Vorlage 1998-132: Beantwortung der Interpellation 98/132

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-132 vom 25. August 1998


Beantwortung der Interpellation von Landrat Gerold Lusser betreffend Einschränkung der freien Arztwahl im stationären Bereich und Einschränkung der Belegarzttätigkeit


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





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B. Zum Abschnitt „Entwicklung"


Gleich zu Beginn eine Richtigstellung: Es gibt keine Versicherungsprämie für den stationären Bereich. Vielleicht meint der Interpellant damit die Kosten des stationären Aufenthaltes, also die Spitalkosten. Diese sind aber - im Gegensatz zu den Kosten im ambulanten Bereich - im Baselbiet in den letzten Jahren bei den öffentlichen Spitälern nicht gestiegen, weder in der Allgemeinen Abteilung noch in der Halbprivat- und Privatabteilung. Prämienerhöhungen in der Grundversicherung sind somit dem ambulanten Bereich zuzuschreiben und bei den Spital-Zusatzversicherungen einer Änderung im Finanzierungssystem.


Der rückläufige Trend bei den Zusatzversicherungen für die Privat- und Halbprivat-Abteilungen der Spitäler ist gesamtschweizerisch festgestellt worden. Ob allerdings vor drei Jahren (vor Inkrafttreten des KVG) tatsächlich „über 40% der Bevölkerung" in unserem Kanton über eine entsprechende Zusatzversicherung verfügten, könnte ohne umfangreiche Daten-Erhebung bei den Krankenversicherern nicht verifiziert werden. Eine derartige Studie hat nun die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz SDK in Zusammenarbeit mit dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, auf der Datenbasis einer Auswahl grosser Kassen, im vergangenen Juni abgeschlossen und die Resultate den Kantonen mitgeteilt. Daraus ist ersichtlich, dass im laufenden Jahr 31% der krankenversicherten Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton über eine Zusatzversicherung Privat/Halbprivat verfügen.


Es kann ebenfalls nicht verifiziert werden, ob 1997 „über 40% der Patientinnen und Patienten des Kantons Baselland, die operiert wurden, in Privatspitälern behandelt" worden sind, da der Interpellant die Datengrundlage nicht spezifiziert. Allerdings dürfte es kaum möglich sein, vergleichbare Daten überhaupt zu erhalten, um derartige Schlussfolgerungen ausreichend zu begründen. Bekanntlich hängt jedoch die Leistungsfähigkeit einer Chirurgischen Klinik nicht in erster Linie davon ab, wie viele Operationen (Blinddarmoperationen, Arthroskopien, Gebärmutter-Auskratzungen etc.) vorgenommen werden, sondern wie viele Operationen mit höheren Schwierigkeitsgraden und Risiken (das heisst auch mit höherem Aufwand) auf höchstem Qua-litätsniveau an 365 Tagen des Jahres erfolgreich durchgeführt werden. Diese schwierigeren und risikoreicheren Eingriffe sowie die medizinischen Notfälle werden von der Belegärzteschaft nicht ungern den öffentlichen Spitälern (24-Stunden Notfalldienst an 365 Tagen) überlassen, insbesondere wenn es sich um grundversicherte Patientinnen und Patienten handelt.


C. Zum Abschnitt „Folgen des Regierungsrätlichen Entscheides"


Bei der zitierten „Spitalstudie", die dem Regierungsrat nicht vorliegt, handelt es sich offenbar, nach einem Bericht im Info-Blatt der Basler Privatspitäler-Vereinigung vom März 1998, um die Resultate einer Patientenzufriedenheitsstudie. Im Auftrage der beteiligten Spitäler führte das betriebswirtschaftliche Institut der ETH Zürich eine Patientenbefragung in sieben Pilotspitälern aus der ganzen Schweiz durch. Es wurde also nicht eine repräsentative „Schweizer Spitalstudie" ausgearbeitet wie der Interpellant suggeriert. Im übrigen waren die Kantonsspitäler an der Pilotstudie nicht beteiligt, so dass ein Vergleich gar nicht stattfinden konnte.


Zu den weiteren Aussagen in diesem Abschnitt, beispielsweise Engpässe wegen der Kontingentierung, fehlende Kostengarantie für die Allgemeine Abteilung, Härtefälle infolge Einschränkung der freien Arztwahl, Zweiklassenmedizin und Zwangsmassnahmen, Begünstigung der Kantonsspitäler, höhere Kosten der Kantonsspitäler, ist festzuhalten, dass zur Versachlichung dieser Themenkreise Ausführungen bei der Beantwortung der einzelnen Fragen zu finden sind. Die einseitige Darstellung des Interpellanten bleibt somit nicht im Raume stehen.




