Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Entwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998 vom 21. April 1998


Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Entwurf)


(Beschaffungsgesetz)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





D. Ausschreibung und Angebote

§ 21 Ausschreibung


1 Die Ausschreibung für das offene und das selektive Verfahren wird mindestens im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.


2 Die publizierte Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:


a. die geforderte Leistung;


b. die massgebenden Fristen;


c. die Adresse, bei welcher die Ausschreibungsunterlagen bezogen werden können;


d. den Hinweis auf die massgebenden Rechtsgrundlagen .


3 Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle wesentlichen Angaben enthalten. Die für den Zuschlag massgebenden Kriterien müssen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt sein.


4 Die in der Ausschreibung enthaltene Frist bemisst sich nach der Art und dem Umfang der zu beschaffenden Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge.


5 Werden während der Eingabefrist Anforderungen oder Ausschreibungsunterlagen geändert, so müssen alle Anbieterinnen und Anbieter gleichzeitig und rechtzeitig darüber informiert werden.




§ 22 Angebote


1 Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten.


2 Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen.


3 Der Aufwand für die Ausarbeitung der Angebote wird nicht vergütet. Vorbehalten bleiben anderslautende Angaben in der Ausschreibung.


4 Teilangebote und Varianten sind zulässig. Diese sind separat und deutlich gekennzeichnet einzugeben. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen.




E. Öffnung, Prüfung und Zuschlag


§ 23 Öffnung und Prüfung der Angebote


1 Die Ausschreibung hält fest, wann und wo die Angebote geöffnet werden.


2 Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Auftraggebenden geöffnet.


3 Die Anbietenden sowie die in den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Vollzugsorgane sind beim offenen und selektiven Verfahren zur Öffnung der Angebote eingeladen.


4 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt.


5 Alle am Verfahren beteiligten Anbieterinnen und Anbieter können darin Einsicht nehmen.


6 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.




§ 24 Verhandlungsverbot


1 Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe sind unzulässig, soweit nicht das freihändige Verfahren durchgeführt wird.


2 Rücksprachen zur Klärung des Offertinhaltes sind in jedem Verfahren zulässig.




§ 25 Zuschlag


1 Der Zuschlag erfolgt zu Marktpreisen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Dabei müssen die in der Ausschreibung festgehaltenen Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angewandt werden.


2 Bei gleichwertigen Angeboten hat der Zuschlag unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen:


a. Nachweis über Lehrtöchter- und Lehrlingsausbildung;


b. Bereitschaft zu Servicearbeiten;


c. Nachweis eines optimalen Arbeitssicherheitsstandards in technischer Hinsicht sowie entsprechende Ausbildung des Personals in diesem Bereich;


d. Angebot von frauenfördernden Massnahmen für Mitarbeiterinnen;


e. Einhaltung der über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehenden freiwilligen orts- und branchenüblichen Umweltschutzbestimmungen sowie Ausbildung des Personals in diesem Bereich.


3 Der Vertrag mit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Verwaltungsgericht habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.




§ 26 Eröffnung


1 Zuschläge im offenen und im selektiven Verfahren werden durch Publikation im Amtsblatt oder durch persönliche Benachrichtigung eröffnet.


2 Soweit es sich nicht aus der Eröffnung des Zuschlages ergibt, können die Beteiligten innerhalb von fünf Tagen verlangen, dass ihnen durch eine weitere Verfügung eröffnet wird:


a. welches Vergabeverfahren angewandt worden ist;


b. wer den Zuschlag erhalten hat;


c. zu welchem Preis der Auftrag vergeben worden ist;


d. aus welchen wesentlichen Gründen das Angebot des gesuchstellenden Beteiligten nicht berücksichtigt wurde;


e. worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes liegen.


3 Die Vergabestelle muss Informationen nach Abs. 2 nicht liefern, wenn dadurch:


a. gegen Bundesrecht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;


b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb verletzt würde.




§ 27 Widerruf des Zuschlages




Der Zuschlag kann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensausschlussgrund (§ 8) vorliegt, der vor dem Entscheid noch nicht bestand oder der Vergabestelle nicht bekannt war.




F. Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage


§ 28 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage


1 Das Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen, wiederholt oder neu aufgelegt werden, namentlich wenn:


a. sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, wesentlich geändert haben;


b. kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt;


c. am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird.


2 Verfahrensabbruch, Verfahrenswiederholung und Verfahrensneuauflage sind allen Anbietenden schriftlich mitzuteilen.




G. Beschwerdeverfahren


§ 29 Verfahren


1 Beschwerden sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten.


2 Das Verwaltungsgericht benachrichtigt die Vergabestelle umgehend über die Beschwerdeeingänge und über seine Entscheide.


3 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Entscheides fest. Die Aufhebung des Vertrages ist ausgeschlossen.


4 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Zuschlages beschliessen und:


a. in der Sache selbst entscheiden oder


b. die Sache an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anweisungen zurückweisen.


5 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung.




§ 30 Beschwerdegegenstand


Die Beschwerde ist möglich gegen den Entscheid über:


a. Beschränkungen des freien Zuganges zum Markt;


b. die Auswahl im selektiven Verfahren;


c. die Zusammensetzung der ständigen Listen;


d. Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Verfahrens;


e. den Ausschluss vom Vergabeverfahren;


f. den Zuschlag;


g. den Widerruf des Zuschlages.




§ 31 Aufschiebende Wirkung


1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.




2 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.


3 Wer die aufschiebende Wirkung beantragt, kann zur Sicherstellung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet werden, wenn die zu erwartenden Nachteile bedeutend sind. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.




§ 32 Schadenersatz


1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch eine Verfügung verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.


2 Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.


3 Im übrigen richtet sich Haftung und Verfahren nach dem für die Auftraggebenden anwendbaren Haftpflichtrecht.


4 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.




H. Sanktion


§ 33 Sanktion


Wer bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge gegen Vergabebestimmungen verstösst, kann für eine dem Verschulden angemessene Dauer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.




I. Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 34 Übergangsbestimmung


Dieses Gesetz gilt für alle Aufträge, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben und vergeben werden.




§ 35 Aufhebung bisherigen Rechtes


1 Der Landratsbeschluss betreffend das Submissionswesen vom 22. August 1887 (1) wird aufgehoben.


2 Die Bestimmung von § 44 Absatz 2 Ziffer c des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (2) wird aufgehoben.


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Fussnoten:


1) SGS 420.1


2) GS 31.847, SGS 271