Vorlage 1997-222: Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-222 vom 4. November 1997
Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald für die Jahre 1998 - 2002; Verpflichtungskredite
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
3. Begründung / Bedarf
3.1. Einbindung in Planung / Projekt / Konzept
Mit Beschluss Nr. 576 vom 30. März 1992 hat der Landrat des Kantons Basel-Landschaft das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept zustimmend zur Kenntnis genommen und den Regierungsrat beauftragt, ihm für die zu treffenden Naturschutzmassnahmen die erforderlichen Einzelvorlagen zu unterbreiten.
Im Massnahmenkatalog des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes sind die aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes notwendigen Naturschutzvorkehrungen im Wald detailliert aufgeführt. Das Mehrjahresprogramm des Konzeptes sieht für eine 5-jährige Periode (1992 1996) einen Kredit von rund Fr. 4,7 Mio. zur Pflege geschätzter Waldstandorte, einen Betrag von insgesamt Fr. 2,5 Mio. für einmalige Abgeltungen (Wald und Offenland) sowie von Fr. 1,0 Mio. für die Erarbeitung von Schutz- und Pflegekonzepten für Naturschutzobjekten (Wald und Offenland) vor.
Ähnlich wie im Landwirtschaftsgebiet braucht es auch im Wald ein Nebeneinander von verschieden und unterschiedlich intensiv genutzten Flächen, damit die vielfältigen Funktionen und Wirkungen des Waldes erfüllt werden können. Eine davon, die zentral den Natur- und Landschaftsschutz betrifft, ist die vollumfängliche Erhaltung und Förderung der waldtypischen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren.
Der Wald wurde und wird je nach Lage und Bedarf verschieden bewirtschaftet. Das Spektrum reicht von intensiver Nutzung auf hochproduktiven Flächen - der Wald ist bei uns ein wichtiger Wirtschaftsfaktor - über zahlreiche Zwischenformen bis zu äusserst spärlicher, aufgegebener oder gar fehlender Bewirtschaftung.
Jede Art der Waldbewirtschaftung führt zu spezifischen Lebensgemeinschaften. So finden sich in einem als Eichen-Hagebuchen-Mittelwald (Hochwald: Waldbestand mit ausschliesslich hochstämmigen, kernwüchsigen Bäumen zur Nutzholzerzeugung (z.B. Bauholz). Erntealter-. 80 - 200 Jahre.
Niederwald: Waldbestand mit ausschliesslich Stockausschlägen zur Brennholzgewinnung. Erntealter: 15 - 30 Jahre.
Mittelwald: Waldbestand mit Doppelnutzung: Zwischen den hochstämmigen Bäumen (Nutz-/Bauholz) wachsen
Stockausschläge, die zwecks Brennholzgewinnung alle 15 - 30 Jahre geschlagen werden.) bewirtschafteten Wald völlig andere Lebensgemeinschaften ein als in einem als Buchen-Hochwald genutzten Bestand auf gleichem Standort. Als Niederwald - intensiv - bewirtschaftete Flächen bieten wegen des hohen Lichtund Wärmegenusses anderen Tieren und Pflanzen Lebensraum als nicht genutzte, 'urwaldähnliche' Altbestände mit reichem Totholzanteil. Schwach erschlossene Waldgebiete werden von gewissen Tierarten solchen mit dichtem Erschliessungswegnetz vorgezogen. Unsere heimische Tier- und Pflanzenweit verdankt ihre Vielfalt zu einem beträchtlichen Teil dieser reichhaltigen forstlichen Nutzungspalette.
In der heutigen schwierigen Finanzlage sind unsere Forstbetriebe gezwungen, zur rentablen Waldbewirtschaftung vermehrt rationelle, oft mechanisierte Arbeitsverfahren anzuwenden. Neben anderen sind es daher speziell ökonomische Überlegungen, die zu einer Vereinheitlichung und Schematisierung der Waldbewirtschaftung führen können. Obwohl die Waldpflege in unserem Kanton in aller Regel naturgerecht und nachhaltig betrieben wird, ist deshalb die erwünschte Nutzungs- und Lebensraumvielfalt nicht immer gewährleistet.
Auch die bei Pflegeeingriffen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes er-zielbaren Holzehöse vermögen die damit verbundenen Kosten oft nicht zu decken. Bei einer teilweisen oder vollständigen Nutzungsbeschränkung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes entsteht ein zusätzlicher Minderertrag zu Lasten der Waldeigentümerinnen und -Eigentümer. Diese finanziellen Einschränkungen sind gemäss der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auszugleichen resp. abzugelten. Hierfür steht derzeit keine geeignete und ausreichende Finanzierung zur Verfügung.
