Regionalplan Siedlung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Inhalt Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





3. WESENTLICHE INHALTLICHE UND FORMALE ÄNDERUNGEN DES REGIONALPLANS GEGENÜBER DEM ENTWURF VOM 31. MAI 1996

3.1 Themen und Ziele des Regionalplans Siedlung, Übersicht





3.2 Formale Änderungen in den Objektblättern


Sehr viele Einwender stellten sich auf den Standpunkt, der Regionalplan Siedlung sei inhaltlich unausgewogen, der Schutzteil weise einen zu hohen Stellenwert auf. In der Tat umfasste der Schutzteil im Entwurf vom 31. Mai 1996 fast die Hälfte des Textes. In der vorliegenden Fassung wurde das Volumen des Schutzteils erheblich reduziert, indem die Beschreibung der einzelnen Schutzobjekte in jeweils einem eigenen Objektblatt aufgehoben wurde. Inhaltlich weggefallen sind dadurch auch die differenzierten Zielsetzungen sowie die objektspezifische, detaillierte Beschreibung des weiteren Vorgehens. Geblieben sind eine Kürzestbeschreibung der Ausgangslage, der Konflikte/Beeinträchtigung der Objekte, der allgemeinen Zielsetzung sowie des Planungsauftrags an die Gemeinden. Damit wurde einerseits Handlungsspielraum gewonnen, andererseits eine starke Kürzung des Textes erreicht.


Ebenfalls fallengelassen wurde in den Objektblättern gemäss Entwurf vom 31. Mai 1996 jeweils Abschnitt 4 "betroffene Stellen". Die Betroffenen bzw. Adressaten werden neu in den Regionalplanbeschlüssen aufgeführt. Dies hat eine weitere Straffung des Objektblattes zur Folge. Ausserdem wird es für die Betroffenen klarer, wer wovon betroffen ist bzw. wer was zu tun hat.


In der vorliegenden Fassung sind die Regionalplanbeschlüsse somit jeweils in Abschnitt 4 gruppiert. In den Regionalplanbeschlüssen wird in der vorliegenden Fassung zwischen "richtungsweisenden Festlegungen" (Ziffer 4.1)" sowie "örtlichen Festlegungen und Abstimmungsanweisungen" (Ziffer 4.2) unterschieden. "Richtungsweisende Festlegungen" sind generelle Festlegungen wie Planungsziele, Planungsgrundsätze oder Planungsanweisungen, die im Zusammenhang mit den Zielen der räumlichen Entwicklung stehen und zur Erreichung dieser erforderlich. Die "örtlichen Festlegungen und Abstimmungsanweisungen" konkretisieren in der Regel den Ort sowie spezifische Vorhaben (keine Vollzugsaufgaben, sondern eigentliche Projekte), welche räumliche Auswirkungen haben. Dort wo der Kanton die Projektführung innehat, wird diesem ein Abstimmungsstand zugewiesen (siehe unten). Den örtlichen Festlegungen wird, soweit zweckmässig, ebenfalls ein Abstimmungsstand zugewiesen.


Beide Festlegungen zusammen, also die richtungsweisenden sowie die örtlichen Festlegungen zeigen auf, an welchen Planungszielen und Planungsgrundsätzen die Betroffenen sich auszurichten haben und wo welche Planungsaufträge bestehen. Durch die Beschlüsse werden die Behörden des Kantons und der Gemeinden gebunden.


Sämtliche "örtlichen Festlegungen" werden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV) nach ihrem Abstimmungsstand konkretisiert, ausserdem Einzelprojekte oder Vorhaben, in welchen der Kanton die Federführung innehat. Je nach Abstimmungsstand lassen sich folgende Abstimmungsanweisungen unterscheiden:


Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind oder aus rechtlichen Gründen für den Vollzug zwingend sind (Festsetzungen);


Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezüglich derer aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten gemacht werden können (Zwischenergebnisse);


noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstellungen zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung haben werden (Vororientierung).


Der Regionalplan Siedlung ist behördenverbindlich, d.h. er ist verbindlich für die betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden. Die verbindlichen, vom Landrat zu erlassenden Inhalte sind die Regionalplanbeschlüsse gemäss Ziffer 4 der Objektblätter. Die Verbindlichkeit ist nicht abhängig vom Abstimmungsstand gemäss Art. 5 Abs. 2 RPV. Die Verbindlichkeit ergibt sich aus dem Text des Regionalplanbeschlusses.


Neu konzipiert wurden auch die Übersichtskarten, welche als Anhang zu den Objektblättern gedacht sind. Einerseits wurde ein einheitliches Layout angestrebt, andererseits wurde darauf geachtet, wichtige räumliche Informationen zu einzelnen Themen, welche die Regionalplankarte belastet hätten, ebenfalls darzustellen. Wesentlich ist auch, dass die dargestellten Themen, wo vorhanden, aus den übergeordneten Instrumenten der Nachbarkantone bzw. des grenznahen Auslands als orientierender Inhalt übernommen wurden.




3.3 Wichtige formale Änderungen der Regionalplankarte


Augenfälligste Aenderung ist die Aenderung des Massstabs und des Hintergrunds (Landeskarte 1:100'000, vergrössert). Damit lässt sich das Gebäude, in dem man wohnt, nun nicht mehr erkennen. Dies ist Ausdruck eines weiteren Schrittes weg von parzellenscharfen hin zu allgemein verbindlichen Aussagen. Es kommt in der Regionalplankarte noch deutlicher zum Ausdruck, dass die Adressaten des Regionalplans Siedlung nur Gemeinde und Kanton sind. Weitere Vorteile des neuen Massstabs sind eine verbesserte Handlichkeit sowie tiefere Druckkosten.


Der Massstab 1:40'000 ist ungewöhnlich. Er ergab sich dadurch, dass es als zweckmässig erachtet wurde, das Papierformat Din A 0 auch auszunutzen. Da mit Blick auf die Umsetzung der Regionalplans in die Nutzungspläne die Karteninhalte nicht herausgemessen werden müssen, hat der ungewöhnliche Massstab keine Nachteile zur Folge.


Im weiteren wurden teilweise die Signaturen im Sinne des Leitfadens für die Richtplanung, Richtlinien nach Art. 8 RPV vom März 1997, geändert.




3.4 Wichtige inhaltliche Änderungen des Regionalplans Siedlung


Die wesentlichste Aenderung des Regionalplaninhalts besteht in der Ergänzung der Thematik Lärm. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die Betroffenheit der Bevölkerung durch bereits existierende ortsfeste Anlagen (Strassen, Bahnlinien) viel grösser ist als durch das Problem, dass in unerschlossenen Bauzonen die Planungswerte eingehalten werden müssen. Das neue Objektblatt S 2.2 beschränkt sich allerdings auf die Lärmsanierung von Kantons- und Nationalstrassen. Da der Regionalplan Siedlung für den Bund nur eine Planungsgrundlage darstellt und damit nicht verbindlich ist, wurde der Lärm entlang der SBB nicht thematisiert.



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