Dekret über das Zivilstandswesen (Entwurf)
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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E. Gebühren
§ 17 Gebühren der Zivilstandsämter
1 Das Zivilstandsamt erhebt folgende Gebühren:
a. Zivilstandsregisterauszüge:
1. Geburtsschein (auch abgekürzter und CIEC (1) ) 15 Fr.
2. Eheschein (auch abgekürzter und CIEC 1 ), ausgenommen der bei der Trauung gebührenfrei auszuhändigende Eheschein 15 Fr.
3. Todesschein (auch abgekürzter und CIEC 1 ) 15 Fr.
4. Anerkennungsschein 15 Fr.
5. Familienschein (auch abgekürzter) 20-80 Fr.
6. Personenstandsausweis (auch abgekürzter) 15 Fr.
7. Familienbüchlein 25 Fr.
b. Vorbereitung der Trauung:
1. Schriftliches Eheversprechen, inklusive Beglaubigung der Unterschrift 20 Fr.
2. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zur Heirat, inklusive Beglaubigung der Unterschrift 20 Fr.
3. Trauungsermächtigung (Verkündschein) 25 Fr.
4. Ehefähigkeitszeugnis, sofern internationale Abkommen keine gebührenfreie Abgabe vorsehen 25 Fr.
5. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Eheanerkennungserklärung für ausländische Staatsangehörige 25 Fr.
c. Trauung:
1. Trauung aufgrund einer Trauungsermächtigung 60 Fr.
2. Trauung, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen und ausländische Staatsangehörige sind 150 Fr.
3. Trauung ausserhalb der ordentlichen Trauungszeit, Zuschlag 70 Fr.
4. Trauung ausserhalb des amtlichen Trauungslokals, Zuschlag 50 Fr.
5. Verschiebung der Trauung, Zuschlag 50 Fr.
d. Andere Verrichtungen:
1. Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Kindesanerkennung, inklusive Beglaubigung der Unterschrift 20 Fr.
2. Bescheinigung, Bestätigung und Abschrift (Artikel 138 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 ZStV (2) ), Stundenansatz 60 Fr. im Minimum 15 Fr.
3. Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Artikel 177d Absatz 1 ZStV 2 ) 30 Fr.
4. Beglaubigung von Unterschriften (Artikel 14 ZStV 2 ) 10 Fr.
5. Nachschlagung in Registern und Belegen für Private ohne Ausstellung eines Auszuges, Stundenansatz 60 Fr. im Minimum 15 Fr.
6. Beglaubigung von Fotokopien, je Urkunde 10 Fr.
7. Fotokopien und Durchschläge, pro Seite 2 Fr.
8. Anderweitige Verrichtungen im Auftrag Privater oder durch Private verursacht, Stundenansatz 60 Fr. im Minimum 15 Fr.
2 Auslagen für Erhebungen, Übersetzungen, Porti, Telefongespräche, Telefaxübermittlungen usw. werden besonders in Rechnung gestellt.
3 Bedürftigen sind Auszüge, Bescheinigungen, Bestätigungen und Familienbüchlein kostenlos abzugeben. Für die übrigen Verrichtungen kann auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
§ 18 Gebühren der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion erhebt folgende Gebühren:
a. Bewilligungen:
1. Bekanntgabe von Personendaten zum Zwecke der Forschung (Artikel 29a Absätze 1 und 2 ZStV 1 ) 50-300 Fr.
2. Einsichtnahme in Zivilstandsregister (Artikel 30a ZStV 1 ) 200 Fr.
3. Erstellung von Abschriften (Artikel 143 Absatz 1 ZStV 1 ) 20-100 Fr.
4. Abgabe beglaubigter Kopien von Belegen (Artikel 144 Absatz 1 ZStV (3) ) 20-100 Fr.
5. Ausstellung eines schweizerischen Familienbüchleins für ausländische Staatsangehörige (Artikel 147a Absatz 2 ZStV 1 ) 25 Fr.
6. Nachtragung eines Familienbüchleins von ausländischen Staatsangehörigen (Artikel 147d Absatz 2 ZStV 1 ) 20 Fr.
7. Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland (Artikel 168a Absatz 1 ZStV 1 ) 250 Fr.
8. Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen, wenn die schweizerischen Eheschliessungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Artikel 168b ZStV 1 ) 100-300 Fr.
