Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Zu Hinweise und Erklärungen
5.3 Ziffer 3 der Initiative lautet: "Der Kanton verstärkt die interkantonale und internationale Bekämpfung von Kriminalität. Er schafft die notwendigen Voraussetzungen zur Beobachtung und wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Er ist bestrebt, diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen, insbesondere mit dem Kanton Basel-Stadt, wahrzunehmen."
5.3.1 Interkantonale und internationale Vereinbarungen zur Bekämpfung der Kriminalität
Konkordat über die Rechtshilfe und über die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 (SGS 260.1)
Der Kanton Basel-Landschaft trat dem Konkordat am 1. Januar 1996 bei. Es bezweckt eine effiziente Bekämpfung der Kriminalitätsentwicklung, insbesondere der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens, soweit Ermittlungen in mehreren Kantonen erforderlich sind. Das Konkordat erreicht dies, indem die Formalitäten auf ein Minimum reduziert werden. So kann bspw. die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- und Gerichtsbehörde Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anordnen und durchführen, wobei die Behörden ihr eigenes Verfahrensrecht anwenden.
Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 (SGS 700.12)
Das Konkordat ist am 15. Mai 1996 in Kraft getreten. Partner des Konkordats sind die Kantone der Nordwestschweiz (AG, BE, BL, BS, SO) sowie die Stadt Bern. Das Konkordat bezweckt:
- die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern;
- die Effizienz der Polizeikorps zu steigern;
- die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Schwerpunkte der Zusammenarbeit bilden u.a. die folgenden Bereiche:
- Ausbildung;
- Beschaffung von Material und Ausrüstung;
- Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste;
- Gemeinsame, vereinbarte Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
- Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen.
Die Umsetzung des Konkordats erfolgt unter der Leitung der Konkordatsbehörde. In den einzelnen Bereichen haben sich verschiedene Fachgruppen formiert, die ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben. Seit dem 1. Januar 1997 steht den Konkordatspartnern bspw. das regionale, kriminalpolizeiliche Lagezentrum zur Verfügung.
Polizeiliche Zusammenarbeit der Schweiz mit Deutschland und Frankreich
- Vereinbarung Schweiz - Frankreich vom 27./28.10.1995: Sie soll eine verstärkte polizeiliche Kooperation zwischen den beiden Ländern bewirken.
- Gemeinsame Erklärung Deutschland - Schweiz zwischen dem deutschen Bundesminister und dem Vorsteher des EJPD vom 27.11.1995: Sie soll die Grundlage einer besonderen Partnerschaft auf dem Gebiet der inneren Sicherheit bilden.
- Trinationale (kriminalpolizeiliche) Lagekonferenz zwischen süddeutschen, elsässischen, und nordwestschweizerischen Polizeibehörden sowie den Zoll- und Grenzwachtbehörden: Ihr Ziel ist die kriminalpolizeiliche Lagedarstellung und die Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage mit einer gemeinsamen Kriminalitätsauswertung und -statistik.
- Vereinbarung Regio Basiliensis zwischen den Polizeiverantwortlichen der Regio Basiliensis vom 22.5.1996 zum Zwecke einer engeren polizeilichen Zusammenarbeit.
- Hochrhein Polizeichef-Treffen zwischen den süddeutschen, nordwest- und ostschweizerischen Polizeiverantwortlichen: Auf diese Weise soll die gegenseitige Orientierung über die polizeilichen Entwicklungen gewährleistet werden.
5.3.2 Voraussetzungen zur Beobachtung und zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Polizeigesetz
Das Polizeigesetz vom 28. November 1996 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. In § 36 ist die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Observationen enthalten, wobei auch geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Observationen bewilligungspflichtig sind und welches Verfahren für die Bewilligungserteilung gilt. Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft kann Observationen anordnen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Ueberweisungsbehörde, wenn sie a. voraussichtlich innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauern, b. über den Zeitraum einer Woche hinaus stattfinden oder wenn c. die Zielpersonen in Räumen beobachtet werden, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die Durchführung von Observationen ist sehr anspruchsvoll und zeitaufwendig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kriminalabteilung der Polizei Basel-Landschaft werden speziell für diese Aufgabe geschult, zum Beispiel in Ausbildungskursen am Schweizerischen Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN).
Strafprozessordnung (StPO)
Ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität stellt der Einsatz von verdeckten Ermittlern (V-Personen) dar. In der Volksabstimmung vom 2. März 1997 haben die Stimmberechtigten eine Änderung der Strafprozessordnung beschlossen, die am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist. Kernpunkt dieser Rechtsänderung bildet die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für den Einsatz von V-Personen. Der Statthalter (Untersuchungsrichter) oder die Statthalterin (Untersuchungsrichterin) ist befugt, den Einsatz von V-Personen anzuordnen. Die Anordnung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Ueberweisungsbehörde (§ 100e Absatz 2 StPO). Der Einsatz von V-Personen ist zulässig, wenn die Schwere der Straftat, für die Tatverdacht besteht, diese Massnahme rechtfertigt, und wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen. Die Straftat wiegt insbesondere schwer, wenn es sich um ein Verbrechen handelt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bezüge zur organisierten Kriminalität aufweist (§ 100 f StPO).
