Regionalplan Siedlung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Inhalt Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. AUSGANGSLAGE

1.1 Gesetzliche Grundlagen


Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 verpflichtet den Kanton in den §§ 35 ff. zum Erlass von Regionalplänen, aus denen seine Planungsziele ersichtlich sind. Ein ähnlich lautender Auftrag wird in § 116 Abs. 2 der Kantonsverfassung erteilt, wobei allerdings nicht mehr von Regionalplänen, sondern, in Anpassung an die Terminologie des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), von Richtplänen die Rede ist. Das Bundesgesetz über die Raumplanung selbst fordert die Kantone ebenfalls auf, die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen zu erarbeiten (Art. 2 RPG). Der Regionalplan Siedlung stellt eine derartige Planung dar.


Nachdem der Koordinationsplan (Richtplan gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung) am 18. Oktober 1989 vom Bundesrat genehmigt worden ist, stützt sich der Auftrag zur kantonalen Siedlungsplanung auch auf diesen Plan (vgl. Objektblatt S 1) und die dazu ergangenen Beschlüsse des Landrates und des Bundesrates ab.


Am 15. März 1998 verabschiedete der Souverän das neue Raumplanungs- und Baugesetz (RBG). Da zu erwarten ist, dass der Regionalplan Siedlung durch den Landrat auf der Grundlage des RBG genehmigt wird, ist dieser auch auf die zukünftigen Rechtsgrundlage abzustimmen.


Das RBG sieht als übergeordnete Planungsinstrumente den kantonalen Richtplan (§ 9) sowie Spezialrichtpläne (§ 10) vor. Der kantonale Richtplan zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen Ordnung des Kantonsgebietes, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Boden festgelegt werden sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen. Dazu gehört auch die Siedlung. Spezialrichtpläne gemäss § 10 sind fakultativ und können ergänzend zum kantonalen Richtplan (heute der Koordinationsplan) spezifische raumrelevante Aspekte des gesamten Kantons oder von Teilen des Kantons umfassen. Mit Inkrafttreten des RBG wird somit den sektoriellen Regionalplänen grundsätzlich ein Ende bereitet


Von der Gewichtigkeit der Aussagen bildet der Inhalt des Regionalplans Siedlung, wie oben erwähnt, einen wesentlichen Bestandteil des zukünftigen kantonalen Richtplans. Um den kantonalen Richtplan jedoch zu erarbeiten bzw. den Koordinationsplan BL zu überarbeiten (was einer Neuerbeitung gleich kommt), ist diesem gemäss § 8 RBG ein kantonales Konzept der räumlichen Entwicklung voranzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die ganze vom RBG vorgegebene Frist von 5 Jahren für eine Anpassung der Planung an die neuen Instrumente eingerechnet werden muss, bis der kantonale Richtplan vorliegt. Aus folgenden Gründen ist diese Zeitspanne zu lange, bis die übergeordnete Siedlungsplanung als integrierender Bestandteil des Gesamtrichtplanes in Kraft treten kann:


1. Rund ein Viertel der Gemeinden weist keine auf der Basis des Raumplanungsgesetz des Bundes genehmigte Ortsplanung (Zonenplan Siedlung) auf. Die meisten dieser kommunalen Zonenplanungen wurden eingeleitet oder werden im Laufe der nächsten 5 Jahre an die Hand genommen. Dies bedeutet, dass kantonale Vorgaben zur Siedlungsplanung jetzt zweckmässig und erforderlichen sind.


2. Der erarbeitete Regionalplan Siedlung, stellt das vorläufige Ende einer langen Geschichte der Siedlungsplanung dar. Methodisch und inhaltlich wurde er an das Bundesgesetz über die Raumplanung angelehnt (vgl. Ziffer 1.3). Seine Inhalte sind mit den Planungsinhalten des Bundes (Grundzüge der Raumordnung Schweiz, Sachpläne), der Nachbarkantone (Richtpläne) und des grenznahen Auslands (Regionalplan 2000, Plan directeur) abgestimmt (vgl. Ziffer 6). Ausserdem ging der jetzigen Fassung mit den Gemeinden des Kantons ein langer Bereinigungsprozess voraus. Im Ergebnis liegen nur noch wenige Differenzen vor (Kapitel 2.5). Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb eine genehmigungsfähige, gut abgestimmte kantonale Siedlungsplanung nur deshalb 5 Jahre hinausgezögert werden soll, weil sie konzeptionell als Bestandteil eines Gesamtrichtplan betrachtet werden könnte.


Aus Sicht des Regierungsrates ist es deshalb zweckmässig, den Regionalplan Siedlung, abgeleitet vom Koordinationslplan BL, als Spezialrichtplan gemäss § 10 RBG zu erlassen. Bei einer Neubearbeitung des kantonalen Richtplans (Nachfolge Koordinationsplan BL) ist dann die Integration dieser Inhalte in diesen Plan zu prüfen und allenfalls vorzunehmen. Dies hat innerhalb der gemäss RBG vorgeschriebenen Frist von 5 Jahren zu erfolgen.




