Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-103 vom 19. Mai 1998
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
III. Amtszeitbeschränkung für Mitglieder von Gemeindebehörden in anderen Kantonen
Nach Auskunft des Instituts für Föderalismus der Universität Freiburg bestehen heute in drei Kantonen rechtliche Bestimmungen, die eine Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden vorschreiben oder die Gemeinden zu deren Einführung ermächtigen.
1. Kanton Obwalden
Die Verfassung des Kantons Obwalden vom 19. Mai 1968 beschränkt die Amtszeit der Mitglieder der Gemeinderäte auf sechzehn Jahre (vgl. Artikel 49, der gleichzeitig auch die Amtszeit der Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates sowie der Gerichte mit Ausnahme ihrer Präsidenten und Ersatzmitglieder im selben Umfang beschränkt).
2. Kanton Bern
Das Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 des Kantons Bern ermächtigt die Gemeinden, im Gemeindereglement die Wiederwählbarkeit der Mitglieder von Gemeindebehörden einzuschränken, jedoch nicht für mehr als eine Amtsdauer (vgl. Artikel 10 Absatz 1).
3. Kanton Jura
Auch das Gemeindegesetz (Loi sur les communes) vom 9. November 1978 des Kantons Jura gibt den Gemeinden die Möglichkeit, die Wiederwählbarkeit der Mitglieder von Gemeindebehörden zu beschränken, aber nicht für eine längere Dauer als eine Amtsperiode (vgl. Artikel 10 Absatz 1, der inhaltlich der Bestimmung im bernischen Gemeindegesetz entspricht).