Die Strafprozessordnung wird zur Zeit einer grösseren Reform (Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates vom März 1997) unterzogen, die im wesentlichen darauf abzielt, die Strafverfolgung unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu vereinfachen bzw. zu verwesentlichen und damit zu einer effizienteren Kriminalitätsbekämpfung beizutragen. Unter dieser Prämisse hat der Kanton Basel-Landschaft auch eine Standesinitiative eingereicht mit dem Begehren, dass der Bund die Kompetenz zum Erlass einer eidgenössischen Strafprozessordnung erhält.
Einführung des Besonderen Untersuchungsrichteramts für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (BUR)
Der Regierungsrat hat im März 1997 seinen Vorschlag für die Einführung eines Besonderen Untersuchungsrichteramts für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (BUR) zur Vernehmlassung unterbreitet. Mit der Einführung des BUR sollen in unserem Kanton optimalere Voraussetzungen für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens geschaffen werden, indem spezialisierte Strafverfolgungsorgane für die Untersuchung von Straffällen aus den erwähnten Bereichen eingesetzt werden. Die Zuständigkeit des BUR bezieht sich nicht nur auf einen bestimmten Bezirk, sondern auf das ganze Kantonsgebiet. Die Bezirksstatthalterämter bleiben bestehen: Sie sind weiterhin für die Untersuchung der anderen Straffälle (ausserhalb der qualifizierten Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens) zuständig.
Der Regierungsrat schlägt vor, das BUR in zwei gleichberechtigte Abteilungen zu gliedern, nämlich in eine Abteilung für Wirtschaftsdelikte und in eine solche für organisierte Kriminalität. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über spezifische Fachkenntnisse (bspw. qualifizierte Buchhaltungskenntnisse, vertiefte Informatikkenntnisse, Kenntnisse im Zusammenhang mit der Geldwäscherei und mit dem internationalen Betäubungsmittelhandel) verfügen. Die Einführung des BUR (geplant auf den 1.1. 1999) wird auch durch parallele personelle Massnahmen bei der Polizei (Finanzermittler/innen, Observanten/innen) begleitet sein (vgl. Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates vom März 1997 betreffend Einführung des Besonderen Untersuchungsrichteramts für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (BUR).
Weil das organisierte Verbrechen bereits heute eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wird der bisherige Statthalter von Arlesheim ab 1. April 1998 mit der Funktion eines stellvertretenden Untersuchungsrichters für organisierte Kriminalität beim Statthalteramt Liestal betraut. Die Stelle ist bis zur eventuellen Einführung des Besonderen Untersuchungsrichteramts befristet. Dem stellvertretenden Untersuchungsrichter werden Straffälle aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zur Untersuchung übertragen.
Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt und mit den anderen Nachbarkantonen
Das organisierte Verbrechen operiert grenzüberschreitend. Die erfolgreiche Kooperation mit den Partnern der Nachbarkantone und des benachbarten Auslands ist unabdingbar. Insbesondere im Rahmen des Polizeikonkordats und des Rechtshilfekonkordats ergibt sich die Möglichkeit einer engen und koordinierten Zusammenarbeit in den Bereichen der Observation und des V-Personeneinsatzes. Die Partnerkantone werden diese Chancen nutzen und die Synergien ausschöpfen, zum Beispiel durch die Schaffung gemeinsamer Spezialformationen. In gleicher Weise wird die Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland intensiviert.
5.3.3 Fazit
Nach der Volksabstimmung vom 2. März dieses Jahres (Polizeigesetz, revidierte Strafprozessordnung) stehen in unserem Kanton modernste Rechtsgrundlagen zur Verfügung, die speziell auf die Bedürfnisse und auf die Anforderungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zugeschnitten sind. Mit der Einführung des Besonderen Untersuchungsrichteramts (BUR) werden die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität noch zusätzlich erweitert. Auf interkantonaler und auf internationaler Ebene ist ein Netz von Vereinbarungen geschaffen worden, das die Zusammenarbeit vereinfacht und ihren Effekt steigert. Allerdings sind Verbesserungen - speziell bei der internationalen Kooperation in unserer Grenzregion - möglich und sehr erwünscht. Leider wird die Zusammenarbeit mit Frankreich und Deutschland dadurch, dass die Schweiz den Schengener Abkommen nicht angehört, wesentlich kompliziert.
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