BUR (Strafprozessordnung; Entwurf)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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Entwurf

Strafprozessordnung




Änderung vom




Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 (GS 18.609; SGS 251) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert:




Nach Untertitel "Zweiter Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit"


§ 2a Besonderes Untersuchungsrichteramt


1 Das Besondere Untersuchungsrichteramt ist zuständig für:


a. die Untersuchung von bestimmten Strafhandlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität,


b. die Untersuchung von Strafhandlungen im Bereich des organisierten Verbrechens.


2 Als bestimmte Strafhandlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen des zweiten, zehnten und elften Titels sowie Strafhandlungen gemäss den Artikeln 305bis und 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB):


a. die sich auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs ereignen;


b. denen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, und


c. deren Untersuchung besondere wirtschaftliche oder besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert.


3 Als Strafhandlungen im Bereich des organisierten Verbrechens gelten solche:


a. an denen kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter StGB beteiligt sind, oder


b. die den Unterstützung krimineller Organisationen dienen.


4 Das besondere Untersuchungsrichteramt hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter.




§ 2b Verfahren


1 Das zuständige Statthalteramt orientiert das Besondere Untersuchungsrichteramt umgehend über Strafhandlungen gemäss § 2a.


2 Das Statthalteramt und das Besondere Untersuchungsrichteramt verständigen sich im Einzelfall über die Zuständigkeit für die Durchführung der Strafuntersuchung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Ueberweisungsbehörde endgültig.




II.


Diese änderung ist nur wirksam, sofern die änderung vom.... der Kantonsverfassung und die änderung vom.... des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Volksabstimmung angenommen werden.




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