Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 13)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/160; Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode



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Zu Hinweise und Erklärungen

Die §§ 92, 93, 95 und 96 müssen, da diese entweder in Widerspruch zu den neuen Bestimmungen treten oder überflüssig werden, ersatzlos aufgehoben werden.

Zu § 97


Die Harmonisierungserlasse schreiben für juristische Personen zwingend die einjährige Gegenwartsbesteuerung vor. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen besteht hier für den Kanton kein Freiraum mehr. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt der Systemwechsel bereits auf den 1. Januar 1995. Neu gilt nun das Geschäftsjahr als Steuerperiode. Da dieses vom Kalenderjahr abweichen kann, bestehen deshalb keine einheitlichen Steuerperioden mehr für die juristischen Personen.


Zu § 98


Besteuert wird mit anderen Worten der Gewinn, der in der mit dem Geschäftsjahr übereinstimmenden Steuerperiode erzielt worden ist. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der progressive Steuersatz auf ein zwölfmonatiges Geschäftsjahr ausgerichtet ist. Der ordentliche Gewinn ist daher für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen; ausserordentliche Gewinne bleiben, da diese nicht regelmässig anfallen, von der Umrechnung ausgenommen.


Zu § 99


Massgebend für die Kapitalbesteuerung ist das Kapital am Ende der Steuerperiode. Der für zwölf Monate vorgesehene Kapitalsteuerbetrag ist für unter- oder überjährige Geschäftsabschlüsse pro rata temporis auf die Dauer der Steuerperiode umzurechnen.


Zu § 100


Es gelten die am Ende der Steuerperiode massgebenden Steuersätze, um eine tatsächliche Gegenwartsbesteuerung zu erreichen.


Zu den §§ 101 und 102


Hier mussten aufgrund des Wechsels zur einjährigen Steuerperiode lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.


Zu den §§ 135a, 135b und 135c (Variante Differenzsteuer )


Die Gegenwartsbemessung hat zur Folge, dass die Steuer erst nach Ablauf der Steuerperiode bestimmt werden kann, da erst dann auch die Bemessungsperiode abgeschlossen ist. Dieser Umstand erfordert bei Beibehaltung des Pränumerandobezugs Akontozahlungen an die Steuer, damit in der Steuerperiode selbst nicht ein ertragloser Zustand geschaffen wird. Nähere Erläuterungen sind auf S. 21 der Vorlage zu finden.


Zu § 135 (Variante Doppelte Steuererhebung)


Weil der definitive und vollstreckbare Bezug der Steuer bei dieser Variante erst nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt (Postnumerando), wenn die Steuerfaktoren also grösstenteils schon bestimmt sind, müsste die gegenwärtige Fälligkeit der Steuer entsprechend zeitlich verschoben werden. Ein Akontozahlungsverfahren wäre deshalb auch nicht mehr nötig, weshalb die in der Vorlage aufgeführten §§ 135a, b und c E-StG wegfallen würden.


- Bei beiden Varianten muss in Absatz 7 noch präzisiert werden, dass die Gemeinden nicht vom Bezugssystem (Post- oder Pränumerando) des Kantons abweichen dürfen.


Zu den §§ 198 und 199 (Variante Differenzsteuer )


Angewendet werden soll das Differenzsteuerverfahren. Es wird auf die eingehenden Erläuterungen zur Vorlage auf S. 23 ff. verwiesen.


Zu § 198 (Variante Doppelte Steuererhebung)


Um mit dem Wechsel zur einjährigen Steuerveranlagung gleichzeitig auch zum Postnumerandobezug (Vorlage S. 22) zu gelangen, wäre - anstatt des Differenzsteuerverfahrens - das Verfahren der doppelten Steuererhebung anzuwenden, wie es in der Vorlage auf den Seiten 17 bis 19 näher beschrieben wird.


Zu § 200


Um in der Übergangsperiode Missverständnisse auszuschliessen, muss verdeutlicht werden, was unter altem und neuem Recht zu verstehen ist.


Zu § 201 bzw. § 199


§ 12 des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer wird ersatzlos aufgehoben, da diese Bestimmung die antragslose Rückerstattung bei mehrjähriger Veranlagungsperiode regelt. Bei der neuen einjährigen Veranlagungsperiode wird sie folglich überflüssig.


- Auf den Zeitpunkt der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung muss der Regierungsrat zudem die kantonale Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer anpassen, damit auch bei der direkten Bundessteuer zugleich auf die gemäss Art. 41 DBG mögliche einjährige Steuerperiode umgestellt wird.




VII. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Änderungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 zuzustimmen.


Liestal, 2. September 1997




IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES


der Präsident:Schmid


der Landschreiber:Mundschin






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