Regionalplan Siedlung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Inhalt Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
3. WESENTLICHE INHALTLICHE UND FORMALE ÄNDERUNGEN DES REGIONALPLANS GEGENÜBER DEM ENTWURF VOM 31. MAI 1996
3.1 Themen und Ziele des Regionalplans Siedlung, Übersicht
| Objektblatt | Thema | Ziel |
| Z 1.1 | Leitsätze zur Siedlungsentwicklung | Schaffen eines Orientierungsrahmens für die Siedlungsplanung. |
| S 1.1 | Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung | Verknüpfung der zukünftigen Siedlungsentwicklung mit der bestehenden Infrastruktur sowie mit dem öffentlichen Verkehr. |
| S 1.2 | Siedlungstrenngürtel | Verhinderung einer "Regiobandstadt". Weitgehende Erhaltung der bestehenden Siedlungskörper. Erhalten der wichtigsten Grünzäsuren zwischen den Siedlungen. |
| S 1.3 | Siedlungsbegrenzung | Schutz von an das Siedlungsgebiet angrenzenden Landschaften oder Naturobjekten von übergeordneter Bedeutung. |
| S 1.4 | Siedlungsverdichtung/ Siedlungserneuerung | Geben von Impulsen für eine massvolle Verdichtung nach innen. Haushälterischer Umgang mit dem Boden. |
| S 1.5 | Aufwertung von Bahnhofsgebieten und regionalen Umsteigestellen | Auslösen von Planungsaktivitäten an strategisch guten Lagen. |
| S 2.1 | Gesamtumfang Wohnbauzonen | Begrenzung der Wohnbauzonen auf den heutigen Stand, allerdings unter Vorbehalt der RPG-Konformität sowie einer periodischen Überprüfung dieser Zielsetzung. |
| S 2.2 | Sanierung entlang ortsfester Anlagen | Festlegung von Kriterien für die Lärmsanierung von National- und Kantonsstrassen. |
| S 2.3 | Unerschlossene Bauzonen mit über den Planungswerten liegenden Lärmimmissionen | Aufzeigen möglicher Lösungsansätze in den betreffenden Wohnbauzonen. Informieren über die bestehenden Probleme. |
| S 3.1 | Industrie- u. Gewerbegebiete von regionaler Bedeutung | Schutz und optimale Nutzung der bestgelegenen Industrie- und Gewerbegebiete. |
| S 3.101 | Industriegebiet Nord, Pratteln | Vertiefen und Weiterführen der angelaufenen planerischen Tätigkeiten in dem Industriegebiet von kantonaler Bedeutung. |
| S 3.2 | Industrie- und Gewerbegebiete im ländlichen Raum | Aufwertung des ländlich geprägten Raums. Flexiblerer Umgang mit Gewerbegebieten. |
| S 5.1 | Ortsbilder von nationaler Bedeutung | Auslösen von Planungstätigkeiten zum Schutz noch ungenügend geschützter Ortsbilder von nationaler Bedeutung. |
| S 6.1 | Grün- und Freiraumkonzept | Auslösen von Strategien zur Verbesserung der Siedlungsqualität. |
| S 6.2 | Erhebliche Konflikte mit Natur- und Landschaftsschutzobjekten | Konfliktbereinigungen zwischen Naturschutzobjekten von regionaler und nationaler Bedeutung und Bauzonen. |
| S 6.3 | Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet | Sicherstellung der Siedlungsqualität in noch grösseren unüberbauten Bauzonenteilen. Sicherstellung des ökologischen Ausgleichs im Sinne von § 9 NLG. |
| S 6.4 | Schwerpunkte der ökologischen Vernetzung | Abbau der Barriere-Wirkung von Infrastrukturanlagen an regional wichtigen Standorten für die Tierwelt. |
| S 6.5 | Bodenschutz im Siedlungsgebiet | Verhinderung der Verfrachtung und Verlagerung von Aushubmaterial, welches mit Schadstoffen belastet ist oder sein könnte. |
3.2 Formale Änderungen in den Objektblättern
Sehr viele Einwender stellten sich auf den Standpunkt, der Regionalplan Siedlung sei inhaltlich unausgewogen, der Schutzteil weise einen zu hohen Stellenwert auf. In der Tat umfasste der Schutzteil im Entwurf vom 31. Mai 1996 fast die Hälfte des Textes. In der vorliegenden Fassung wurde das Volumen des Schutzteils erheblich reduziert, indem die Beschreibung der einzelnen Schutzobjekte in jeweils einem eigenen Objektblatt aufgehoben wurde. Inhaltlich weggefallen sind dadurch auch die differenzierten Zielsetzungen sowie die objektspezifische, detaillierte Beschreibung des weiteren Vorgehens. Geblieben sind eine Kürzestbeschreibung der Ausgangslage, der Konflikte/Beeinträchtigung der Objekte, der allgemeinen Zielsetzung sowie des Planungsauftrags an die Gemeinden. Damit wurde einerseits Handlungsspielraum gewonnen, andererseits eine starke Kürzung des Textes erreicht.
Ebenfalls fallengelassen wurde in den Objektblättern gemäss Entwurf vom 31. Mai 1996 jeweils Abschnitt 4 "betroffene Stellen". Die Betroffenen bzw. Adressaten werden neu in den Regionalplanbeschlüssen aufgeführt. Dies hat eine weitere Straffung des Objektblattes zur Folge. Ausserdem wird es für die Betroffenen klarer, wer wovon betroffen ist bzw. wer was zu tun hat.
