Vorlage 1997-222: Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-222 vom 4. November 1997
Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald für die Jahre 1998 - 2002; Verpflichtungskredite
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Bundes- (SR 101) und Kantonsverfassung (GS 29.276)
Gemäss Artikel 24 sexies der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Paragraph 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 verpflichten Kanton und Gemeinden, u.a. den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen.
2.2. Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) ( GS 31.59) ; in Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (SR 451)
Das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (in Kraft seit 1. Juli 1992) verpflichtet Kanton und Einwohnergemeinden u.a., die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten und die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2). Als solche werden in § 6 auch besonders wertvolle Waldgesellschaften, Waldobjekte mit besonderen forstwirtschaftlichen Nutzungsformen sowie Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen aufgeführt. Gemäss § 9 ist zudem in intensiv genutzten Gebieten auch im Wald für ökologischen Ausgleich zu sorgen.
Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten wie auch Massnahmen des ökologischen Ausgleichs können gemäss § 10 auf verschiedene Weise erreicht werden:
- Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
- Aufnahme ins Inventar der geschätzten Naturobjekte;
- Vereinbarungen mit Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen;
- Erwerb.
In allen Fällen haben Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen resp. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Nutzung beibehalten, sie einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen (§ 17).
Zweckgebundene Beiträge können gemäss § 18 (einmalig oder wiederkehrend) an die Aufwertung und Renaturierung von geschätzten Naturobjekten, an schützenswerte Naturobjekte und Projekte Dritter sowie (einmalig) als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch gewährt werden.
In allen Fällen ist der Kanton zuständig für Pflege und Unterhalt von Naturobjekten von regionaler und nationaler Bedeutung: Für diese muss er nach §§ 17 und 27 die Kosten übernehmen. (Naturobjekte von lokaler Bedeutung fallen in den Zuständigkeits- und Finanzierungsbereich der Einwohnergemeinden. Zur Einstufung eines Objektes nach lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung vgl. Kap. 3.2.)
2.3. Bundesgesetz über den Wald (WaG) (SR 921.0)
Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 bezweckt neben der Erhaltung der Waldfläche, der Gewährleistung der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes und der Förderung der Waldwirtschaft gleichwertig den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft (Art. 1).
In gewissen Fällen können deshalb befristete waldbauliche Massnahmen auch über das Bundesgesetz über den Wald finanziert werden, sofern sie aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind (Art. 38 Abs. 2 b) und die Nutzfunktion Vorrang hat.
Das Waldgesetz gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei den waldbaulichen Massnahmen vorrangig um Holznutzung im engeren Sinn handelt, z.B. bei der Pflege von wertvollen Waldformen, die das Ergebnis einer besonders aufwendigen forstwirtschaftlichen Nutzung sind (z.B. Niederwaldbewirtschaftung bei Schutzwäldern).
Bei den in dieser Vorlage dargestellten Massnahmen handelt es sich jedoch ausschliesslich um reine Naturschutzaufgaben, welche auf den Rechtsgrundlagen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss den Kap. 2.1. und 2.2. basieren und deshalb auch über Naturschutzmittel zu finanzieren sind (z.B. Freihalten einer Waldwiese; Lichtgebung in einem Orchideen-Föhrenwald). Zudem werden Naturschutzmassnahmen im Wald seitens des Bundes generell zu einem höheren Ansatz subventioniert als solche des eigentlichen Waldbaus (vgl. Kap. 7.5.).
Unabhängig von der gesetzlichen Verankerung der finanziellen Unterstützung einer Massnahme bleibt die Zuständigkeit und Oberaufsicht über alle Tätigkeiten im Waldareal beim Forstdienst.
Der Entwurf eines kantonalen Waldgesetzes wird derzeit im Landrat behandelt. In § 21 soll der Kanton - gestützt auf das eidgenössische WaG - verpflichtet werden, Waldreservate auszuscheiden - dies zu naturschützerischen wie auch zu forsthistorischen Zwecken. Hierfür sieht der Gesetzesentwurf die Entschädigung des durch die Reservatsausscheidung entstehenden Ertragsausfalles vor.
