Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-103 vom 19. Mai 1998
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
II. Heutige Rechtslage im Kanton Basel-Landschaft hinsichtlich einer Amtszeitbeschränkung für Mitglieder von Gemeindebehörden
1. Kantonsverfassung
Die Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 statuiert in § 45 den Grundsatz der Selbständigkeit der Gemeinden. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die Gemeinden befugt, sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Ferner sieht die Kantonsverfassung vor, dass alle kantonalen Organe die Selbständigkeit der Gemeinden achten und schützen, und hält den Gesetzgeber eigens dazu an, den Gemeinden möglichst grosse Handlungsfreiheit zu gewähren.
Die Stimmberechtigten haben aufgrund von § 22 Absatz 1 Buchstabe b KV das Recht, in öffentliche Ämter gewählt zu werden. Das passive Wahlrecht ist Bestandteil des verfassungsmässig garantierten Stimmrechts, das sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene gilt. Verfassungsmässige Rechte können nur durch die Verfassung selbst oder durch ein Gesetz im formellen Sinn eingeschränkt werden. Die Kantonsverfassung selbst sieht Einschränkungen des passiven Wahlrechts vor. So ist in § 54 KV eine Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder des Landrates festgelegt. Diese Bestimmung besagt, dass wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar ist.
Die Kantonsverfassung enthält jedoch keine Bestimmung, welche eine Amtszeitbeschränkung für kommunale Behörden direkt vorschreibt oder die Gemeinden zu deren Einführung ermächtigt.
2. Gemeindegesetz
Auch das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) weist keine Bestimmung auf, die den Gemeinden ermöglichen würde, für ihre Behörden eine Amtszeitbeschränkung einzuführen.
3. Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichts
Unser Verwaltungs- und Verfassungsgericht hatte sich bislang zweimal mit der Frage zu befassen, ob die Gemeinden befugt sind, Amtszeitbeschränkungen für kommunale Behörden einzuführen. Im Jahr 1974, als noch die alte Staatsverfassung aus dem Jahr 1892 in Kraft stand, gelangte das Gericht zum Schluss, dass eine solche kommunale Regelung verfassungswidrig sei. Im Juli 1997 erkannte das Gericht in einem die Einwohnergemeinde Laufen betreffenden Urteil, dass auch die heute geltende Kantonsverfassung und das Gemeindegesetz der Einführung einer Amtszeitbeschränkung für kommunale Behörden durch die Gemeinde entgegenstünden.
4. Fazit
In unserem Kanton fehlt bis heute eine rechtliche Grundlage, die den Gemeinden erlauben würde, auf kommunaler Ebene eine Amtszeitbeschränkung einzuführen.