Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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2. BESPRECHUNG DER JUSTIZ-, POLIZEI- UND MILITÄRDIREKTION MIT EINER DELEGATION DES INITIATIVKOMITEES VOM 19. DEZEMBER 1996
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion orientierte eine Delegation der SVP Baselland am 19. Dezember 1996 über die Kriminalitätsentwicklung in unserem Kanton sowie über die umgesetzten, eingeleiteten und geplanten Massnahmen zur deren Bekämpfung. Mit Schreiben vom 15. April 1996 teilte der Präsident der SVP dem Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion u.a. mit, dass seine Partei in der Initiative das geeignete Mittel sehe, um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach mehr Sicherheit Rechnung zu tragen. Die kürzlichen Verbrechen in Basel-Landschaft bestätigten die Theorie, dass sich die Sicherheitslage in unserem Kanton verbessert habe, leider nicht. Die SVP habe beschlossen, dem Initiativkomitee keinen Rückzug des Volksbegehrens zu empfehlen. Sie bitte deshalb, die Initiative nunmehr zu bearbeiten und dem Parlament vorzulegen.
3. DIE BEURTEILUNG DER RECHTSGÜLTIGKEIT DER VOLKSINITIATIVE FÜR MEHR SICHERHEIT VOR GEWALT UND KRIMINALITÄT
3.1 Vereinbarkeit der Volksinitiative mit der bundesstaatlichen Kompetenzordnung
Gemäss § 29 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) erklärt der Landrat unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoss gegen Bundesrecht oder gegen kantonales Verfassungsrecht ergeben.
Die Polizeihoheit und die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Strafverfolgung liegen zur Hauptsache bei den Kantonen. Die Initiative verlangt Massnahmen von Seiten des Kantons, die in seine Kompetenz fallen. Die Tatsache, dass der Kanton die Verstärkung der interkantonalen und internationalen Bekämpfung von Kriminalität nicht einseitig herbeiführen kann, sondern dass diese Zusammenarbeit nur im Rahmen des Bundesrechts und im Einverständnis mit den beteiligten in- und ausländischen Partnern möglich ist, darf als selbstverständlicher Vorbehalt vorausgesetzt werden. Die Initiative steht somit im Einklang mit der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen.
3.2 Erfordernis der Klarheit des Initiativtextes
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht gerechtfertigt, bei einer unformulierten Initiative hohe Ansprüche hinsichtlich der Formulierung zu stellen. Es muss genügen, wenn der Text der Initiative mit hinlänglicher Klarheit erkennen lässt, worauf die Initiative gerichtet ist, so dass auch eine Volksabstimmung durchgeführt werden kann, ohne dass sich die Stimmberechtigten der Gefahr eines Irrtums über wesentliche Punkte ausgesetzt sehen (Urteil des Bundesgerichts, BGE, 111 Ia S. 119). Die Zielsetzung der Volksinitiative ist offensichtlich darauf ausgerichtet, den Schutz der Bevölkerung vor Kriminalität und Gewalt zu gewährleisten. Sie genügt dem bundesgerichtlichen Anforderungskriterium der "hinlänglichen Klarheit".
3.3. Vereinbarkeit der Volksinitiative mit § 28 Absatz 1 der Kantonsverfassung
Die Bestimmung von § 28 Absatz 1 KV sieht vor, dass ausschliesslich Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen Gegenstand der Volksinitiative sein können. Das basellandschaftliche Verfassungsrecht kennt - im Gegensatz beispielsweise zu den Kantonen Basel-Stadt und Bern - das Instrument der Verwaltungsinitiative nicht, weshalb blosse Landratsbeschlüsse (bspw. Beschlüsse des Landrats über Ausgaben, § 31 KV) nicht mit dem Instrument der Volksinitiative verlangt werden können (vgl. Giovanni Biaggini, Begriff und Funktion des Gesetzes in der Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, in: Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone, Reihe Staatsrecht, Band 12, S. 94). Vom Initiativrecht ausgeschlossen sind auch Verwaltungsakte, die in die Zuständigkeit der Exekutive, das heisst des Regierungsrates, fallen (BGE 111 Ia S. 120 ; Schw. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, ZBl, 1986, S. 81 ff.; vgl. auch Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl, 1982, S. 8).
Aus dem Wortlaut des Volksbegehrens geht nicht explizit hervor, dass auch Gesetzesänderungen herbeigeführt werden sollen. Allerdings wird der Kanton in Ziffer 1 des Initiativtextes u.a. verpflichtet, Massnahmen in rechtlicher Hinsicht zu treffen, wozu selbstredend auch Gesetzes- und Verfassungsänderungen gehören. Auch die Forderungen in den Ziffern 2 und 3 des Volksbegehrens können in wesentlichen Punkten auf der Ebene der Verfassung (Besonderes Untersuchungsrichteramt), des Gesetzes (Polizeigesetz, Strafprozessordnung und Gleichstellungsgesetz) sowie von Konkordaten (Polizeikonkordat, Rechtshilfekonkordat) und internationalen Vereinbarungen umgesetzt werden. Allerdings verlangt die Volksinitiative dem Wortlaut nach nicht ausschliesslich Massnahmen auf rechtlicher Ebene, sondern ebenso solche in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht.
Für die Anordnung dieser Verwaltungsakte ist grundsätzlich nicht das Parlament, sondern der Regierungsrat zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit des Landrats ergebe sich aus seiner Ausgabenkompetenz (§ 31 Absatz 1 Buchstabe b KV) oder werde - nach Annahme der Initiative - durch die Einführung geänderter verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen neu geschaffen.
Die Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität steht im Einklang mit dem Bundesrecht und sie erfüllt insbesondere auch das bundesgerichtliche Erfordernis der Klarheit des Initiativtextes. Ihre Konformität mit dem kantonalen Verfassungsrecht ist gegeben, soweit sie sich im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung auf solche Massnahmen beschränkt, die in Form von Gesetzes- oder allenfalls Verfassungsänderungen realisierbar sind. Verwaltungsakte können aufgrund der Bestimmung von § 28 KV nicht Gegenstand der Volksinitiative sein.
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