Die hier vorliegende Landratsvorlage beinhaltet einen Verpflichtungskredit zur Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald. Dieser Bereich stützt sich auf die eidgenössische und kantonale Naturschutzgesetzgebung, sowohl was die Legitimation, die Finanzierung als auch die Rücksubventionierung durch den Bund betrifft (vgl. Kap. 2.3.).
Trotz Zielverwandtschaft der Wald- mit der Naturschutzgesetzgebung werden sich gemäss der im eidgenössischen WaG definierten Abgrenzungen (vgl. Kap. 2.3.) keine Überschneidungen mit dem dazumaligen kantonalen Waldgesetz ergeben. Insbesondere ist dadurch sichergestellt, dass keine Doppelsubventionierung von Naturschutzmassnahmen im Wald stattfinden können.
2.5. Kommunale Zonenvorschriften Landschaft
Gestützt auf den kantonalen Regionalplan Landschaft (Der Regionalplan Landschaft (in Kraft seit 1. Januar 1981) ist ein kantonaler Teilrichtplan gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; er legt den Schutz und die Nutzung im Land- und Forstwirtschaftsgebiet fest. Die zugehörige Verordnung über den Regionalplan Landschaft verpflichtet die Gemeinden in § 9, die Vorgaben des Regionalplans Landschaft im Rahmen der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich in einem kommunalen Landschaftsplan festzulegen. Dabei sind Massnahmen, welche gegenüber dem Regionalplan Landschaft einen verstärkten Schutz bewirken, zulässig. Abschwächungen des Schutzzweckes sind hingegen nur möglich, sofern diese Massnahmen den Zielsetzungen des Regionalplanes nicht widersprechen und sie sachlich gerechtfertigt sind.), haben die Gemeinden während der vergangenen 15 Jahre ihre kommunalen Zonenvorschriften Landschaft erarbeitet (Zonenplan und zugehöriges Zonenreglement Landschaft). Darin wurden zahlreiche wertvolle Naturobjekte als Naturschutzzonen grundeigentumsverbindlich festgelegt. Vielfach umfassen diese Naturschutzzonen auch Waldflächen, so dass heute die bedeutsamen Waldobjekte grösstenteils rechtskräftig unter Schutz stehen.
Gemäss den §§ 17 und 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz muss der Kanton die Kosten für Pflege und Unterhalt bzw. Abgeltungen der bereits geschützten Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung tragen (vgl. Kap. 2.2.). Dieser Rechtsauftrag konnte bisher nicht erfüllt werden: Für jede Waldfläche sind die detaillierten Schutz- und Nutzungsziele separat und im Einvernehmen mit den Eigentümem und Eigentümerinnen festzulegen. Dies konnte - über das reguläre Budget - erst in einzelnen Spezialfällen erfolgen, weil für die umfassende Realisierung des erwähnten Rechtsauftrags die erforderlichen Mittel bislang nicht zur Verfügung standen.
Nachdem nun die kommunale Landschaftsplanung weitgehend abgeschlossen ist, drängt sich dieser nächste Vollzugsschritt auf.
Aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung sind die öffentlichen Waldeigentümer zur Führung eines forstlichen Plan- und Einrichtungswerkes verpflichtet. Diese eigentumsspezifischen Waldwirtschaftspläne umfassen eine Planungsperiode von ca. 15 Jahren. Obwohl forstliche Planungsinstrumente, beschreiben sie neben den Nutzungs- auch Schutzziele (einschliesslich Natur- und Landschaftsschutz) und legen die zur Zielerreichung notwendigen Massnahmen fest.
Die Waldwirtschaftspläne werden durch die zuständige Direktion genehmigt und sind eigentumsverbindlich. Wie bei den kommunalen Zonenvorschriften Landschaft ist die Umsetzung der Schutzziele aus Kostengründen bislang oft nicht gewährleistet. Die Finanzierung von klar naturschutzbedingten Zusatzleistungen richtet sich dabei nach dem kantonalen Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (vgl. Kap. 2.2.).
2.7. Natur - und Landschaftsschutzkonzept
Für den staatlichen Natur- und Landschaftsschutz dient das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept (1991) als Leitbild. Die in dieser Landratsvorlage vorgeschlagenen Ziele und Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald sind Gegenstand dieses Konzeptes (vgl. Kap. 3.1.).