Regionalplan Siedlung: Objektblätter
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Aufbau der Objektblätter
Alle Objektblätter sind im Aufbau identisch. Sie bestehen aus dem Objektblattkopf sowie 5 Hauptabschnitten. Unter Umständen folgen weitere Informationen im Anhang:
| Der Objektblattkopf umfasst: | - Titel - Objektblattnummer - Sachbereich (Systematik) |
| Abschnitt 1 | - zeigt, ob das Objektblatt mit anderen Objektblättern inhaltlich verknüpft ist (Abschnitt 1.1) . - zeigt die Rechtsgrundlagen auf ( Abschnitt 1.1 ). - beschreibt die Ausgangslage sowie die Problemstellung (Abschnitt 1.2) . - gibt die kantonalen Zielsetzungen hinsichtlich der Thematik bekannt (Abschnitt 1.3) . - informiert über die Grundlagen, d.h. woher die Kenntnisse kommen (Abschnitt 1.4) . |
| Abschnitt 2 | - informiert über die voraussichtlichen räumlichen Auswirkungen und/oder andere mögliche Probleme, die mit der Umsetzung der Zielsetzungen entstehen können. |
| Abschnitt 3 | - beschreibt die bisherige Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden/Stellen (Vernehmlassung, Gespräche) und die daraus entstandenen wesentlichen Ergebnisse. |
| Abschnitt 4 | - umfasst die Regionalplanbeschlüsse, bestehend aus generellen Festlegungen, örtlichen Festlegungen und Abstimmungsanweisungen. |
| Abschnitt 5 | - orientiert über das Datum des Landratsbeschlusses. |
| Anhang | - weist Übersichtspläne auf, welche den regionalen Zusammenhang einzelner Objektblätter, womöglich über die Kantonsgrenzen hinaus, aufzeigen. |
Zur Aenderung des Regionalplans
Grundsätzlich werden zwei Arten von Änderungen unterschieden: Anpassungen und Fortschreibungen.
Anpassungen sind nötig, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen, eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist oder Gemeinden es nicht möglich ist, die Planungsaufträge im Sinne des Regionalplans zu erfüllen. Ein Antrag auf Anpassung des Regionalplans kann von den Gemeinden oder von kantonalen Verwaltungsstellen gestellt werden. Ein solcher zieht in jedem Falle eine Landratsvorlage nach sich.
Bei einer Anpassung werden an das Verfahren grundsätzlich dieselben materiellen Anforderungen gestellt wie bei einer Neuschaffung oder einer (gesamthaften) Überarbeitung des Regionalplans. Dazu gehören insbesondere die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Information und Mitwirkung der Bevölkerung, die Vernehmlassung sowie der Erlass durch den Landrat.
Fortschreibungen sind Änderungen des Regionalplans, welche keines Landratsbeschlusses bedürfen. Fortschreibungen können dort erfolgen, wo keine materiellen Inhalte des Regionalplans tangiert sind (z.B. Fortschreibung der Regionalplankarte, wenn die gestellten Aufgaben im Sinne des Regionalplans erledigt sind). Für Fortschreibungen ist nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden der Regierungsrat zuständig. Der Landrat wird über die Fortschreibungen in Kenntnis gesetzt.
Zur Verbindlichkeit der Regionalplanbeschlüsse (Abschnitt 4 der Objektblätter)
Die Regionalplanbeschlüsse sind für die kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich. S oweit sie davon betroffen sind, richten die kantonalen und kommunalen Behörden ihr raumplanerisches Handeln auf die Regionalplaninhalte aus. Bei „örtlichen Festlegungen" oder bei Einzelprojekten, in welchen der Kanton die Federführung innehat, werden die Regionalplaninhalte im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPV noch weiter differenziert nach dem Abstimmungsstand. Je nach Abstimmungsstand lassen sich unterscheiden:
- Vorhaben und Tätigkeiten, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt oder aus rechtlichen Gründen für den Vollzug zwingend sind (Festsetzungen);
- Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezüglich derer aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten gemacht werden können (Zwischenergebnisse);
- noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstellung zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung haben werden (Vororientierung).
Zum Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden beim Regionalplan Siedlung
Das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden ist in der übergeordneten Gesetzgebung geregelt. Daraus ergibt sich im wesentlichen:
Die Umsetzung der im Regionalplan Siedlung unter Ziffer 4 „Regionalplanbeschlüsse" festgelegten Planungsziele, Planungsgrundsätze und Planungsaufträge erfolgt von Kanton und Gemeinden in gegenseitiger Abstimmung. Dabei ist den Gemeinden grösstmögliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit zu gewähren, insbesondere auch dort, wo der beschlossene Koordinationsstand Ermessensspielräume offen lässt.
Im Falle wesentlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen Kanton und Gemeinde steht der Rechtsweg offen, oder die Gemeinde kann eine Anpassung des Regionalplans verlangen.
Zusammenhang zwischen Objektblättern und Regionalplankarte
Sämtliche Symbole auf der Regionalplankarte sind in den Objektblättern beschrieben. Die Beschreibung der Symbole ist entweder über einen Hinweis auf die Objektblätter in der Legende zu finden, oder aber die Objektblattnummern zu konkreten Objekten oder Projekten befinden sich direkt in der Regionalplankarte. Allerdings sind nicht sämtliche Themen, die in den Objektblättern beschrieben sind, in der Regionalplankarte darstellbar. Folgende Objektblattinhalte weisen deshalb keinen Bezug zur Regionalplankarte auf:
| Z 1.1 | Leitsätze zur Siedlungsentwicklung |
| S 1.1 | Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung (separat dargestellt im Anhang des Objektblattes) |
| S 1.4 | Siedlungsverdichtung/Siedlungserneuerung |
| S 2.1 | Gesamtumfang Wohnbauzonen |
| S 2.2 | Lärmsanierung entlang ortsfester Anlagen |
| S 5.1 | Ortsbilder von nationaler Bedeutung (separat dargestellt im Anhang des Objektblattes) |
| S 6.5 | Bodenschutz im Siedlungsgebiet |
Regionalplan Siedlung
Bestandteile:
Der Regionalplan Siedlung umfasst:
die Objektblätter: Z 1.1, S 1.1, S 1.2, S 1.3, S 1.4, S 1.5, S 2.1, S 2.2, S 2.3, S 3.1, S 3.101, S 3.2, S 5.1, S 6.1, S 6.2, S 6.3, S 6.4, S 6.5 sowie die Regionalplankarte 1:40'000.
Wirkung:
Der Regionalplan Siedlung ist ein Spezialrichtplan gemäss § 10 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 15. März 1998. Der Regionalplan Siedlung zeigt die Planungsziele des Kantons für den Siedlungsbereich auf und stimmt die Massnahmen mit dem grenznahen Ausland, den Nachbarkantonen und den Gemeinden ab.
Der Regionalplan Siedlung ist behördenverbindlich.
Beschlüsse:
Der Regionalplan Siedlung wurde vom Regierungsrat beschlossen:
RRB Nr. 985 vom: 12. Mai 1998
Der Regierungspräsident: Der Landschreiber:
Der Regionalplan Siedlung wurde vom Landrat genehmigt:
LRB Nr. vom:
Der/die Landratspräsident/in:
Der Landschreiber: