Vorlage 1997-222: Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-222 vom 4. November 1997


Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald für die Jahre 1998 - 2002; Verpflichtungskredite


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





7. Kosten und Finanzierung

7.1. Kostenkategorien


Bei den Kosten ist zu unterscheiden zwischen


a) Kosten für Pflege/Unterhalt geschätzter Waldobjekte


b) Massnahmen des ökologischen Ausgleichs


c) Forstliche Massnahmenplanung


d) Einmalige Abgeltungen


Bei der Kategorie d) (einmalige Abgeltungen) handelt es sich um Investitionskosten. Die Differenzierung ergibt sich aus den folgenden Kapiteln 7.2. und 7.3..




7.2. Verpflichtungskredit:


Pflege/Unterhalt; ökologischer Ausgleich; forstliche Planung (a-c)


Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen sind - nach einer Einführungsphase - folgende jährliche Umsetzungsetappen und Kosten zu erwarten:


Ähnlich wie bei der Einführung der Abgeltungsbeiträge für besondere ökologische Naturschutzleistungen in der Landwirtschaft im Jahr 1994 ist auch hier davon auszugehen, dass im ersten Realisierungsjahr noch nicht ein volles Jahresprogramm bewältigt werden kann: Alle Beteiligten - Waldeigentümer, Gemeinden, kantonale Dienststellen - werden im ersten Jahr Erfahrungen sammeln müssen (vgl. jedoch Investitionskosten; Kap. 7.3.). Deshalb ist es sinnvoll, im Jahre 1998 vorerst einen Anteil einer Jahres-Tranche bereitzustellen, d.h.: Fr. 300'000.-- im Jahre 1998; je Fr. 925'000.-- in den Jahren 1999 bis 2002.


Für die Periode 1998 bis 2002 ist somit ein Verpflichtungskredit für Pflege und Unterhalt, ökologischen Ausgleich sowie forstliche Massnahmenplanung von total Fr. 4'000'000.-- erforderlich.




7.3. Verpflichtungskredit: lnvestitionskosten (d)


Investitionskosten umfassen ausschliesslich die einmaligen Abgeltungen, welche als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch fällig werden, einschliesslich der auf die mindestens 25-jährige Vertragsdauer berechneten Mindererträge (gemäss § 18 Abs. 2 NLG). Ihre jährliche Etappierung gestaltet sich wie folgt:


Diese Investitionskosten sind im Investitionsprogramm der Bau- und Umweltschutzdirektion anteilmässig vorgesehen jeweils für Wald und Offenland) und für die erwähnten einmaligen Abgeltungen bestimmt. Eine präzise Jahrestranchierung ist aufgrund der Verschiedenheit der Naturobjekte im Wald (insb. Flächengrösse) und der nur grob terminierbaren Verhandlungsergebnisse nur bedingt möglich und sinnvoll. Bei den obgenannten Jahres-Investitionskosten handelt es sich deshalb um Richtwerte, die je nach Verhandlungsfortschritt nach einer gewissen Flexibilität verlangen, d.h.: Es können sich - unter Einhaltung des Gesamtkredites - leichte jährliche Abweichungen ergeben.


Da die Unterschutzstellungsverhandlungen für verschiedene Wald-Naturobjekte bereits fortgeschritten sind, ist bereits im Startjahr 1998 damit zu rechnen, dass ein ganzer Jahresanteil an lnvestitionskosten für Naturobjekte im Wald zu Auszahlung gelangen kann.


Für die Periode 1998 bis 2002 ist somit ein Verpflichtungskredit für einmalige Abgeltungen (Investitionskosten) von Fr. 1'500'000.-- erforderlich.




7.4. Gesamtkosten


Die Gesamtkosten verteilen sich auf die Jahre 1998 - 2002 gemäss folgender Zusammenstellung:


Ein Vergleich dieser Kosten mit dem im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkonzept (Kap. 2.7.) genannten Beträgen zeigt folgende Abweichungen resp. Anteile (in beiden Fällen 5-Jahres-Periode):



Hierzu ist anzufahren, dass die im Konzept genannten Beträge sich seinerzeit lediglich auf das Gebiet des ehemaligen Kantonsteils bezogen haben, währenddem in den hier aufgeführten Kosten der Bezirk Laufen miteingeschlossen ist (+ 21% Kantonsfläche; + 28% Waldfläche).




7.5. Projektfinanzierung / Beiträge des Bundes


Bei den vorgesehenen Massnahmen handelt es sich ausschliesslich um Vorhaben und Projekte von mindestens regionaler Bedeutung (vgl. Kap. 2. & 3.). Gemäss Art. 18 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1) sowie Art. 38 Abs. 2b des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) übernimmt der Bund an diesen Bruttokosten einen Anteil von voraussichtlich 30% (Stand 1996), abzüglich hiervon 10% Pauschalabzug, so dass folgende Kostenaufteilung entsteht:




7.6. Folgekosten


Für die Zeit nach Ablauf der Verpflichtungskreditperiode 1998 bis 2002 (ab 2003) ist mit folgenden Kosten zu rechnen:


Die im Zeitraum 1998 bis 2002 auf eine Dauer von mindestens 25 Jahren abgeschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen behalten während der ganzen Vertragsdauer ihre Gültigkeit. Ertragsverminderungen aufgrund der vereinbarten Schutzziele werden auf diese Zeitspanne berechnet und als Pauschale bei Vertragsbeginn abgegolten (vgl. Kap. 5.1.). Gleiches gilt für Abgeltungen, weiche als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch fällig werden. Im Bereich dieser Investitionskosten entstehen somit keine zusätzlichen Folgekosten.


Bei einmaligen oder unregelmässig wiederkehrenden Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sind die bei deren Ausführung anfallenden realen Kosten zu vergüten (vgl. Kap. 5.1.). In diesem via Verpflichtungskredit finanzierten Bereich ist deshalb auch nach 2002 mit Kosten zu rechnen, deren Umfang zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschätzt werden kann.


Die vorgesehenen Naturschutzmassnahmen im Wald beziehen sich jedoch nur auf Objekte, weichen mindestens regionale Bedeutung zukommt. Für diese ist der Kanton gemäss §§ 17 und 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz organisatorisch und finanziell zuständig (vgl. Kap. 2.2.). Diese gesetzliche Vorgabe wird auch über das Jahr 2002 hinaus Gültigkeit behalten. Zu gegebener Zeit werden deshalb dem Landrat allenfalls weitere Kredite zur Bewilligung zu beantragen sein.




8. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens


Abgesehen vom verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren wurde keine verwaltungsexterne Vernehmlassung durchgeführt.




9. Parlamentarische Vorstösse


Es liegen keine hängigen parlamentarische Vorstösse vor.




10. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.




Liestal, 4. November 1997
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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