Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


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5.4 Beantwortung der Frage nach dem zusätzlichen Handlungsbedarf

Der Titel zu Ziffer 5 ist in die Frage gekleidet, ob in den von der Initiative anvisierten Bereichen zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Für die Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen zusätzlichen Massnahmen auf rechtlicher Ebene einerseits und zwischen organisatorischen, technischen und personellen Massnahmen auf der anderen Seite. Können die bereits eingeleiteten Rechtsänderungen (Verfassungsänderung und Gesetzesänderung betreffend BUR, Gleichstellungsgesetz, Reform Strafprozessordnung) wie vorgesehen verwirklicht werden, so ist der Handlungsbedarf in rechtlicher Hinsicht aus heutiger Sicht vorläufig erschöpft. Im Rahmen der Umsetzung des Konzepts "Polizei 2000" werden die organisatorischen, technischen und personellen Massnahmen getroffen, damit die Polizei ihren Auftrag zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglichst gut erfüllen kann. Der Handlungsbedarf wurde schon vor längerer Zeit erkannt. Deshalb hat der Regierungsrat im Jahre 1991 den Auftrag zum Projekt "Polizei 2000", dessen Umsetzung heute weit fortgeschritten ist, erteilt. Massnahmen auf Seiten der Polizei alleine reichen allerdings nicht aus. Deshalb ist im Bereich der Strafverfolgung mit der Vorlage für ein Besonderes Untersuchungsrichteramt eine strukturelle Neuorientierung eingeleitet worden, welche die Mittel im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und gegen das organisierte Verbrechen wesentlich verstärken soll.




6. STELLUNGNAHME DES REGIERUNGSRATES ZUR VOLKSINITIATIVE "FÜR MEHR SICHERHEIT VOR GEWALT UND KRIMINALITÄT"


Der Schutz der Bevölkerung vor Kriminalität und vor anderen Gefährdungen ihrer körperlichen und geistigen Integrität stellt eine der vornehmsten Aufgaben des Staates und seiner Behörden dar. Für die Erfüllung dieser Aufgaben müssen die erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und rechtlichen Mittel bereitstehen.


Der Schutz der Bevölkerung vor Gewalt und Kriminalität kommt einem Dauerauftrag gleich. Das Dispositiv der Schutzmassnahmen ist - entsprechend den sich ändernden Bedrohungsformen - stets verbesserungsfähig und anpassungsbedürftig. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen in den letzten Jahren geschaffen beziehungsweise eingeleitet worden sind, damit die Bürgerinnen und Bürger vor Gewalt und anderer Kriminalität möglichst wirksam geschützt werden. Selbstverständlich sind die bereits getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen kritisch zu überprüfen, ob sie den aktuellen Schutzbedürfnissen und Schutzerwartungen der Bevölkerung gerecht werden. Der Regierungsrat ist fest entschlossen, den Auftrag zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiterhin im Sinn und Geist der Kantonsverfassung zu erfüllen.


Wie unter Ziffer 5 dargelegt und nachgewiesen, sind die Forderungen der Initiative entweder bereits erfüllt oder sie werden in absehbarer Zeit realisiert. Der Handlungsbedarf ist vor geraumer Zeit erkannt worden und es ist nicht bei blossen Absichtserklärungen geblieben, sondern die erforderlichen Massnahmen in technischer, organisatorischer, personeller und rechtlicher Hinsicht sind in den letzten Jahren in sehr grossem Umfang initiiert und umgesetzt worden. Der Landrat hat allein für Massnahmen im Rahmen des Projekts "Polizei 2000" (Informatik, Telekommunikation, Verwaltungsgebäude Gutsmatte, Neuuniformierung) finanzielle Mittel in der Höhe von 86,9 Mio. Franken bewilligt. Der Erneuerungsprozess ist nicht abgeschlossen sondern wird - auf allen Ebenen - fortgesetzt, im Sinne der Nachhaltigkeit kritisch analysiert und den geänderten Erfordernissen und Bedürfnissen angepasst. Zur Erfüllung des Verfassungsauftrages zum Schutz der Bevölkerung vor Gewalt und Kriminalität bedarf es der Initiative nicht. Die Initiative ist unnötig. Der Regierungsrat beantragt, sie abzulehnen.




7. ZUR FRAGE DES GEGENVORSCHLAGS


Der Landrat kann jedem Volksbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen (§ 29 Absatz 4 KV). Einer nichtformulierten Initiative darf ein formulierter oder nichtformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden (§ 79 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte, SGS 120). Die Rechtsfigur des Gegenvorschlags soll ermöglichen, an sich gültigen, jedoch in der Formulierung oder in der Sache - nach dem Urteil der Behörden - unzulänglichen Volksinitiativbegehren eine verbesserte Fassung gegenüberzustellen (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 216).




Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die Initiative inhaltlich bereits erfüllt ist beziehungsweise in nächster Zeit erfüllt wird und verzichtet deshalb darauf, den Entwurf für einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Statt dessen wird - gewissermassen im Sinne eines "indirekten Gegenvorschlags"- auf die kürzlich erlassenen und vom Volk mit deutlichen Mehrheiten beschlossenen Rechtsgrundlagen (Rechtshilfekonkordat, Polizeikonkordat, Polizeigesetz, Revision der Strafprozessordnung betreffend V-Personen) sowie auf die bereits eingeleiteten Gesetzgebungsarbeiten (Reform Strafprozessordnung, Schaffung des Besonderen Untersuchungsrichteramts) verwiesen.




8. ANTRAG


Dem Landrat wird beantragt, die nichtformulierte Volksinitiative "Für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität" abzulehnen.




Liestal, 12. August 1997




Im Namen des Regierungsrates


der Präsident: Schmid


der Landschreiber: Mundschin




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