Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-087 vom 12. Mai 1998


Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





4.5 Die Situation aufgrund der Vernehmlassung

Die CVP und - mit Einschränkungen - die FDP unterstützen die Gesetzesvorlage. Aus gegensätzlichen Motiven wird der Gesetzesentwurf auf der einen Seite von der SP sowie der FGL, und auf der anderen Seite von der SVP abgelehnt.


Die Gemeinden können sich mehrheitlich dem Vorschlag für ein kantonales Gesetz anschliessen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Gesetzesentwurf inhaltlich gestrafft und die Zuständigkeit der Gemeinden gestärkt wird.


Der Regierungsrat stellt fest, dass der Gesetzesentwurf keinen breiten Rückhalt in der Vernehmlassung gefunden hat. Allerdings haben sich im Vernehmlassungsverfahren bestimmte Gesichtspunkte herausgebildet, die für die weitere Bearbeitung der Vorlage wegweisend sind:


· Die Forderung nach einem gänzlichen Verbot des Schiessens an den Banntagen innerorts wird deutlich abgelehnt. Als einzige Vernehmlassungsadressaten verlangen die FGL und die SP, dass aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge und des Lärmschutzes an Banntagen ein Schiessverbot innerorts besteht.


· Dass für das Schiessen am Banntag ein Regulierungsbedarf besteht, wird nicht bestritten.


· Die Vernehmlassungsadressaten vertreten überwiegend die Auffassung, dass kantonale Rahmenbedingungen sinnvoll und notwendig sind. Speziell von Seiten der Gemeinden wird aber verlangt, dass die kantonalen Bestimmungen auf das Wesentlichste reduziert werden. Sämtliche Detailvorschriften, soweit diese überhaupt nötig sind, seien den Gemeinden zu überlassen.


4.6 Konsequenzen aus der Vernehmlassung


Auch nach Auswertung der Vernehmlassung ist der Regierungsrat der Überzeugung, dass das geltende Gesetz betreffend das Schiessen veraltet, durch die Rechtsentwicklung überholt und daher schwer verständlich ist. Seine vielen Unklarheiten führen zu grosser Rechtsunsicherheit. Der Revisionsbedarf ist manifest. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz betreffend das Schiessen aufzuheben.


Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wird darauf verzichtet, dem Landrat den Erlass eines aktualisierten Gesetzes zu beantragen. Stattdessen soll eine kantonale Rahmenordnung geschaffen werden, die sich auf die wesentlichsten Kernbestimmungen beschränkt. Dazu gehört die Grundsatzregelung, dass das Schiessen ohne Kugeln am Banntag ausserhalb von Schiessanlagen gestattet ist, soweit der Gemeinderat innerorts bestimmte Schiesszeiten und Schiesszonen festgelegt hat und keine Drittpersonen gefährdet werden. Zur kantonalen Rahmenordnung gehört ferner die Verpflichtung der Veranstalter, alle notwendigen Sicherheitsvorkehren zu treffen und die Bevölkerung rechtzeitig über den Standort der Schiesszonen und über die Schiesszeiten zu informieren sowie die Vorwarnpflicht der Schützen. Diese Bestimmungen können in einer Verordnung geregelt werden und benötigen nicht zwingend die Rechtsform des Gesetzes.


Für den Fall, dass das Gesetz betreffend das Schiessen von Landrat und Volk aufgehoben wird, wird der Regierungsrat die Verordnung über das Schiessen am Banntag erlassen.


Diese Verordnung wird anstelle des aufgehobenen Gesetzes treten und die oben skizzierte kantonale Rahmenregelung enthalten. Im Folgenden sollen die vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung über das Schiessen am Banntag im Sinne einer Information dargestellt und erläutert werden. Der Erlass der Verordnung steht nach Massgabe der Kantonsverfassung (§ 74 Absatz 2 KV) in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Regierungsrats.




5. Entwurf für eine Verordnung über das Schiessen am Banntag


§ 1 Zulässigkeit


1


Am Banntag ist das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:


a. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;


b. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.


2


Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.


Erläuterung: Um für das Publikum ein möglichst grosses Mass an Sicherheit gewährleisten zu können, ist das Schiessen am Banntag nur zu bestimmten, der Oeffentlichkeit vorher bekanntgegebenen Zeiten zulässig. Ebenfalls ist das Schiessen innerorts ausschliesslich in bestimmten Schiesszonen erlaubt.


Die Gemeinden sind heute befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen durch eine Bestimmung im kommunalen Polizeireglement auch generell (vgl. die Regelung der Gemeinde Reinach, S. 12 dieser Vorlage) zu verbieten. Um den ortsspezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung tragen zu können, muss diese Möglichkeit den Gemeinden auch künftig offenstehen.


§ 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen


Der Gemeinderat legt die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.


§ 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum


Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:


a. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;


b. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum aller beteiligten Personen erforderlich sind.


Erläuterung: Die Veranstalter und der Gemeinderat sind gemeinsam verantwortlich, dass die Bevölkerung rechtzeitig über die Schiesszeiten und über den Standort der Schiesszonen informiert wird. Publikationsträger sind in erster Linie Zeitungen, Radio und Fernsehen sowie die amtlichen Anzeiger.


Das Schiessen am Banntag ist - sowohl zeitlich als auch räumlich - nur in eingeschränktem Rahmen zulässig (vgl. § 1). Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass neben der Information die weiteren präventiven Schutzmassnahmen getroffen werden. Dazu gehören - soweit dies aufgrund der ortsspezifischen Gegebenheiten als notwendig erscheint - die Absicherung der Schiesszonen und ihre Kennzeichnung für die Passanten und Passantinnen, die individuelle und mündliche Information durch Warnposten, die Abgabe von sicherheitsgerechten Gehörschutzpfropfen, die Festlegung eines Sicherheitsabstandes zwischen Publikum und Schützen sowie die Überwachung des Schiessens.


§ 4 Pflichten der Schützen


Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.


Erläuterung: Auch das Verhalten der Schützen muss darauf ausgerichtet sein, andere Personen vor Schäden zu schützen. Deshalb sind sie verpflichtet, in der Nähe stehende Personen vor der Schussabgabe rechtzeitig zu warnen. Es steht den Gemeinden wie bereits heute frei, weitere Anordnungen zu treffen (wie bspw. die Pflicht der Schützen, ein Namensschild zu tragen).


§ 5 Regelungen der Gemeinden


Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.


Erläuterung: Der Vollzug der Verordnung liegt bei den Gemeinden. Sie treffen alle Massnahmen, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen notwendig sind (vgl. die Erläuterungen zu § 2). Die Gemeinden können zum Beispiel bestimmen, dass nur solche Waffen zugelassen werden, die vor dem Banntag amtlich kontrolliert worden sind und die mit der Plombe für den aktuellen Banntag versehen sind. Soweit sinnvoll und erforderlich ist auch die Abgabe von Gehörschutzpfropfen vorzusehen (vgl. die Weisungen der Stadt Liestal zum Banntag 1997).


§ 6 Inkrafttreten


Die Verordnung tritt am............in Kraft.


Erläuterung: Sobald das Gesetz betreffend das Schiessen aufgehoben ist, tritt die Verordnung über das Schiessen am Banntag in Kraft.



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