3.3. Künftige Situation und Ziele
Es ist ein Ziel des Naturschutzes, die Vielfalt der Bewirtschaftungsformen und damit der Tier- und Pflanzenwelt unserer Wälder einschliesslich der Waldränder zu erhalten und zu fördern. Dazu bedarf es zielgerichteter Bewirtschaftungsmassnahmen: Soll etwa die spezifische, lichtbedürftige Artenvielfalt in einem Niederwald erhalten werden, ist der Bestand periodisch als solcher zu bewirtschaften. Unterbleibt die Bewirtschaftung, verschwindet mit dem Auswachsen der Bäume, also mit zunehmender Beschattung, auch die typische Tier- und Pflanzenweit (z.B. gewisse Orchideen-Arten).
Der Regierungsrat beabsichtigt deshalb, in Analogie zu den Bewirtschaftungsbeiträgen für ökologische Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone, für natur- und landschaftsschützerisch besonders wertvolle Waldflächen und Waldränder Geldmittel bereitzustellen, um damit den Rechtsauftrag 'Naturschutz im Wald' angemessen vollziehen zu können.
Folgende Schwerpunkte stehen hierbei im Vordergrund:
- Bedeutsame Naturobjekte: In der Regel sind dies Waldflächen, weiche aufgrund ihrer pflanzlichen, tierischen oder landschaftlichen Besonderheit überdurchschnittlichen Naturwert aufweisen (z.B. seltene Waldgesellschaft; Lebensraum seltener Tierarten). Wie in Kapitel 2.5 dargelegt, handelt es sich hierbei vielfach um Waldflächen, welche seit der kommunalen Zonenplanung Landschaft als grundeigentumsverbindliche Naturschutzzonen rechtskräftig geschätzt sind. Zu ihrer Werterhaltung bedarf es jedoch gezielter forstlicher Pflege- und Unterhaltsmassnahmen, die in Art, Ausmass und Aufwand über die reguläre Waldbewirtschaftung hinausgehen.
- Ökologischer Ausgleich: In der Regel sind darunter Bewirtschaftungsmassnahmen zu verstehen, welche im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes ebenfalls über die reguläre, naturgemässe Waldbewirtschaftung hinausgehen, und welche in Sache und Wirkung von überkommunaler Bedeutung sind. Auf diese Weise können übergeordnete (regionale) Naturschutzziele auf einvernehmlicher Basis erreicht werden, ohne dazu spezielle Naturobjekte bezeichnen und die reguläre Waldbewirtschaftung wesentlich beeinflussen zu müssen (z.B. Einrichten eines dezentral angeordneten Netzes von räumlich wechselnden Altholzinseln im forstlichen Betriebsplan zur Förderung der gefährdeten Hohltaube im basellandschaftlichen Gebiet des Gempenplateaus).
- Stufig aufgebaute, gebuchtete Waldränder: Diese sind reichhaltige Lebensräume für zahlreiche, teils gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Sie dienen zudem der Abschirmung des Waldes, der Biotopvernetzung sowie der Aufwertung des Landschaftsbildes. Heute fehlt diese Struktur vielfach, weil ökonomischen Überlegungen inner- und ausserhalb des Waldsaums mehr Gewicht beigemessen werden musste. Bestehende, besonders wertvolle Waldränder sollen deshalb gepflegt und erhalten, zusätzlich an geeigneten Stellen stufige Waldrandstrukturen neu geschaffen werden (dies ausschliesslich innerhalb des gesetzlichen Waldareals; ein sukzessives Vorstossen des Waldes in das Landwirtschaftsgebiet wird somit künftig vermieden).
3.4. Bisheriges Vorgehen / Planungsschritte
Wie in Kapitel 2.2. dargelegt, ist gemäss §§ 17 und 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Kanton organisatorisch und finanziell für Naturobjekte und Massnahmen zuständig, welchen aus übergeordneter Sicht regionale oder nationale Bedeutung zukommt, während die Einwohnergemeinden den Bereich 'lokale Bedeutung' abdecken. Naturobjekte und Massnahmen haben regionale (nationale) Bedeutung, wenn sie im kantonalen (nationalen) Vergleich zu anderen Objekten oder Massnahmen derselben Kategorie besonders wertvoll sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und heimatkundlichen Wertes, ihrer Seltenheit oder ihrer Einzigartigkeit. Als Kriterium für eine Abgeltungsgewährung dient somit die Bedeutung eines Naturobjektes oder einer Massnahme.
Ob ein Naturobjekt oder eine Schutzmassnahme regionale oder nationale Bedeutung aufweist, setzt deshalb eine vorgängige Erfassung und Bewertung voraus.
