Regionalplan Siedlung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Gemeinde Gelterkinden betreffend Objektblatt S 6.1

Die Gemeinde stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Okt. 1996 auf den Standpunkt, ihr Baugebiet weise genügend Grünflächen auf. Die Gemeinde sei deshalb aus der Pflicht, ein Grün- und Freiraumkonzept erarbeiten zu müssen, zu entlassen. Diese Haltung wird auch im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens beibehalten. Der Gemeinderat habe gerade bei den gemeindeeigenen Liegenschaften in den letzten Jahren darauf geachtet, dass sich eine vielfältige Flora und Fauna habe entwickeln können. Dieser Praxis werde weiterhin nachgelebt. Die Erarbeitung eines behördenverbindlichen Grünraumkonzeptes werde als überflüssig erachtet.


Stellungnahme des Regierungsrats:


Aus Sicht des Kantons kann dieser Einwendung nicht zugestimmt werden. Dieses im Entwurf Regionalplan Siedlung geforderte Konzept stützt sich auf das Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes (Art. 18 Abs. 2) ab, wonach Kantone für den ökologischen Ausgleich in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen sorgen. In § 9 des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes werden auch die Gemeinden zum ökologischen Ausgleich bzw. zur Vernetzung verpflichtet.


Die Gemeinde Gelterkinden gehört sowohl einwohner- wie bauzonenmässig zu den grösseren Gemeinden im Kanton, mit entsprechend grossen Wohnbauzonenreserven. Daneben aber weist sie ein überaus grosses flächenmässiges Entwicklungspotential für neue Arbeitsplätze auf. Aufgrund dieses Entwicklungspotentials ist es im Vergleich zu anderen, kleineren Gemeinden um so wichtiger, den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18 Abs. 2 NHG zu volllziehen.


Auf den Antrag der Gemeinde kann nicht eingetreten werden.




Gemeinde Laufen betreffend Objektblatt S 2.1


Die Gemeinde Laufen stellt sich gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. November 1996 auf den Standpunkt, dass ihr als Regionalzentrum die Möglichkeit gegeben werden muss, entsprechend dem Bedarf und nach den Grundsätzen von Art. 15 RPG nötigenfalls weitere Einzonungen von Wohnbauland vorzunehmen. Ausserdem lehnt sie kantonale Einschränkungen ihrer Planungskompetenz, welche den Gemeinden nach eidgenössischem Raumplanungsgesetz gegeben sei, klar ab. Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens hält sie ihre Begehren aufrecht.


Stellungnahme des Regierungsrats:


Eine Überprüfung des Umfangs sämtlicher Bauzonenreserven, welche im übrigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden entstanden ist, zeigt, dass für die nächsten 20 Jahre in allen Teilregionen des Kantons der Bedarf an Wohnbauzonen ohne weiteres abgedeckt werden kann. Diese Tatsache, welche im übrigen im Einklang mit Art. 15 RPG steht, führt auch zum Grundsatz des generellen Wohnbauzonenerweiterungsstopps. Gemäss Objektblatt S 1.1 Ziffer 4.1 lit. d können jedoch kantonale Zentren unter gewissen Bedingungen neue Wohnbauzonen ausweisen.


Aus Sicht des Regierungsrates ist das Begehren der Gemeinde, wonach es Zentren möglich sein soll, neue Bauzonen auszuweisen, bereits Gegenstand des Regionalplan Siedlung. Das Begehren wird somit hinfällig.


Hinsichtlich der Frage der Gemeindeautonomie in dieser Angelegenheit gilt es auf Art. 6 RPG hinzuweisen. Danach bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet entwickeln soll. Die groben Züge und Rahmenbedingungen der quantitativen Entwicklung im Kanton Basel-Landschaft werden mit Objektblatt Z 1.1 festgelegt und durch die weiteren Objektblätter konkretisiert. Diese heissen mit Bezug auf die Bauzonenbegrenzung:


Förderung der Siedlungsentwicklung entlang des nationalen und regionalen öffentlichen Verkehrs


Stärkung der kantonalen Zentren und Subzentren (mit Möglichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauzonen), sonst angesichts der genügenden Wohnbauzonenreserven genereller Wohnbauzonenerweiterungsstopp


Siedlungsentwicklung nach innen, insbesondere in Bahnhofsgebieten und Umsteigestellen von regionaler Bedeutung


Der generelle Bauzonenerweiterungsstopp berührt angesichts der genügenden Baulandreserven die Gemeindeautonomie ebensowenig, wie der Grundsatz, Baugebietserweiterungen könnten nur dann erfolgen, wenn ein übergeordnetes Interesse vorhanden ist. Schliesslich wird vor Bundesgericht angesichts der in genügendem Mass vorhandenen Bauzonenreserven nur dann eine neue Bauzonenausweisung geschützt, wenn sie im regionalen/kantonalen Zusammenhang begründet werden kann und damit auch übergeordnetes Interesse darstellt (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4.6.1993, Fall Köniz.). Die Grundsätze des Regionalplans Siedlung hinsichtlich des Umfangs der Wohnbauzonen sind somit nicht nur bundesgesetzkonform, sondern stellen angesichts des z.T. recht massiven Überhangs auch einen vertretbaren Kompromiss dar.


