Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-103 vom 19. Mai 1998


Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





VI. Ergebnis und Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

1. Ergebnis


1.1. Allgemein


Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien arbeitete der Regierungsrat den Entwurf für eine Verfassungsänderung aus, die den Gemeinden die Einführung der Amtszeitbeschränkung ermöglichen soll. Der Vorschlag des Regierungsrates wurde im Vernehmlassungsverfahren überwiegend positiv beurteilt. Lediglich die SD und ein Viertel der Gemeinden, die sich vernehmen liessen, lehnen das Vorhaben vollständig ab. In allen übrigen Stellungnahmen wird dem Vorschlag entweder vorbehaltlos zugestimmt, oder er wird unter Angabe von Änderungsanträgen zumindest grundsätzlich befürwortet.




1.2. Gemeinden und Gemeindeverbände


Der Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie der Verband der Gemeindeschreiber und -verwalter begrüssen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur (fakultativen) Einführung der Amtszeitbeschränkung auf kommunaler Ebene geschaffen werden sollen. Im gleichen Sinn äussern sich auch drei Viertel der insgesamt 48 Gemeinden, die sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligten. Allerdings wird die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Formulierung der neuen Verfassungsbestimmung von den Gemeindeverbänden und zahlreichen Gemeinden als zu detailliert und zu einschränkend abgelehnt. Insbesondere wird moniert, dass die Amtszeitbeschränkung auch für Nichtbehörden (Kommissionen usw.) möglich sein müsse. Deshalb schlagen die Gemeindeverbände für die Verfassungsänderung folgende Formulierung vor, welche von mehreren Gemeinden unterstützt wird: „Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung Amtszeitbeschränkungen vorsehen."




1.3. Politische Parteien


Mit Ausnahme der SD stimmen alle politischen Parteien der Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates entweder vorbehaltlos oder im Grundsatz zu. Die CVP, die FDP und die SP unterstützen die vorgeschlagene Ergänzung der Kantonsverfassung ohne Einschränkung. Auch die FGL befürwortet die daraus resultierende Stärkung der Gemeindeautonomie, hält es aber für angemessen, den von einer Amtszeitbeschränkung betroffenen Personen eine Amtsdauer von mindestens zwei vollen Amtsperioden zu garantieren. Die SVP begrüsst ebenfalls, dass den Gemeinden ermöglicht werden soll, die Amtszeitbeschränkung einzuführen oder davon Abstand zu nehmen. Allerdings bezeichnet sie die Begrenzung der Nichtwiederwählbarkeit auf die nächstfolgende Amtsperiode sowie die Mindestanforderung der vorgängigen Amtsausübung während zwei Amtsperioden als überflüssig. Zudem weist die SVP darauf hin, es bestünden nicht nur für Behördemitglieder, sondern auch für Mitglieder von Kommissionen anerkennungswürdige Motive für eine Amtszeitbeschränkung.




2. Auswertung


2.1. Verzicht auf die Festlegung einer Mindestamtszeit


In der Vernehmlassungsvorlage war im Interesse einer gewissen Kontinuität der Tätigkeit der Gemeindebehörden vorgesehen, dass die Amtszeitbeschränkung nur auf Personen Anwendung finden soll, die zuvor der betreffenden Behörde bereits ununterbrochen während zwei Amtsperioden angehört haben. Diese Voraussetzung wurde in zahlreichen Vernehmlassungen als überflüssig bezeichnet. Da die Festlegung einer Mindestamtszeit in der Kantonsverfassung nicht zwingend erforderlich ist, verzichtet der Regierungsrat darauf, dem Landrat diesbezüglich einen Vorschlag zu unterbreiten. Somit bleibt es den Gemeinden überlassen, diese Frage bei der allfälligen Einführung der Amtszeitbeschränkung für ihre Behörden verfassungskonform zu regeln.




2.2. Kein definitiver Ausschluss von der Wiederwählbarkeit


Der Regierungsrat hält an seiner in der Vernehmlassungsvorlage vertretenen Auffassung fest, dass es unverhältnismässig wäre, Personen durch die Amtszeitbeschränkung definitiv von einer zuvor ausgeübten öffentlichen Funktion auszuschliessen. Der Zweck der Amtszeitbeschränkung (personelle Rotation) wird bereits erreicht, wenn die bisherigen Funktionsinhaber/innen lediglich für die nächstfolgende Amtsperiode von der Wiederwahl ausgeschlossen werden.




2.3. Begriff der Gemeindebehörden


Die Gemeindeverbände bezeichnen in ihrer Vernehmlassung die Einengung der Amtszeitbeschränkung auf Gemeindebehörden als unverständlich und verlangen, dass sie auch für die "Nichtbehörden" (Kommissionen usw.) möglich sein müsse. Diese Kritik scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Der Begriff der Behörden, wie er in der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung verwendet wird, ist umfassend zu verstehen und schliesst alle von der Gemeinde gewählten Organe mit öffentlichen Funktionen ein (vgl. die Kommentierung des Entwurfs einer Verfassungsänderung, VII. 2.3.). Daher wird an der ursprünglichen Formulierung festgehalten.



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