Die Beantwortung der einzelnen Fragen


1. Welche Erklärung und Antwort hat der Regierungsrat bereit, für die Patientinnen und Patienten, die die Belegärztinnen und Belegärzte in den kommenden Wochen und Monaten in ihren Praxen aus den oben genannten Gründen zurückweisen müssen?


Der Regierungsrat ist nicht so pessimistisch und geht davon aus, dass keine Belegärztin und kein Belegarzt grundversicherte Patientinnen und Patienten zurückweist, wie der Interpellant voraussieht, nur weil die Anzahl der subventionsberechtigten Pflegetage in der Allgemeinen Abteilung des Belegspitals ausgeschöpft ist. Er ist im Gegenteil davon überzeugt, dass auch in solchen nicht auszuschliessenden Einzelfällen die Belegärztin und der Belegarzt die ärztliche Verantwortung wahrnehmen und dafür sorgen, dass die adäquate medizinische Versorgung in einem andern privaten oder öffentlichen Spital der Region erfolgen kann, auch wenn die Ärztin oder der Arzt dort die Behandlung (Operation) nicht selber durchführt.


Einerseits ist zu bedenken, dass Belegärztinnen und Belegärzte im Belegspital grundsätzlich nur vorhergeplante Eingriffe (Wahleingriffe) an ihren Patientinnen und Patienten vornehmen. Anderseits wird daran erinnert, dass sich unter den vier vertraglich verbundenen Basler Privatspitälern nur ein einziges Belegspital befindet, das für die grundversicherten Patientinnen und Patienten in allen angebotenen akuten Leistungsbereichen einen Kantonsbeitrag für eine limitierte Anzahl Pflegetage erhält. Der Regierungsrat kann aber nicht ausschliessen, dass im Vertragsspital das Kontingent der subventionsberechtigten Pflegetage vor Jahresende ausgeschöpft ist, so dass einzelne grundversicherte Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung dieses Belegspitals nicht aufgenommen und von ihrer behandelnden Belegärztin oder ihrem Belegarzt nicht selber operiert werden können. Aus der Sicht des Belegspitals kann diese Situation als Engpass aufgefasst werden. Hingegen besteht für die adäquate, stationäre medizinische Versorgung der grundversicherten Bevölkerung keinerlei Einschränkung, da regional in den öffentlichen und privaten (nichsubventionierten) Spitälern des Kantons sowie in den öffentlichen Spitälern des Kantons Solothurn (Freizügigkeitsabkommen) ausreichende Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen. Härtefälle in Bezug auf die adäquate Spitalbehandlung können deshalb keine auftreten.


Im übrigen ist festzuhalten, dass dem Kanton die verfassungsmässige Aufgabe übertragen ist, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Im Bereich der Spitalversorgung ist zu gewährleisten, dass die grundversicherten Einwohnerinnen und Einwohner in der Allgemeinen Abteilung eines Spitals eine adäquate Behandlung erhalten. Die Spitalliste, die diejenigen Leistungsanbieter umfasst, welche zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sein dürfen, ist bewusst derart zusammengesetzt, dass die grundversicherte Bevölkerung in jedem Falle einer Hospitalisation entweder in ein öffentliches oder in ein privates Spital eintreten kann. Wer eine weitergehende Wahlfreiheit wünscht, hat auf eigene Kosten eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschliessen.


2. Ist der Regierungsrat bereit, auf die einschränkenden Massnahmen für die Privatspitäler des Kantons Basel-Stadt zurückzukommen und nach klärenden Gesprächen, neue Bedingungen auszuarbeiten, nachdem neue Daten und Erkenntnisse vorliegen?


3. Ist der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft bereit, die vertraglichen Regelungen mit den Privatspitälern auf ein Zeitintervall von mehr als einem Jahr auszudehnen, da diese Institutionen auf jährliche Intervalle, aufgrund ihrer Grösse, kaum die geeignete Führungsflexibilität aufweisen?


Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der gemeinsamen Spitalliste BS/BL wurde mit den basler Privatspitälern vereinbart, im Verlaufe des Jahres 1998 einen markanten Bettenabbau sowie Umstrukturierungen des Leistungsangebotes vorzunehmen. Die Begrenzung der subventionsberechtigten Pflegetage durch die Interims-Verträge erfolgte koordiniert mit diesen vorgesehenen Massnahmen. Die Bettenreduktion im Sinne des KVG zielt in erster Linie darauf ab, bei den Privatspitälern stationäre Überkapazitäten, die eine unkritische Indikationsstellung für manche Untersuchung oder Behandlung nach sich ziehen, zu eliminieren. Diese stationären Überkapazitäten sind vor allem in Bereichen zu finden, wo durch die medizinische Tätigkeit hohe Einkommen erzielt werden können (speziell in den chirurgischen Fächern).


