Vorlage 1997-222: Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-222 vom 4. November 1997
Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald für die Jahre 1998 - 2002; Verpflichtungskredite
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
4. Die gewählte Lösung
Die hier vorgeschlagene Lösung basiert vollumfänglich auf den im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz verankerten Vorgaben. Sie ermöglicht es, den gesetzlichen Auftrag während einer definierten Zeitspanne und in angemessener Form zu erfüllen. Sie gewährleistet
a) schützenswerte Naturobjekte im Wald in Rechtsstatus und Qualität langfristig zu sichern;
b) Massnahmen des ökologischen Ausgleichs im Wald vorzukehren;
c) für beide Bereiche ein auf finanzieller Abgeltung basierendes Vollzugswesen sicherzustellen.
Die gewählte Lösung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass
1. die finanziellen Möglichkeiten des Kantons nicht unerschöpflich sind,
2. die vorgesehenen Schutzvorkehrungen sich an dem durch Grundlagenerhebungen (u.a. Inventare) nachgewiesenen, effektiv Erforderlichen orientieren,
3. die notwendigen Massnahmen auf einvernehmlicher Basis mit den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern realisiert werden können und
4. die administrative Abwicklung der Schutzvorkehrungen sachlich und zeitlich auf die Kapazitäten der hiermit beauftragten Verwaltungsstellen abgestimmt ist.
Wie in Kap. 3.3 erwähnt, erstreckt sich das Wirkungsfeld des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald auf die Bereiche
- Bedeutsame Naturobjekte (in der Regel als Naturschutzzonen und/oder im kantonalen Inventar der geschätzten Naturobjekte rechtskräftig geschätzt)
- Ökologischer Ausgleich
- Stufig aufgebaute Waldränder
Im Falle bereits geschätzter Naturobjekte sollen fachgerechte Pflege und Unterhalt sichergestellt werden mit dem Ziel, den Wert dieser Objekte langfristig zu erhalten.
Nicht alle Naturschutzanliegen im Wald lassen sich indessen mittels eigentlicher Unterschutzstellungen zweckmässig realisieren. Dies gilt im Besonderen für die Bereiche ökologischer Ausgleich und Waldrandaufwertung. In diesen Fällen soll das Instrument der freiwilligen Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Kanton und interessierten Waldeigentümerinnen und -eigentümern angeboten werden, wie es analog und erfolgreich für ökologische Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone angewandt wird.
Im Waldareal bestehen jedoch folgende Unterschiede:
- Wachstum, Entwicklung und Dynamik im Wald verlaufen langsam und langfristig. Bewirtschaftungsvereinbarungen sollen deshalb in der Regel auf eine Mindestdauer von 25 Jahren abgeschlossen werden.
- Die Verhältnisse im Wald sind in der Regel ungleich komplexen als etwa bei ökologischen Ausgleichsflächen im Landwirtschaftsgebiet: Für jeden in Betracht kommenden Waldbestand sind deshalb die erforderlichen Massnahmen, aber auch die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge, fallspezifisch zu erheben resp. zu berechnen. Hierzu dient das in Kapitel 3.4. vorgestellte Abgeltungsmodell.
Basis der Abgeltungen bildet in allen Fällen die Differenz zwischen Holzerlös und Bewirtschaftungsaufwand. Die Ertragsfähigkeit eines Bestandes wird anhand der pflanzensoziologischen und weiterer Standortseigenschaften ermittelt. Für die Berechnungen ist vom Ertrag auszugehen, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre (§ 17 Abs. 2 NLG). Erschwerte oder besonders aufwendige Bewirtschaftung, aktuelle Bestandesqualität, Ertragseinbussen im Interesse des Schutzzieles etc. werden in die Abgeltungsberechnung miteinbezogen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der aufgrund von Naturschutzauflagen erwachsende Minderertrag präzise und nach einheitlichen Bemessungskriterien ermittelt werden kann.
Demgegenüber sollen naturschutzbedingte, konkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen nach jeweils effektivem Aufwand abgegolten werden.
Ertragsverminderungen und regelmässig wiederkehrende Mehraufwendungen aufgrund der vereinbarten Schutzziele werden in der Regel für eine Periode von mindestens 25 Jahren berechnet und als Pauschale bei Vertragsbeginn abgegolten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zur Einhaltung der vereinbarten Bewirtschaftungs- und Nutzungsauflagen während der gesamten Vertragsdauer.
In Fällen, bei denen die Schutzziele mit einmaligen oder wiederkehrenden Massnahmen realisiert werden, sind die bei deren Ausführung anfallenden Kosten zu vergüten.
Einmalige Abgeltungen, welche als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch fällig werden, werden pauschal vergütet.