Für den Wald liegen inzwischen zahlreiche Beurteilungs- und Bewertungsgrundlagen vor oder werden derzeit erarbeitet, u.a.:
- Pflanzensoziologische Waldstandortkartierung: Weist flächendeckend die an einem bestimmten Standort vorhandenen Waldgesellschaften auf. Damit können etwa seltene, besonders artenreiche oder besonders typische Waldgesellschaften ermittelt, lokalisiert und bewertet sowie die daran angepasste waldbauliche Nutzung abgeleitet werden (Stand: Für ehemaligen Kantonsteil vorhanden; Ergänzung Bezirk Laufen 1996 bis 1999 in Bearbeitung).
- Waldinventar: Erfasst und beschreibt die aus kantonaler Sicht besonderes wertvollen Waldobjekte, etwa: Gebiete mit hoher Standortvielfalt, mit besonders hohem ökologischem Gesamtwert, mit hohem landschaftlichen Stellenwert oder mit besonderen forstwirtschaftlichen Nutzungsformen (Stand: Für ehemaligen Kantonsteil vorhanden; Ergänzung Bezirk Laufen vorgesehen).
- Omithologisches Inventar: Erfasst und Beschreibt u.a. die aus kantonaler Sicht als Lebensraum für Vögel besonders wertvollen Waldobjekte und -gebiete (Stand: Für ganzen Kanton incl. Bezirk Laufen abgeschlossen).
- Reptilieninventar: Erfasst und beschreibt u.a. die aus kantonaler Sicht als Lebensraum für Reptilien besonderes wertvollen Waldobjekte und -gebiete (Stand: Für ehemaligen Kantonsteil per Ende 1996 abgeschlossen; Ergänzung Bezirk Laufen per 1998 und 1999 vorgesehen).
- Forstliche Inventare: Bestandeskarten, Waldschadenkarten und Vorratsinventare geben flächendeckend und z.T. über Zeiträume von bis zu hundert Jahren Auskunft über den tatsächlichen Bestand an Baumarten, deren Stammzahl- und Vorratsanteile, die Bestandesstrukturen, den Mischungsgrad der Baumarten oder auch Vitalitätsverluste der Wälder im Kanton (Stand: laufend in Revision).
Parallel zu diesen fachspezifischen Planungsgrundlagen wurde ein sogenanntes Abgeltungsmodell zur Ermittlung des Abgeltungsanspruches im konkreten Einzelfall entwickelt. Nach Baukasten-Prinzip aufgebaut, dient dieses Abgeltungsmodell zur Berechnung von "Abgeltungstatbeständen", die sich aus einem vollständigen oder teilweisen Ertragsausfall und/oder einer Eigentumsbeschränkung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben. Anhand verschiedener konkreter Einzelprojekte konnte die praktische Tauglichkeit dieses Modells inzwischen unter Beweis gestellt werden.
Ebenfalls im Zuge der vorbereitenden Planung wurde ein Entwurf einer Regierungsratsverordnung erstellt, weiche die Beitragsberechtigung, die Beitragsberechnung sowie den praktischen Vollzug regeln wird.
Wie in Kap. 2.2. erwähnt, können Schutz und Unterhalt von Naturobjekten gemäss § 10 NLG auf verschiedene Weise erreicht werden. (Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen- Aufnahme in das kantonale Inventar der geschätzten Naturobjekte; Vereinbarungen mit Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen-, Erwerb.) In allen Fällen haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Nutzung beibehalten, sie einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen (§ 17 NLG).
Dies bedeutet, dass der Kanton die Abgeltungen übernehmen muss
- für die in den kommunalen Landschaftsplänen bereits rechtskräftig ausgewiesenen Waldnaturschutzobjekte, sofern diesen regionale oder nationale Bedeutung zukommt (§§ 17 & 27 NLG);
- für die in das kantonale Inventar der geschätzten Naturobjekte aufgenommenen Waldobjekte (§ 12 NLG; einschliesslich der einmaligen Abgeltungen für Grundbucheinträge gemäss § 18 NLG).
Aufgrund dieses rechtlichen Auftrags sind die Alternativen zum vorgeschlagenen Vorgehen beschränkt. Es kommen in Betracht:
a) Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald auf rein freiwilliger Basis (ohne finanzielle Abgeltung);
b) hoheitlicher Vollzug der jeweiligen Schutz- und Unterhaltsbestimmungen auf dem Verfügungsweg (ohne finanzielle Abgeltung);
c) generelle Reduktion der über das Abgeltungsmodell aufgrund der real erwachsenden Mindemutzens errechneten Abgeltungsansprüche;
d) Verzicht auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug im Wald.
Die Varianten a) bis c) widersprechen den im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz verankerten Vollzugsgrundsätzen (§§ 10 & 17; s.o.). Die Variante d) würde bedeuten, dass die in § 2 NLG vorgegebene Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften im Bereich Wald unerfüllt bleibt.