Die Vertragsspitäler wurden zu Beginn der Verhandlungen von der Absicht in Kenntnis gesetzt, dass die auf Ende 1997 gekündigten Verträge in einem ersten Schritt durch zeitlich limitierte Übergangsverträge ersetzt werden müssten, bis die Ergebnisse der Abbau- und Umstrukturierungsmassnahmen beurteilt werden könnten. In einem zweiten Schritt würde dann geprüft werden, inwieweit allenfalls längerfristige Verträge einer bedarfsgerechten Spitalplanung entsprechen. Inzwischen wurde den Vertragsspitälern (ohne St. Claraspital) der Vorschlag unterbreitet, die Ende 1998 auslaufenden Interims-Verträge unverändert um ein Jahr weiterzuführen. Das würde beide Vertragspartner in die Lage versetzen, anschliessend auf der Basis der vollständigen Jahres-Ergebnisse 1998 allenfalls längerfristige Verträge auszuarbeiten.


Der Regierungsrat strebt im übrigen für die Kantonsspitäler grundsätzlich nicht eine höhere Anzahl von Patientinnen und Patienten an, sondern tendiert gesamthaft auf weniger Hospitalisationen oder doch kürzere Behandlungen. In den Betriebskosten der öffentlichen Spitäler sind zusätzliche Aufwendungen für die Ärzte-Ausbildung, 24-Stunden-Notfalldienste (Notfallstation, Operationssäle; Notfalldienst, Röntgen und Labor) und Zentrumsfunktionen (schwere Fälle) enthalten, die bei den Belegspitälern nicht anfallen. Trotzdem können Privatspitäler in der Regel medizinische Leistungen nicht zu einem tieferen Preis anbieten als öffentliche Spitäler, wie vorliegende Rechnungen bestätigen.


4. Welche Massnahmen gedenkt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu ergreifen, um im Sinne der Gleichberechtigung und des freien Wettbewerbs, gemäss Regelungen des KVG, auch die Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft in ein regionales Spitalkonzept einzubeziehen?


Die Privatspitäler im Kanton Basel-Landschaft wurden nach Massgabe von KVG Artikel 39 Absatz 1, Buchstaben d und e, in die gemeinsame bedarfsgerechte Spitalplanung BS/BL einbezogen und als private Trägerschaften angemessen (zum Teil nur befristet) auf der Spitalliste berücksichtigt.


5. Was gedenkt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gegen die Zweiklassenmedizin im stationären Bereich zu tun, die er durch die per 01.01.98 geltenden Regelungen, zumindest teilweise provoziert hat?


In der Antwort zur ersten Frage wurde bereits ausreichend dargelegt, warum die Interims-Verträge mit den Basler Privatspitälern zu keiner Zweiklassenmedizin führen und keine Härtefälle in Bezug auf eine adäquate Hospitalisation in der Allgemeinen Abteilung entstehen können.


Wenn der Interpellant über eine drastische Einschränkung der Belegarzttätigkeit klagt und den Vorwurf „Zweiklassenmedizin" und „Zwangsmassnahmen" erhebt, beurteilt er die Lage nicht sachgerecht. Wohl kaum ein anderer Kanton hat - neben einer eigenen qualitativ hochstehenden Spitalversorgung - seit Jahrzehnten mit dem systematischen Abschluss von Spitalabkommen sowohl mit den Kantonen der Region als auch direkt mit den Privatspitälern im Kanton Basel-Stadt für die Kantonsbevölkerung ausreichende Versorgungskapazitäten gesichert und dadurch wider die Zweiklassenmedizin und Zwangsmassnahmen eine möglichst grosse Wahlfreiheit auch für die stationäre Behandlung in der Allgemeinen Abteilung erreicht.


Es ist nicht zu übersehen, dass der vom KVG von den Kantonen verlangte Erlass einer Spitalliste eine Einschränkung der Gewerbefreiheit für die Belegärzteschaft mit sich gebracht hat. Denn das medizinische Staatsexamen berechtigt eine schweizer Ärztin und einen schweizer Arzt zur Praxisausübung in der ganzen Schweiz. Die Kantone können diese Tätigkeit im Rahmen der Handels- und Gewerbefreiheit nicht grundsätzlich einschränken. Sie sind aber auch nicht verpflichtet, die Praxistätigkeit der Ausbildung entsprechend zu fördern, weder die Allgemeinpraktikerin und den Allgemeinpraktiker noch die Spezialärztin und den Spezialarzt mit Belegarzt-Interessen.




Liestal, den 25. August 1998


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


Anhang:
4 Interims-Verträge mit den basler Privatspitälern
- mit dem St. Claraspital Basel über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung SGS 933.23
- mit dem Bethesda-Spital Basel über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung SGS 933.21
- mit dem Merian-Iselin--Spital Basel über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung SGS 936
- mit der Psychiatrischen Klinik Sonnenhalde Riehen über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung SGS 933.22



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