Entwurf Revision des Dekrets vom 11.11.1991 über das Zivilstandswesen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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3.2. Organisation der Zivilstandsämter
Der Kanton Basel-Landschaft ist in folgende 48 Zivilstandskreise eingeteilt (§ 2 Absatz 1 ZStD):
1. Aesch-Pfeffingen
2. Allschwil-Schönenbuch
3. Arlesheim
4. Biel-Benken
5. Binningen-Bottmingen
6. Birsfelden
7. Ettingen
8. Münchenstein
9. Muttenz
10. Oberwil
11. Reinach
12. Therwil
13. Arisdorf-Giebenach-Hersberg-Bürgergemeinde Olsberg
14. Bubendorf-Ramlinsburg
15. Frenkendorf
16. Füllinsdorf
17. Lausen
18. Liestal-Seltisberg
19. Pratteln-Augst
20. Ziefen-Lupsingen-Arboldswil
21. Buckten-Rümlingen-Häfelfingen-Känerkinden-Wittinsburg
22. Buus-Maisprach
23. Gelterkinden-Rickenbach-Tecknau
24. Rünenberg-Kilchberg-Zeglingen
25. Läufelfingen
26. Oltingen-Wenslingen-Anwil
27. Ormalingen-Hemmiken
28. Rothenfluh
29. Sissach-Itingen-Böckten-Diepflingen-Thürnen
30. Wintersingen-Nusshof
31. Zunzgen-Tenniken
32. Bretzwil-Lauwil
33. Diegten
34. Eptingen
35. Hölstein-Bennwil-Lampenberg
36. Langenbruck
37. Oberdorf-Niederdorf-Liedertswil
38. Reigoldswil-Titterten
39. Waldenburg
40. Dittingen-Blauen
41. Duggingen
42. Grellingen-Nenzlingen
43. Laufen
44. Liesberg
45. Roggenburg
46. Röschenz-Burg im Leimental
47. Wahlen-Brislach
48. Zwingen
Bilden mehrere Gemeinden einen Zivilstandskreis, so befindet sich der Amtssitz in der jeweils zuerst genannten Gemeinde (§ 3 Absätze 1 + 2 ZStD).
Die Einwohnergemeinden haben den Zivilstandsämtern ein Trauungslokal sowie zweckdienliche Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung zu stellen und sie sind zuständig für die Datensicherung der Register und Belege (§§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 ZStD).
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion liefert den Zivilstandsämtern die Familienregister zum Selbstkostenpreis auf Rechnung der Bürgergemeinden. Alle übrigen Register, die Formulare, Brief- und Belegkuverts, Amtsstempel, Urkundentinte sowie die einschlägigen Gesetzes-erlasse und Handbücher werden von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auf Kosten des Kantons geliefert. Die Beschaffung der übrigen Büromaterialien und -einrichtungen ist Sache der Einwohnergemeinden (§ 7 ZStD).
3.3. Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamten
Für jeden Zivilstandskreis werden ein Zivilstandsbeamter und ein Stellvertreter gewählt, wobei für Zivilstandskreise mit über zehntausend Einwohnern ein zweiter Stellvertreter gewählt werden kann (§ 10 Absatz 1 ZStD).
Der Regierungsrat wählt die Zivilstandsbeamten und Stellvertreter, wobei den Gemeinderäten des Zivilstandskreises das Vorschlagsrecht zusteht (§ 11 ZStD).
Die Zivilstandsbeamten und ihre Stellvertreter sind im Sinne von § 57 Beamtengesetz Inhaber eines kantonalen Nebenamtes. Als solche können sie jederzeit von ihrem Amte zurücktreten und sie können ihr Amt bis zum 70. Altersjahr ausüben.
3.4. Entschädigung der Zivilstandsbeamten
Die Entschädigung der Zivilstandsbeamten setzt sich wie folgt zusammen:
- Entschädigung durch den Kanton:
Jeder Zivilstandsbeamte erhält eine jährliche indexierte Pauschalentschädigung von Fr. 2'979.-- (Stand 31. Dezember 1996) (§§ 16 Absatz 1, 37 Absatz 1 ZStD).
In Zivilstandskreisen, in denen durch Spitäler, Anstalten oder andere ausserordentliche Verhältnisse für den Zivilstandsbeamten erhebliche Mehrarbeit entsteht, wird für jede Geburt und jeden Todesfall von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zivilstandskreises eine indexierte Entschädigung von Fr. 60.-- 1) ausgerichtet (§ 16 Absatz 2 ZStD).
Im weiteren bezahlt der Kanton ein indexiertes Taggeld von Fr. 100.-- für die Teilnahme an Kursen sowie eine indexierte Entschädigung für die dem Bundesamt für Statistik zu erstellenden Statistikkarten von Fr. 2.40 1) pro Karte (§ 16 Absatz 3 ZStD, § 18 Verordnung über die Vergütung der kantonalen Nebenämter).
- Entschädigung durch die Einwohnergemeinden:
Diese bezahlen eine jährliche indexierte Entschädigung von Fr. 3.15
1)
pro Einwohner, wobei die durch die Einwohnerkontrolle jeweils per 31. Dezember ermittelte Einwohnerzahl massgebend ist (§ 17 ZStD).
- Entschädigung der Bürgergemeinden:
Diese bezahlen pro Gemeindebürger eine jährliche indexierte Entschädigung von Fr. 3.15 (Stand 31. Dezember 1996)) pro Gemeindebürger, wobei die vom Zivilstandsbeamten jeweils per 31. Dezember ermittelte Zahl der im Familienregister als lebend eingetragenen Gemeindebürger massgebend ist (§ 18 ZStD).
- Gebühren:
Zahlreiche Verrichtungen der Zivilstandsbeamten sind gebührenpflichtig. Diese Gebühren sind Teil der Entschädigung des Zivilstandsbeamten (vgl. § 35 ZStD).
- Entschädigung durch den Bund:
Für die zivilstandsamtlichen Meldungen an die AHV entrichtet der Bund eine Vergütung von Fr. 1.-- pro Todesfall.
Die Stellvertreter haben einen Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe ihrer Inanspruchnahme, wobei die Entschädigung vom Zivilstandsbeamten auszurichten ist. Ansonsten erhalten die Stellvertreter vom Kanton einen jährlichen indexierten Pauschalbetrag von Fr. 301.-- (Stand 31. Dezember 1996) (§§ 19, 37 Absatz 1 ZStD).
Die Zivilstandsbeamten und Stellvertreter, die zugleich Gemeindebeamte sind, können von der Einwohnergemeinde eine feste Besoldung erhalten. In diesen Fällen steht es der Einwohnergemeinde frei, zu bestimmen, dass die vorgenannten Entschädigungen in die Gemeindekasse fliessen (§ 22 Absatz 1 ZStD).
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