Vorlage 1997-258: Investitionsbeitrag an die Messe Basel
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-258 vom 9. Dezember 1997
Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag des Kantons Basel-Landschaft an die Messe Basel (Projekt Messe Basel Plus); Genehmigung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2.4 RECHTSGRUNDLAGEN
2.4.1 Staatsvertragsverfahren
2.4.1.1 Allgemeines
Nach § 64 Absatz 1 Buchstaben a und b Kantonsverfassung (KV) genehmigt der Landrat nicht nur Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen, sondern auch alle übrigen, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist. Der Regierungsrat seinerseits schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab (§ 77 Absatz 1 Buchstabe d KV). Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen gemäss § 30 Buchstabe c KV alle Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt.
2.4.1.2 Qualifikation der Vereinbarung über einen lnvestitionsbeitrag
Die Kantonsverfassung unterscheidet bei den öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Staatsverträgen und blossen Verwaltungsvereinbarungen.
Als Staatsverträge gelten jene Übereinkommen, die wichtige Gegenstände, namentlich Gegenstände der Gesetzgebung im materiellen Sinn, politisch bedeutsame oder erhebliche Ausgaben bedingende Materien regeln.
Das Wesensmerkmal der Verwaltungsvereinbarung liegt hingegen darin, dass die gegenseitig geregelte Materie ausschliesslich im Kompetenzbereich der Exekutive liegt und überdies eine typische Verwaltungsangelegenheit von untergeordneter Tragweite darstellt. Sie enthält keine verfassungsändernde oder gesetzeswesentliche, sondern lediglich ausfahrende Regelungen.
Die Regierung qualifiziert die vorliegende Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag nicht mehr als blosse Verwaltungsvereinbarung, sondern als Staatsvertrag, weil (wie vorgehend beschrieben) die wirtschaftspolitische Bedeutung der Messe Basel auch für unseren Kanton von erheblicher Tragweite ist. Weiter sind die Kostenfolgen nicht bereits durch einen rechtskräftigen Ausgabenbeschluss des Landrates abgedeckt, weshalb der Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag kein rein gesetzesvollziehender Charakter zugesprochen werden kann.
Damit die Regierung die Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag abschliessen kann, ist somit nach basellandschaftlichem Recht die Genehmigung durch den Landrat erforderlich.
Die Frage nach der Gesetzeswesentlichkeit und damit nach der obligatorischen Volksabstimmung kann negativ beantwortet werden. Die Vereinbarung über einen Investitionsbeitrag tangiert in keiner Weise irgendwelche Grundrechtspositionen.
Für die Ausgestaltung des politischen Systems erscheint die Bedeutung der Regelung ebenfalls marginal, zumal § 3 Absatz 1 KV bereits heute bestimmt, dass die kantonalen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammenarbeiten.
Die Vereinbarung über einen lnvestitionsbeitrag ist somit nicht dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.
Hingegen sind die Voraussetzungen des fakultativen Referendums nach § 31 KV (vgl. dazu unter Ziffer 2.5) gegeben.
2.4.2 Materielle Grundlagen
Nach § 3 Absatz 1 KV ist die interkantonale und regionale Zusammenarbeit eine Kantonsaufgabe.
Gemäss § 3 Absatz 2 KV sind die Behörden bestrebt, mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigem Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen.
Schliesslich handelt es sich gemäss § 121 KV bei der Wirtschaftsförderung klarerweise um eine kantonale Aufgabe.
2.5.1 Finanzbedarf der Messe Basel
Die Messe Basel erwartet in den kommenden Jahren einen durchschnittlichen Cash-flow von CHF 28 Mio, der allerdings nur mit grosser Anstrengung realisiert werden kann. Eine gesunde langfristige betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens verlangt, dass das Fremdkapital der Messe Basel bis zum Jahr 2007/2008 wieder auf CHF 200 Mio und der Verschuldensfaktor (Verhältnis von Cash-flow zu Fremdkapital) wieder auf 6,0 gesenkt werden kann. Werden diese Ziele nicht erreicht, kann die Messe Basel weder Abschreibungen noch den laufenden Investitionsbedarf von jährlich ca. CHF 10 Mio finanzieren.
Durch das vom Projekt Messe Basel Plus initiierte Investitionsvolumen von rund CHF 313 Mio (ohne Leistungen des Kantons Basel-Stadt zur Infrastrukturverbesserung) würde sich die Verschuldung der Messe Basel bis zum Geschäftsjahr 2002/2003 von bisher CHF 166 Mio auf rund CHF 385 Mio erhöhen. Das Geschäftsergebnis würde damit ab dem Geschäftsjahr 1998/1999 negativ und eine Abschreibung auf unbestimmte Zeit unmöglich.
Mit dem Beitrag der öffentlichen Hand von CHF 70 Mio steigt die Verschuldung nur auf CHF 299 Mio und erlaubt damit die Erreichung der im ersten Absatz genannten Ziele.
2.5.2 Investitionsbeitrag des Kantons Basel-Landschaft
Für eine gesunde und für die Messe tragbare Finanzierung des Gesamtprojekts in der Grössenordnung von rund CHF 300 Mio wird somit ein Investitionsbeitrag der öffentlichen Hand in der Höhe von CHF 70 Mio benötigt, der seitens des Kantons Basel-Stadt auch in Aussicht gestellt worden ist. Von diesem Beitrag sollen der Kanton Basel-Stadt CHF 50 Mio und der Kanton Basel-Landschaft - im Sinne einer Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an Zentrumsleistungen - CHF 20 Mio übernehmen. Dieser Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft wird im inzwischen rechtskräftigen Grossratsbeschluss Basel-Stadt durch eine Ziffer 4 wie folgt Rechnung getragen: "Der Regierungsrat wird ermächtigt, zweckgebundene vom Kanton Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt eingehende Beiträge der Messe Basel zusätzlich zum Investitionsbeitrag von CHF 50 Mio zur Verfügung zu stellen." Sollte die hier beantragte Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft nicht oder nicht in der vorgesehenen Grössenordnung beschlossen werden, müssten der Kanton Basel-Stadt und die Messe Basel Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit der Vorhaben neu prüfen.
Der von der Regierung beantragte Investitionsbeitrag in der Höhe von CHF 20 Mio ist als Beitrag zur Finanzierung des Gesamtprojekts konzipiert und nicht an die Realisierung jedes einzelnen Projektteils gekoppelt. Voraussetzung zur Ausrichtung ist aber in jedem Fall die Realisierung des Neubaus der Messehalle 1, welche das Kernstück von Messe Basel Plus darstellt.
Die Mittel des Kantons werden dem Nettoerlös aus dem Verkauf der Zertifikate der Basellandschaftlichen Kantonalbank gemäss Landratsbeschluss Nr. 97/152 vom 19. August 1997 entnommen.