Deshalb behält der Regierungsrat den Grundsatz des Bauzonenerweiterungsstopps ebenso bei wie die Forderung, Neueinzonungen müssen auf einem übergeordneten Bedürfnis basieren.




Gemeinde Laufen betreffend Objektblatt S 6.2


Ein weiterer Kritikpunkt der Gemeinde Laufen stellt Objektblatt S 6.2, insbesondere die Konfliktpunkte „Uf Sal" und „Lochbrugg" dar. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass aus der Entschädigungspflicht bei Umzonungen zu Naturschutzzwecken keine Kosten für die Gemeinde erwachsen und die aktuelle Nutzung (Abbau etc.) nicht eingeschränkt werden dürfe.


Stellungnahme des Regierungsrats:


Die Forderungen der Gemeinde sind vollumfänglich berücksichtigt. Gemäss Objektblatt S 6.2 Ziffer 4.1 lit. b ist der Umfang der Unterschutzstellung sowie der zu treffenden Pflegemassnahmen objektbezogen und richtet sich jeweils nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde bzw. nach den konkreten räumlichen Gegebenheiten vor Ort (Ersatzmassnahmen). Er ist im Dialog zwischen den betroffenen Grundeigentümern sowie den kommunalen und kantonalen Behörden festzulegen. Ebenfalls im Objektblatt S 6.2 schriftlich fixiert (Ziffer 1.2) ist die Feststellung, dass weder aus dem Lehmabbau (Uf Sal) noch aus dem Gesteinsabbau oder der Gesteinsbearbeitung und -lagerung naturschützerischen Konflikte entstehen, sondern dass im Gegenteil diese Nutzungen aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes erwünscht sind. Der Konflikt besteht darin, dass die Industriezone Industriebauten und damit Nachfolgenutzungen zulässt, welche der Zielsetzung der Erhaltung der Biotope entgegenstehen.


Im weiteren ist anzufügen, dass die Ausweisung dieser Konflikte im Regionalplan Siedlung zum Vorteil der Gemeinde sowie der betreffenden Betriebe ist. Beide Standorte haben aufgrund des Entwurfs „Bundesinventar Amphibienlaichgewässer von nationaler Bedeutung" Eingang in den Regionalplan Siedlung gefunden. Werden die bestehenden Konflikte zwischen Naturschutz und Bauzone „totgeschwiegen" und in der Folge nicht bereinigt, so können die Naturschutzverbände gestützt auf Art. 26 der Natur- und Heimatschutzverordnung bei jedem Baugesuch an diesen Standorten den Rechtsweg beschreiten, und zwar mit sehr guten Aussichten auf Erfolg. Werden aber konkrete Lösungen (konkrete Abgrenzung der Schutzgebiete, Ersatzmassnahmen) gesucht und gefunden, kann der Kanton beim Bund mit Blick auf Inkraftsetzung des Inventars entsprechende Anpassungen der Schutzperimeter beantragen.


In diesem Sinne ist es auch nicht zweckmässig, auf das Anliegen der Gemeinde einzutreten.




Gemeinde Muttenz betreffend Objektblatt S 1.2


In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober stellt sich die Gemeinde Muttenz auf den Standpunkt, der Siedlungstrenngürtel „Lachmatt" existiere real nicht. Das Gebiet sei aufgrund der guten überörtlichen Erschliessung ideal für eine künftige Ausweisung von Gewerbe- und Industriezonen. Diese Haltung wurde auch im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens beibehalten.


Stellungnahme des Regierungsrats:


Der SBB wurde durch die Bau- und Umweltschutzdirektion im Rahmen des Projektes Adlertunnel aus Landschaftsschutzgründen die Auflage gemacht, ihre Neubaustrecke im Gebiet Lachmatt in Tieflage zu erstellen. Dies hatte für die SBB Kosten im Umfang von rund 10 Mio. Franken zur Folge. Es geht nun nicht an, die SBB zu ressourcensparender Projektierung ihrer Infrastrukturanlage zu zwingen, und gleichzeitig der Gemeinde dieselben Ressourcen für eine irreversible Nutzung zur Verfügung zu stellen, zumal im Umkreis von rund 7 Kilometern Gewerbe- und Industriezonenreserven im Umfang von 80 - 100 ha bestehen. Aus diesen Gründen ist auch der Bedarf für die Schaffung neuer Gewerbegebiete in der nächsten Planungsperiode nicht ausgewiesen.


Im weiteren ist anzufügen, dass die Lachmatt eine wichtige ökologische Vernetzungsfunktion aufweist. So würde durch deren Überbauung die „grüne" Verbindung Rhein - Hardwald - Tafeljura, die bereits durch Gleisanlagen unterbrochen ist, vollumfänglich gekappt.


Auf das Begehren der Gemeinde kann aus obengenannten Gründen nicht eingetreten werden.



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