1.2 Was bezweckt der Regionalplan Siedlung?


Regionalpläne stellen gemäss §41 des Baugesetzes die Planungsziele einer Region dar und stimmen die Planungsmassnahmen des Kantons und der Gemeinden aufeinander ab.


Die wichtigsten Ziele und Grundsätze des Regionalplans Siedlung sind:


Massvolle Weiterentwicklung der vorgegebenen Siedlungsstruktur


- Die gezielte Siedlungsentwicklung nach innen soll grössere Bedeutung erlangen.


- Die Erweiterung der bestehenden Wohnbauzonen ist in absehbarer Zeit nicht erforderlich.


- Siedlungsentwicklung und öffentlicher Verkehr sind aufeinander abzustimmen.


- Durch Siedlungstrenngürtel ist zu verhindern, dass die Siedlungen überall zusammenwachsen.


Erhalten bzw. Schaffen wettbewerbsfähiger Standortvoraussetzungen für Industrie- und Gewerbe, insbesondere auch im ländlich geprägten Raum .


- Industrie- und Gewerbegebiete mit hoher Standortgunst sind vor Aus- oder Umzonungen zu schützen.


- In geeigneten Stützpunkten des ländlichen Raums sollen verbesserte oder neue räumliche Voraussetzungen für neue Arbeitsplätze geschaffen werden.


Qualitative Verbesserungen im Siedlungsgebiet


- Eine gute Gestaltung und städtebauliche Einbettung von Einzelbauten und Gesamtüberbauungen wirkt identitätsfördernd und ist deshalb vermehrt zu beachten.


- Die Siedlungsräume sind von Lärm- und Luftschadstoffen nachhaltig zu entlasten.


- Die ökologischen Belange auch innerhalb und am Rande der Siedlungsräume sind in der Planung angemessen zu berücksichtigen.




1.3 Bisheriger Ablauf


Am 17. Oktober 1991 nahm der Landrat den 1. Entwurf des Regionalplans Siedlung zur Kenntnis und stimmte den Grundsätzen des Siedlungskonzeptes zu. Gleichzeitig beauftragte er den Regierungsrat, umgehend ein Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren einzuleiten.


Mit Beschluss vom 24. Dezember 1991 beauftragte der Regierungsrat die Bau- und Umweltschutzdirektion mit der Durchführung des Vernehmlassungs- und Verständigungsverfahrens zum Entwurf des Regionalplanes Siedlung. Das Vernehmlassungsverfahren begann am 3. Februar 1992 und endete am 31. Dezember 1992.


Mit Schreiben der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 27. Januar 1991 wurden die Gemeinden eingeladen, zum Entwurf des Regionalplanes Siedlung Stellung zu nehmen. Damit die Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung erfolgen konnte, wurden die Gemeinden aufgefordert, den Entwurf des Regionalplanes Siedlung in ihrer Gemeinde während der Vernehmlassungsfrist öffentlich aufzulegen und in ihrem Publikationsorgan auf die Auflage hinzuweisen.


Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen wurde der 1. Entwurf des Regionalplans Siedlung in der Folge grundlegend überarbeitet. Am 21. Juni 1994 überwies der Regierungsrat dem Landrat den überarbeiteten Entwurf als Landratsvorlage. Am 8. Mai 1995 wurde die Vorlage aus verschiedenen Gründen formell an die Regierung mit folgenden Aufträgen zurückgewiesen,


- Es ist ein zweites öffentliches Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Auflagezeit 3 Monate)


- Der Bezirk Laufen ist in die Vorlage einzubeziehen.


- Der Regionalplan ist an der Richtplanmethodik gemäss RPG auszurichten.


- Die überarbeitete Vorlage ist dem Landrat noch im Jahre 1996 zu überweisen.


In der Zwischenzeit wurde der Regionalplan Siedlung ein weiteres Mal im Sinne des landrätlichen Auftrages überarbeitet. Im Mai 1996 beauftragte der Regierungsrat nun die Bau- und Umweltschutzdirektion erneut mit der Durchführung der öffentlichen Vernehmlassung.


Im Juni und August 1996 fanden öffentliche Orientierungen zum Regionalplan Siedlung in Muttenz und Gelterkinden statt. Das Angebot des AOR, Inhalt und Probleme rund um den Regionalplan Siedlung in den Gemeinden (Gemeinderat oder Bevölkerung) zu diskutieren, nutzten leider nur die Gemeinden Laufen, Lausen, Liesberg, Pratteln und Zwingen. Auf Anfrage fanden zudem einige verwaltungsinterne Orientierungen sowie Orientierungen beim Gewerbeverband BL sowie der Kelsag AG statt.


Die Vernehmlassung dauerte vom Juli - November 1996. Die letzte Stellungnahme ging am 7. Januar 1997 ein. Im ersten Halbjahr 1997 wurden die Einwendungen bearbeitet Im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens (Juli bis November 1997) wurden diejenigen Gemeinden über die Regionalplaninhalte orientiert, bei welchen ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt werden konnte. Mit diesem letzten Schritte konnten die Differenzen aber auch die Anzahl der durch Differenzen betroffenen Gemeinden nochmals stark reduziert werden.



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