9. Entgegennahme der Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Artikel 177b Absatz 3 ZStV 1 ) 30-60 Fr.
b. Weitere Verrichtungen:
1. Entgegennahme der Erklärung der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Artikel 177d Absatz 2 ZStV 1 , § 10 Buchstabe d) 30-60 Fr.
2. Befreiung von der Beibringung von Ausweisen für die Eheverkündung 20-200 Fr.
3. Besonderer Arbeitsaufwand bei der Prüfung ausländischer Dokumente vor dem Eheverkündverfahren 150-300 Fr.
4. Anderweitige Verrichtungen im Auftrag Privater oder durch Private verursacht, Stundenansatz 80 Fr. im Minimum 20 Fr.
2 Auslagen für Erhebungen, Übersetzungen, Porti, Telefongespräche, Telefaxübermittlungen usw. werden besonders in Rechnung gestellt.
3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
§ 19 Kostenträger
Der Kanton trägt die Kosten für das Zivilstandswesen.
§ 20 Übergangsbestimmung
1 Die Einwohner- und Bürgergemeinden haben innert 6 Monaten seit Inkrafttreten dieses Dekrets Stellung zu nehmen, ob sie der sofortigen Einführung der Neuorganisation des Zivilstandswesens gemäss diesem Dekret zustimmen.
2 Hinsichtlich derjenigen Gemeinden eines Zivilstandskreises im Sinne dieses Dekrets, deren Einwohnergemeinde oder Bürgergemeinde der sofortigen Einführung der Neuorganisation zugestimmt hat, wird diese innert weiteren 12 Monaten von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion eingeführt, sofern die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend dieser Gemeinden mindestens ein Halbpensum ergibt. Mit dem Zeitpunkt der Einführung der Neuorganisation werden die Bestimmungen dieses Dekrets wirksam; vorbehalten bleibt Absatz 7.
3 Erteilen Gemeinden eines Zivilstandskreises im Sinne dieses Dekrets ihre Zustimmung zur sofortigen Einführung der Neuorganisation und die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend dieser Gemeinden ergibt kein Halbamt, kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion diese Gemeinden mit Zustimmung von deren Einwohnergemeinde oder Bürgergemeinde einem anderen Zivilstandskreis im Sinne dieses Dekrets zuordnen bis zur Einführung der Neuorganisation im ganzen Kanton.
4 Hinsichtlich derjenigen Gemeinden, die der sofortigen Einführung der Neuorganisation nicht zugestimmt haben, findet bis zum 31. Dezember 2003 das Dekret vom 11. November 1991 (4) über das Zivilstandswesen weiterhin Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Gemeinden, die der sofortigen Einführung der Neuorganisation zugestimmt haben, diese Einführung aber mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen nicht realisiert werden konnte. Vorbehalten bleibt Absatz 7.
5 Dieses Dekret wird ab 1. Januar 2004 für den ganzen Kanton wirksam. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion führt bis zu diesem Zeitpunkt die Neuorganisation hinsichtlich derjenigen Gemeinden ein, die bei der Stellungnahme im Sinne von Absatz 1 nicht die Zustimmung erteilt haben. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Gemeinden, die der sofortigen Einführung der Neuorganisation zugestimmt haben, diese Einführung aber mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen nicht realisiert werden konnte.
6 Befinden sind während der Übergangszeit in der gleichen Gemeinde Amtssitze von Zivilstandskreisen gemäss Dekret vom 11. November 1991 1 über das Zivilstandswesen und gemäss diesem Dekret, wird ersterer Zivilstandskreis bezeichnet mit dem Namen der Gemeinde unter Anfügung der römischen Ziffer I und zweiterer mit dem Namen der Gemeinde unter Anfügung der römischen Ziffer II.
7 Der Gebührentarif gemäss den §§ 17 und 18 findet mit Inkrafttreten dieses Dekrets Anwendung.
8 Die Zivilstandsbeamten und deren Stellvertreter im Sinne von § 10 Absatz 1 des Dekrets vom 11. November 1991 1 über das Zivilstandswesen sind Inhaber eines kantonalen Nebenamtes.
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Wirksamkeit dieses Dekrets wird das Dekret vom 11. November 1991 (5) über das Zivilstandswesen aufgehoben.
§ 22 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Dekrets nach dessen Genehmigung durch den Bund.
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