Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-103 vom 19. Mai 1998
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
IV. Welche Gründe sprechen für und welche gegen die Amtszeitbeschränkung ?
Im Zusammenhang mit der Vorlage 88/196 über die Änderung von § 54 Absatz 1 der Kantonsverfassung (Amtszeitbeschränkung: Erhöhung der zulässigen Amtszeit für die Landratsmitglieder von drei auf vier Amtsperioden) befassten sich der Regierungsrat und der Landrat im Jahr 1988 in grundsätzlicher Weise mit den Gründen, die für und gegen eine Beschränkung der Amtszeit sprechen. Die Justiz- und Polizeikommission des Landrates stellte in ihrem Kommissionsbericht vom 1. November 1988 die wichtigsten Argumente pro und contra Amtszeitbeschränkung zusammen. Diese können sinngemäss auch für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob den Gemeinden mit der Schaffung einer kantonalrechtlichen Grundlage ermöglicht werden soll, die Amtszeit für die Mitglieder ihrer Behörden zu beschränken.
Für die Beschränkung der Amtszeit wurde angeführt, dass:
- eine Rotation nötig ist, damit neue unverbrauchte Personen frischen Wind einbringen können;
- amtsältere Personen nicht automatisch besser sind als neueintretende;
- gute neue Personen sich speditiv einarbeiten;
- die Amtszeitbeschränkung der Entstehung des "Politikerfilzes" entgegenwirkt;
- wer sein Mandat ernst nimmt, sowieso rechtzeitig geht;
- gute Leute auch nach der Pause von einer Amtsperiode wieder gewählt werden.
Gegen die Beschränkung der Amtszeit wurde angeführt, dass:
- erfahrene und sachkundige Personen wichtig sind;
- die Amtszeitbeschränkung neben der schon bestehenden "natürlichen Rotation" zu einem zusätzlichen Wechsel führt;
- Parteien und Stimmberechtigte die Möglichkeit haben, selber für eine gewisse Rotation zu sorgen;
- kleinere Parteien ohnehin schon Schwierigkeiten haben, neue Kandidatinnen und Kandidaten zu finden.