingen stellen sich aus verschiedenen Gründen auf den Standpunkt, die Signatur „erhebliche Lärmkonflikte in unerschlossenen Bauzonenteilen" sei in der Regionalplankarte für ihren Gemeindebann nicht erforderlich. Im Falle der Gemeinde Laufen trifft dies zu. In all den übrigen Gemeinden bestehen nach Art. 29 oder 30 LSV noch Probleme, d.h. die betreffenden Gebiete gelten im Sinne von Art. 19 RPG bzw. Art. 24 USG als nicht erschlossen, und die Einhaltung der Planungswerte ist rechtlich nicht gesichert. Dies hat zur Folge, dass die Signatur in der Regionalplankarte belassen wird.
Als generelles Problem wird von verschiedenen Gemeinden (z.B. Gelterkinden) und Privaten angesehen, dass gemäss Umweltschutzgesetz die Lärmimmissionen nach dem Verursacherprinzip zu bewerten und damit sämtliche Massnahmen des Lärmschutzes - insbesondere auch in unerschlossenen Bauzonenteilen - dem Anlagebesitzer anzulasten seien. Gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV trägt in der Tat der Inhaber der Anlage die Kosten für die Sanierung seiner Anlagen. Soweit allerdings Art. 29 (Neueinzonungen) und 30 LSV (unerschlossene Bauzonen) betroffen sind, redet das Umweltschutzgesetz nicht vom Verursacher-, sondern vielmehr vom Vorsorgeprinzip . Der Raumplanung (deshalb auch der Begriff „Planungswert") kommt die undankbare Aufgabe zu, mit raumplanerischen Instrumenten sicherzustellen, dass in lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte eingehalten und in den betroffenen Gebieten für einen absehbaren Zeitraum keine Lärmsanierungen erforderlich sind.
Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens (Juli bis November 1997) konnte Einigkeit mit sämtlichen betroffenen Gemeinden erreicht werden.
4. Regionalplanbeschlüsse
4.1 Richtungsweisende Festlegungen
Planungsziele/Planungsgrundsätze/Planungsaufträge
a) Gemeinden mit RPG-konformen Ortsplanungen überprüfen die Eignung der lärmbelasteten, unerschlossenen Baugebietsteile. Sie entscheiden, gestützt auf ein Lärmgutachten, ob sie die betroffenen Gebiete (Adressat: Gemeinden)
- umzonen oder
- mittels Lärmschutzmassnahmen erschliessungsfähig und damit überbaubar machen.
Sie nehmen eine entsprechende Mutation der betreffenden Nutzungspläne vor und gewährleisten mittels Zonenvorschriften die Einhaltung der Planungswerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen.
b) Gemeinden ohne RPG-konforme Ortsplanung (Ortsplanung vor 1980) weisen im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision nach, dass in den einzuzonenden Bauzonenteilen die Planungswerte eingehalten sind oder stellen in ihren Zonenvorschriften sicher, dass durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden. (Adressat: Gemeinden)
c) Der Kanton erarbeitet Grundsätze zur Handhabung der Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV. Er orientiert die Gemeinden über die Ausgestaltung der Grundsätze. (Adressat: BUD(AOR/LZ))
5. Beschluss des Landrates
LRB vom