Naturschutzmassnahmen im Wald setzen - analog solchen im Landwirtschaftsgebiet - eine laufende und intensive Koordination der kantonalen Naturschutzfachstelle mit den zuständigen Forstbehörden bei Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern voraus: Nur bei allseitigem Einverständnis erlangt der Naturschutz auch im Wald die notwendige Verankerung.
Gemäss der bisherigen, bewährten Praxis erfolgen sämtliche Naturschutzmassnahmen auch künftig in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den zuständigen Kreis- und Revierförstern sowie den beteiligten Gemeinden (Gemäss § 10 Abs. 2 NLG sind Schutz und Unterhalt von Naturobjekten nach Möglichkeit durch einvernehmliche Lösungen zu erzielen. Nach § 27 Abs. 3 NLG sind hierbei die Bewirtschafterlnnen zu berücksichtigen.). Die beim Forstdienst auf allen Stufen vorhandene, eingespielte Vollzugsorganisation - von der Oberaufsicht bis zur konkreten Massnahme auf lokaler Ebene - kann und soll auch bei der Umsetzung des Naturschutzes im Wald vollumfänglich genutzt werden; die entsprechenden gesetzlich verankerten Verantwortlichkeiten bleiben gewährleistet (insbesondere forstliche Hoheit gemäss Waldgesetz).
Mit dem administrativen Vollzug der vorgesehenen Naturschutzmassnahmen im Wald werden die kantonale Natur- und Landschaftsschutzfachstelle und das Forstamt beider Basel gemeinsam beauftragt. Den beiden kantonalen Stellen obliegen dabei folgende Vollzugsaufgaben:
- Definition der Schutzziele und der geeigneten Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen für die einzelnen Waldflächen in Zusammenarbeit mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Gemeinden;
- Beurteilung des Bedarfs und der Dringlichkeit von Schutz-, Bewirtschaftungs- oder Pflegemassnahmen sowie deren zeitliche Etappierung (Festlegen der Prioritäten);
- Organisation und Begleitung der forstlichen Schutzgebietsplanung (Umsetzung der Naturschutzziele in die forstliche Massnahmenplanung);
- Verhandlungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie mit den Gemeinden und deren lokalen Forstdiensten;
- Ermittlung der finanziellen Abgeltungen und der geeigneten Vereinbarungsform (Bewirtschaftungsvereinbarung; einmalige Abgeltungen etc.);
- Abwicklung des Vollzugs: Organisation praktischer Massnahmen im Wald; rechtliche Massnahmen; Finanzierung/Abgeltung;
- Kontrolle der getroffenen praktischen und rechtlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, Kompetenzen und Abläufe im Zusammenhang mit Abgeltungen für Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald in einer Verordnung (vgl. Kapitel 3.4.). Im Entwurf dieser Verordnung ist vorgesehen, zum Vollzug der obgenannten Aufgaben eine paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Waldwirtschaft zusammengesetzte Kommission einzusetzen. Die Federführung soll dem Forstamt beider Basel übertragen werden. (Zum Vollzug des ökologischen Ausgleichs in der Landwirtschaftszone (Bewirtschaftungsvereinbarungen zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen) wurde ein analoges Modell realisiert, welches sich sehr bewährt hat.)
Das Projekt 'Naturschutz im Wald' ist vorerst für einen Zeitraum von 5 Jahren vorgesehen (1998 - 2002).
Wachstums- und Entwicklungsvorgänge im Wald verlaufen in der Regel langsam; Schutz-, Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen sind dementsprechend langfristig auszulegen. Je nach Zustand eines wertvollen Waldobjektes und je nach Schutzziel bedarf es grösserer, kleinerer oder keiner Bewirtschaftungs- oder Pflegeeingriffe. Deren Dringlichkeit ist zudem sehr unterschiedlich (Die Auflichtung eines Waldbestandes mit Vorkommen bedrohter Reptilienarten kann beispielsweise äußerst dringlich sein, wenn die dortige Reptilienpopulation wegen zu starker Beschattung gefährdet ist. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, auf absehbare Zeit keinerlei Bewirtschaftung oder Pflege vorzunehmen, wenn das Schutzziel etwa in der Förderung von grossflächigen Alt- und Totholzbeständen liegt.). Rechtliche Massnahmen, welche im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und den Grundeigentümern zu treffen sind, benötigen Verhandlungen, deren Abschluss sich oft nur schwer terminieren lässt.
Aus diesen, sowie aus finanziellen und Kapazitätsgründen, werden Schutz-, Bewirtschaftungsund Pflegemassnahmen nach Dringlichkeit und Bedeutung etappiert.
Planung und Realisierung von Schutzmassnahmen im Wald erfolgen parallel: Es wird nicht 'auf Vorrat' geplant, sondern im Sinne eines pragmatischen Vorgehens dort geplant und gleichzeitig gehandelt, wo - unter Beachtung der Dringlichkeit - konkrete Handlungsmöglichkeiten und das Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer vorhanden sind.