In der vorliegenden Fassung sind die Regionalplanbeschlüsse somit jeweils in Abschnitt 4 gruppiert. In den Regionalplanbeschlüssen wird in der vorliegenden Fassung zwischen "richtungsweisenden Festlegungen" (Ziffer 4.1)" sowie "örtlichen Festlegungen und Abstimmungsanweisungen" (Ziffer 4.2) unterschieden. "Richtungsweisende Festlegungen" sind generelle Festlegungen wie Planungsziele, Planungsgrundsätze oder Planungsanweisungen, die im Zusammenhang mit den Zielen der räumlichen Entwicklung stehen und zur Erreichung dieser erforderlich. Die "örtlichen Festlegungen und Abstimmungsanweisungen" konkretisieren in der Regel den Ort sowie spezifische Vorhaben (keine Vollzugsaufgaben, sondern eigentliche Projekte), welche räumliche Auswirkungen haben. Dort wo der Kanton die Projektführung innehat, wird diesem ein Abstimmungsstand zugewiesen (siehe unten). Den örtlichen Festlegungen wird, soweit zweckmässig, ebenfalls ein Abstimmungsstand zugewiesen.
Beide Festlegungen zusammen, also die richtungsweisenden sowie die örtlichen Festlegungen zeigen auf, an welchen Planungszielen und Planungsgrundsätzen die Betroffenen sich auszurichten haben und wo welche Planungsaufträge bestehen. Durch die Beschlüsse werden die Behörden des Kantons und der Gemeinden gebunden.
Sämtliche "örtlichen Festlegungen" werden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV) nach ihrem Abstimmungsstand konkretisiert, ausserdem Einzelprojekte oder Vorhaben, in welchen der Kanton die Federführung innehat. Je nach Abstimmungsstand lassen sich folgende Abstimmungsanweisungen unterscheiden:
Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind oder aus rechtlichen Gründen für den Vollzug zwingend sind (Festsetzungen);
Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezüglich derer aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten gemacht werden können (Zwischenergebnisse);
noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstellungen zu Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung haben werden (Vororientierung).
Der Regionalplan Siedlung ist behördenverbindlich, d.h. er ist verbindlich für die betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden. Die verbindlichen, vom Landrat zu erlassenden Inhalte sind die Regionalplanbeschlüsse gemäss Ziffer 4 der Objektblätter. Die Verbindlichkeit ist nicht abhängig vom Abstimmungsstand gemäss Art. 5 Abs. 2 RPV. Die Verbindlichkeit ergibt sich aus dem Text des Regionalplanbeschlusses.
Neu konzipiert wurden auch die Übersichtskarten, welche als Anhang zu den Objektblättern gedacht sind. Einerseits wurde ein einheitliches Layout angestrebt, andererseits wurde darauf geachtet, wichtige räumliche Informationen zu einzelnen Themen, welche die Regionalplankarte belastet hätten, ebenfalls darzustellen. Wesentlich ist auch, dass die dargestellten Themen, wo vorhanden, aus den übergeordneten Instrumenten der Nachbarkantone bzw. des grenznahen Auslands als orientierender Inhalt übernommen wurden.
3.3 Wichtige formale Änderungen der Regionalplankarte
Augenfälligste Aenderung ist die Aenderung des Massstabs und des Hintergrunds (Landeskarte 1:100'000, vergrössert). Damit lässt sich das Gebäude, in dem man wohnt, nun nicht mehr erkennen. Dies ist Ausdruck eines weiteren Schrittes weg von parzellenscharfen hin zu allgemein verbindlichen Aussagen. Es kommt in der Regionalplankarte noch deutlicher zum Ausdruck, dass die Adressaten des Regionalplans Siedlung nur Gemeinde und Kanton sind. Weitere Vorteile des neuen Massstabs sind eine verbesserte Handlichkeit sowie tiefere Druckkosten.
Der Massstab 1:40'000 ist ungewöhnlich. Er ergab sich dadurch, dass es als zweckmässig erachtet wurde, das Papierformat Din A 0 auch auszunutzen. Da mit Blick auf die Umsetzung der Regionalplans in die Nutzungspläne die Karteninhalte nicht herausgemessen werden müssen, hat der ungewöhnliche Massstab keine Nachteile zur Folge.
Im weiteren wurden teilweise die Signaturen im Sinne des Leitfadens für die Richtplanung, Richtlinien nach Art. 8 RPV vom März 1997, geändert.
3.4 Wichtige inhaltliche Änderungen des Regionalplans Siedlung
Die wesentlichste Aenderung des Regionalplaninhalts besteht in der Ergänzung der Thematik Lärm. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die Betroffenheit der Bevölkerung durch bereits existierende ortsfeste Anlagen (Strassen, Bahnlinien) viel grösser ist als durch das Problem, dass in unerschlossenen Bauzonen die Planungswerte eingehalten werden müssen. Das neue Objektblatt S 2.2 beschränkt sich allerdings auf die Lärmsanierung von Kantons- und Nationalstrassen. Da der Regionalplan Siedlung für den Bund nur eine Planungsgrundlage darstellt und damit nicht verbindlich ist, wurde der Lärm entlang der SBB nicht thematisiert.