Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 18)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/160; Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode



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§ 97 II. Juristische Personen

1.  Steuerperiode


1  Die Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.


2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.


3  Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation erforderlich.


§ 98 2. Bemessung des Reinertrags


1  Der steuerbare Reinertrag bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.


2  Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Erträge auf zwölf Monate umgerechnet.


3  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Ertrag gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinertrag des letzten Geschäftsjahres besteuert.


§ 99 3. Bemessung des Eigenkapitals


1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.


2  Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.


§ 100 4. Steuersätze


Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.


§ 101 Absatz 1


1  Zu Beginn jeder Veranlagungsperiode hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen. Er hat Einkommen und Vermögen bzw. Ertrag und Kapital anzugeben.


§ 102 Absatz 5


5  Hat ein Steuerpflichtiger kein Steuerformular erhalten, so ist er verpflichtet, bei der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes oder bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März der Veranlagungsperiode ein Formular zu verlangen.


§ 135 Absatz 7


7 Der Bezug der Gemeinde- und der Grundstücksteuer ist Sache der Gemeinden, wobei die Gemeindesteuer pränumerando zu beziehen ist. Auf Ersuchen einer Gemeinde kann die Finanz- und Kirchendirektion den vorläufigen und definitiven Bezug der Gemeinde- und Grundstücksteuer analog den Absätzen 1-5 mit der Staatssteuer vornehmen.


§ 135a 1a. Akontozahlung


In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine Akontozahlung erhoben. Zinsen im Zusammenhang mit der Akontozahlung werden in der Regel mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.


§ 135b 1b. Grundlage und Verfahren


1  Grundlage der Akontozahlung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung, der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.


2  Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann wie gegen die Veranlagung selbst Einsprache, Rekurs und Beschwerde erhoben werden. Dabei kann jedoch nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Die Bestimmungen über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren der §§ 122-131 gelten sinngemäss


3  Die Akontozahlungsverfügungen sind gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.


§ 135c 1c. Schlussabrechnung


1  Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussabrechnung zugestellt. Wird die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussabrechnung


2  Noch ausstehende Beträge werden ab Fälligkeit mit Ausgleichszinsen nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge mit Vergütungszinsen zurückerstattet.


§ 198 X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen


1  Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, wird der endgültigen Veranlagung diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer zugrundegelegt.


2  Von der Vergleichsrechnung ausgenommen sind die nach den Absätzen 3 und 5 getrennt besteuerten ausserordentlichen Einkünfte und die nach § 36 besteuerten Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen.


3  Ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, werden im Jahr 2001 mit einer separaten Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz besteuert, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (§ 34).


4  Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 2001 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, werden nur nach neuem Recht besteuert.


5  Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.


6  Bei Heirat, Tod des Ehegatten, Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehegatten im Jahr 2001 wird ausschliesslich nach neuem Recht besteuert.


7  Bei Eintritt in die Steuerpflicht im Jahr 2001 wird ausschliesslich nach neuem Recht besteuert.


8  Der Regierungsrat kann durch Erlass einer entsprechenden Verordnung weitere Ausnahmen von der Vergleichsrechnung und systembedingte Anpassungen vorsehen.


9  Die Vermögenssteuer wird bei allen Steuerpflichtigen ausschliesslich nach neuem Recht besteuert.


10  Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der zweijährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.


§ 199 XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen


1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Ertragssteuer der juristischen Personen nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, wird der endgültigen Veranlagung diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer zugrunde gelegt.


2 Ausserordentliche Erträge, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsabschluss erzielt werden, das in diesem Jahr endet, werden im Jahr 2001 mit einer separaten Jahressteuer zu dem Steuersatz besteuert, der sich für diese Erträge allein ergibt. Für die Berechnung der Staatssteuer gilt dabei der altrechtliche Einkommenssteuersatz gemäss § 34 Absatz 1 (Tarif A), für die Gemeindesteuer der Ertragssteuersatz gemäss § 58 Absatz 3.


3 Ausserordentliche Erträge, die im Kalenderjahr 2001 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, werden nur nach neuem Recht besteuert.


4 Als ausserordentliche Erträge gelten insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.


5 Soweit das im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 2000 zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.


6 Die Kapitalsteuer für das Jahr 2001 wird ausschliesslich nach neuem Recht berechnet.


§ 200 XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemessung


Unter altem Recht ist das Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu verstehen, unter neuem Recht dasjenige Gesetz mit Geltung ab 1. Januar 2001.


§ 201 XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen


Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wird ersatzlos aufgehoben:


§ 12 des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965.




II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal, IM NAMEN DES LANDRATES


die Präsidentin:


der Landschreiber:






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