Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-103 vom 19. Mai 1998
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
VII. Entwurf einer Änderung der Kantonsverfassung
1. Ergänzung von § 26 KV durch einen neuen Absatz 3
Im Sinne der vorangegangenen Ausführungen schlägt der Regierungsrat dem Landrat die folgende Ergänzung der Kantonsverfassung vor, mit der eine Rechtsgrundlage für die (fakultative) Einführung der Amtszeitbeschränkung auf Gemeindeebene geschaffen wird:
§ 26 Gemeindewahlen (neuer Absatz 3)
1 ...
2 ...
3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wiederwählbar sind.
2. Kommentar
2.1. Verfassungswürdigkeit der Ermächtigung der Gemeinden
Der Regierungsrat erachtet es als angemessen, die Ermächtigung der Gemeinden zur Einführung der Amtszeitbeschränkung auf der Stufe der Kantonsverfassung zu verankern. Dafür spricht zum einen, dass das passive Wahlrecht, welches aufgrund dieser Ermächtigung beschnitten werden kann, ebenfalls in der Kantonsverfassung verankert ist. Zum andern ist auch die Amtszeitbeschränkung für Landratsmitglieder auf Verfassungsstufe festgeschrieben. Kommt der Amtszeitbeschränkung für das Kantonsparlament Verfassungsrang zu, so muss dies auch für eine Bestimmung gelten, mit der die Gemeinden zur Einführung der Amtszeitbeschränkung ermächtigt werden.
2.2. Erfordernis der Festlegung von kommunalen Amtszeitbeschränkungen auf der Stufe der Gemeindeordnung
Die Einführung der Amtszeitbeschränkung ist eine staatspolitische Grundsatzentscheidung. Deshalb sollen die Stimmberechtigten der jeweiligen Gemeinde auf jeden Fall darüber abstimmen können. Es ist konsequent und sachgerecht, dass die Gemeinden entsprechend der Regelung für den Landrat in der Kantonsverfassung eine allfällige Amtszeitbeschränkung ebenfalls auf der höchsten Rechtsetzungsstufe statuieren. Dies ist auf kommunaler Ebene die Gemeindeordnung, die gewissermassen die Verfassung der jeweiligen Gemeinde darstellt. Da Änderungen der Gemeindeordnung dem obligatorischen Referendum unterstehen, ist die Mitsprache der Stimmberechtigten bei einer allfälligen Einführung der Amtszeitbeschränkung garantiert.
2.3. Anwendungsbereich der kommunalen Amtszeitbeschränkung
Die Ermächtigung der Gemeinden zur Einführung der Amtszeitbeschränkung bezieht sich auf sämtliche durch Wahl bestellten Gemeindeorgane mit öffentlichen Funktionen. Dies entspricht § 45 unserer Kantonsverfassung, der den Grundsatz der Selbständigkeit der Gemeinden festschreibt. Absatz 1 ermächtigt die Gemeinden, ihre Behördenmitglieder selbst zu wählen. Zu den von den Gemeinden gewählten Behörden im Sinne dieser Verfassungsbestimmung zählen nicht nur die in § 6 des Gemeindegesetzes ausdrücklich als Gemeindebehörden definierten Organe (vgl. Absatz 1), sondern auch die als „übrige kollegial zusammengesetzte Organe" bezeichneten Kontrollorgane und Hilfsorgane der Gemeinde (vgl. Absätze 2 und 3). Beschliesst die Gemeinde, die Amtszeitbeschränkung einzuführen, so muss sie in der Gemeindeordnung festlegen, welche Gemeindebehörden unter die Amtszeitbeschränkung fallen.
2.4. Begrenzung der Nichtwiederwählbarkeit auf die nächstfolgende Amtsperiode
Durch die Beschränkung der Amtszeit wird das in § 22 der Kantonsverfassung gewährleistete Stimm- und Wahlrecht eingeengt. Dieser Eingriff in das Recht, sich in öffentliche Ämter wählen zu lassen (passives Wahlrecht), darf jedoch nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismässigkeit staatlicher Anordnungen nicht weiter gehen, als der Zweck der Amtszeitbeschränkung dies verlangt. Daher sollen von einer Amtszeitbeschränkung betroffene Personen nicht für immer von ihrer bisherigen Funktion ausgeschlossen werden, sondern es soll ihnen - analog zur Regelung für die Landratsmitglieder in § 54 KV - lediglich für eine Amtsperiode eine „Zwangspause" auferlegt werden. Auf diese Weise wird sowohl das Ziel der Amtszeitbeschränkung erreicht, nämlich durch die Wahl neuer Kräfte eine teilweise personelle Erneuerung zu ermöglichen, als auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Entsprechend sehen auch die Kantone Bern und Jura, die bislang als einzige ihre Gemeinden zur Einführung einer Amtszeitbeschränkung ermächtigt haben, in ihren Gemeindegesetzen vor, dass Mitglieder von Gemeindebehörden für nicht mehr als eine Amtsperiode von der Wiederwählbarkeit ausgeschlossen werden dürfen (vgl. vorne III. Ziffern 2. und 3.).