Vorlage 1997-258: Investitionsbeitrag an die Messe Basel

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-258 vom 9. Dezember 1997


Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag des Kantons Basel-Landschaft an die Messe Basel (Projekt Messe Basel Plus); Genehmigung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





2.6 BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG OBER EINEN INVESTITIONSBEITRAG

2.6.1 Grundsätzliche Erwägungen


Für die Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag ist massgebend


- dass die Messe Basel eine grosse regionale Bedeutung hat und die erfolgreiche Weiterentwicklung angesichts des volkswirtschaftlichen Nutzens im Interesse der beiden Kantone liegt,


- dass eine im Verhältnis zum Kanton Basel-Stadt angemessene Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft am Genossenschaftskapital der Genossenschaft Schweizer Mustermesse in Basel (nachstehend Messe Basel) angestrebt wird,


- dass die Mitspracherechte des Kantons Basel-Landschaft entsprechend seiner angestrebten Beteiligung am Genossenschaftskapital und seinen lnvestitionsbeiträgen verstärkt werden.




2.6.2 Inhalt der Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag


Gemäss § 1 verpflichtet sich der Kanton Basel-Landschaft, dem Kanton BaselStadt einen Investitionsbeitrag in Höhe von CHF 20 Mio an das Projekt Messe Basel Plus zu leisten.


Voraussetzung ist die Realisierung des Neubaus der Messehalle 1, welche das Kernstück von Messe Basel Plus darstellt (§ 1 Absatz 2).


Der Betrag von CHF 20 Mio ist grundsätzlich am 1.7.1998 fällig. Dem Kanton Basel-Landschaft wird jedoch eine Zahlungsfrist bis Ende 1999 eingeräumt, beispielsweise um die Erfüllung der Voraussetzungen abzuwarten. Zum Ausgleich einer eventuell späteren Zahlung übernimmt der Kanton Basel-Landschaft ab 1.7.1998 bis zum Zahlungstermin auch eine Zinsvergütung in Höhe von 3,5% p.a. Bei einer Zahlung am 31.12.1999 würde sich somit der einschliesslich Zinsausgleich zu zahlende Gesamtbetrag auf CHF 21'050'000 belaufen (CHF 20 Mio plus CHF 1'05 Mio Zins).


Im Gegenzug kann der Kanton Basel-Landschaft gemäss § 2 ein Mitglied bestimmen, das ab 1. Juli 1998 in den Leitungsgremien der Messe Basel Einsitz nimmt . Diese Formulierung wird so interpretiert, dass vom Kanton Basel-Landschaft bei der derzeitigen statutarischen Situation je ein Mitglied für Verwaltungsrat und Verwaltungsratsausschuss bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ein Mitglied in einem allfälligen Nachfolgegremium bestimmt werden kann.


Gemäss § 3 verpflichtet sich der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vor allen wichtigen, von ihm im Zusammenhang mit der Messe Basel zu treffenden Entscheidungen den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft anzuhören und von diesem gewünschte Informationen zu beschaffen und zu liefern.


Ferner setzt sich der Kanton Basel-Stadt gemäss § 4 dafür ein, dass sich der Kanton Basel-Landschaft angemessen am Genossenschaftskapital der Messe Basel oder gemäss § 5 im Falle einer Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft in eine andere Rechtsform am Kapital der neuen Gesellschaft beteiligen kann.


Sollte sich das Verhältnis der finanziellen Beiträge an die Messe Basel des Kantons Basel-Landschaft zu denjenigen des Kantons Basel-Stadt inskünftig massgeblich verändern, so sind die Mitspracherechte entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen anzupassen § 6.


Zur Sicherstellung der Mitspracherechte des Kantons Basel-Landschaft besteht gemäss § 7 eine angemessene Rückerstattungsmöglichkeit einerseits bei Verletzung der §§ 2 und 3 durch den baselstädtischen Regierungsrat und andererseits bei Vorliegen von Grossratsbeschlüssen, die dieser Vereinbarung offenkundig zuwiderlaufen. Bei der Formulierung des Anspruchs auf Rückerstattung wurde eine zeitliche Beschränkung auf die ökonomische Lebensdauer der Halle 1 (max. 20 Jahre bei pragmatisch gewählter linearer Abschreibepraxis) vorgenommen. Pro Jahr vollständig unerfüllter Verpflichtungen könnte der Kanton Basel-Landschaft somit maximal CHF 1 Mio zurückfordern.


Sollte es zum Streitfall hinsichtlich Rückerstattung kommen, müsste gemäss § 8 ein Schiedsgericht die angemessene Rückerstattung festlegen.


Mit vollständiger Rückzahlung des bezüglich Wertverzehr bereinigten Investitionsbeitrages würden sämtliche sich sonst aus dieser Vereinbarung herleitenden Rechte aufgehoben.


Gemäss § 9 tritt die Vereinbarung in Kraft nach Genehmigung durch den Landrat und dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist bzw. Ablehnung des Referendums durch das Volk.




3. ANTRAG


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, einen Beschluss gemäss Entwurf in der Beilage zu fassen.




Liestal, 9. Dezember 1997


Im Namen des Regierungsrates


Der Präsident: Schmid


Der Landschreiber: Mundschin



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