Regionalplan Siedlung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Inhalt Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
5 ABSTIMMUNG MIT ANDEREN PLANUNGEN UND PLANUNGSGRUNDLAGEN
Folgende Planungen bzw. Planungsgrundlagen des Bundes sind für den Regionalplan Siedlung relevant: Grundzüge der Raumordnung Schweiz (1997), Sachplan Alptransit (1997). Beide Planungsgrundlagen sind bei der Bearbeitung des Regionalplans Siedlung konsultiert worden. Während der Sachplan Alptransit für den Planungshorizont des Regionalplans erst Projektabsichten aufzeigt (Tunnel Wisenberg Ost) und diese für den Kanton Basel-Landschaft zur Zeit keine planerischen Konsequenzen im Siedlungsgebiet haben, wurden die Grundzüge der Raumordnung Schweiz vollumfänglich berücksichtigt (vgl. beispielsweise Objektblätter Z 1.1, S 1.1, S 1.4, S 1.5, S 2.3, S 1.5).
Mit Blick auf das grenznahe Ausland wurde der Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee sowie der Schéma de Secteur, Espace des trois frontieres konsultiert. Da nur sektoral (Siedlungsgebiete und ihre Nutzung) gearbeitet wurde, war der Koordinationsbedarf äusserst gering. Mit den deutschen Nachbarn wurden die Stellungnahmen besprochen. Die Siedlungs- und Nutzungsstrukturen des grenznahen Auslands gemäss Schéma de Secteur bzw. Regionalplan 2000 wurden, soweit möglich, in die Übersichtskarten zu den Objektblättern aufgenommen.
Ebenfalls konsultiert und auch berücksichtigt - wurden die Richtpläne der Nachbarkantone AG, SO, BS. Mit den Baslern und Solothurnern wurden auch Gespräche geführt. Auch hier wurden die Siedlungs- und Nutzungsstrukturen der Nachbarkantone gemäss Richtplan, soweit möglich, in die Übersichtskarten zu den Objektblättern aufgenommen.
Von den kantonalen Planungen waren für den Regionalplan Siedlung relevant: Regionale Strassennetzpläne, Regionalplan Landschaft sowie der Stand der Projekte, Ziele und Grundsätze im Bereich öffentlicher Verkehr (vor allem Regio S-Bahn). Diese Planungsgrundlagen wurden alle vollumfänglich berücksichtigt und integriert (Objektblätter Z 1.1, S 1.1, S 2.2, S 2.3, S 1.5, S 6.4).
Gemäss Koordinationsplan BL vom 18. Oktober 1989 ist der Regionalplan Siedlung noch eine der wesentlichsten, durch den Kanton zu ergreifenden, Planungen. Der Koordinationsplan BL selbst stellt allerdings keine auf die Grundzüge der räumlichen Entwicklung des Kantons ausgerichtete Planung dar. Er ist vielmehr eine Zusammenstellung verschiedener Planungsvorhaben der Bereiche Siedlung, Verkehr, Landschaft, Ver- und Entsorgung. Eine materielle Berücksichtigung des Koordinationsplans war demzufolge gar nicht möglich. Konsultiert und weitgehend berücksichtigt wurden die tatsächlichen Planungen des Kantons, der Regionen (z.B. Laufental-Thierstein-Dorneck) und - soweit erforderlich - der Gemeinden (kommunale Richtpläne insbesondere Liestal, Gemeinden des Laufentals).
Mit dem Entwurf des neuen Raumplanungs- und Baugesetzes, welches von der landrätlichen Spezialkommission im Juni 1996 zuhanden des Landrates verabschiedet worden ist, soll die kantonale Planung auf eine neue Basis gebracht werden. Als neues Instrument ist der Richtplan nach RPG vorgesehen, welcher sich auf die Grundzüge der räumlichen Entwicklung ausrichtet und entsprechende Planungs- und Koordinationsvorgaben für die Bereiche Siedlung, Verkehr, Landschaft und übrige Raumnutzungen macht. Im weiteren ist es möglich, für subsidiäre Themen "Spezialrichtpläne" zu erlassen, um so den Gesamtrichtplan zu entlasten. Damit wird es erstmals möglich, die sektorielle Planungstätigkeit zu verlassen und hin zu einer integralen Gesamtplanung zu schreiten.
Bei der Erarbeitung des Richtplans werden die Inhalte des Regionalplans Siedlung, welche mit den übergeordneten, nachbarlichen und kantonalen Planungen bereits abgestimmt sind, als wesentliche Basis für den neuen Richtplan dienen.
16. März 1998, AOR/RP/Hb