Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/149 ; Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität



Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen

5.2 Ziffer 2 der Initiative lautet: "Der Kanton trifft insbesondere Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Suchtmitteln; von Frauen vor Gewalt und sexuellen Belästigungen; von älteren Mitmenschen vor Gewalt und Bedrohungen und der Bevölkerung vor Erpressung".

5.2.1 Einleitung


Aufgrund ihres verfassungsmässigen Auftrages sind die Polizei und die Strafverfolgungsorgane verpflichtet, die Schutzbedürfnisse von Kindern, Jugendlichen, Frauen und älteren Mitmenschen durch präventive bzw. repressive Massnahmen wahrzunehmen. Im Rahmen des Community Policing wird versucht, die polizeiliche Präsenz in der Öffentlichkeit verstärkt auf die spezifischen Schutzbedürfnisse dieser Bevölkerungsgruppen auszurichten.




5.2.2 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Suchtmitteln


Schule


Unter der Leitung des kantonalen Präventionsdelegierten (Schulinspektorat) hat die Arbeitsgruppe "Jugend und Gesellschaftsfragen" vor drei Jahren das Konzept Prävention für Jugendliche vor Drogen, Aids und Gewalt erarbeitet. Dieses Konzept weist folgende Kernpunkte auf:


- Jede Schule hat einen Präventionsverantwortlichen oder eine Präventionsverantwortliche.


- Fortbildung der Lehrkräfte zum Thema Prävention für Jugendliche vor Drogen, Aids und Gewalt.


- Die Schulen erhalten jährlich finanzielle Mittel über einen Präventionspool (kleine Schulen 1000 Fr., grössere Schulen 2000 Fr., zusätzlich für jede Klasse 300 Fr.).


- finanzielle Unterstützung weiterer Präventionsprojekte und anderer Aktivitäten.


- Selbstverteidigungskurse (Judo C) des Sportamtes.


- Initiierung oder Unterstützung von Spezialprojekten, z.B. Folienrauchen, Bulimie, Alkohol.


- Geplant ist eine Sensibilisierungskampagne für Lehrerinnen und Lehrer zur Wahrnehmung sexueller Gewalt im Familien- und Bekanntenkreis.




Opferhilfeverein für Kinder und Jugendliche "Triangel"


Unser Kanton unterstützt zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt den Opferhilfeverein für Kinder und Jugendliche "Triangel" finanziell. Der Opferhilfeverein konnte seine Tätigkeit am 1. Juli 1997 aufnehmen. "Triangel" ist eine Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche, die unter körperlicher und psychischer Gewalt leiden müssen. Die jungen Gewaltopfer werden unterstützt und beraten und wenn nötig stehen ihnen juristische und medizinische Hilfe zur Verfügung.




Jugendanwaltschaft


Zu den zentralen Aufgaben der Jugendanwaltschaft gehört, straffällige, d.h. auch gewalttätige Jugendliche über die Konsequenzen und Gefahren ihres Verhaltens aufzuklären und die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die Eltern werden in das Verfahren einbezogen und beraten. Auf diese Weise sollen die Möglichkeiten genutzt werden, um die betroffenen Jugendlichen vor erneuter Straffälligkeit zu bewahren und damit die Gesellschaft vor Gewaltkriminalität besser zu schützen.


Insbesondere im Betäubungsmittelbereich und bei Gewaltdelikten nimmt die Jugendanwaltschaft eine Schnittstellenfunktion zwischen Prävention und Repression wahr. Sie behandelt Anzeigen wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem dreistufigen Ablauf: In einer ersten Phase führt die Sozialarbeiterin eine Persönlichkeitsabklärung durch. Die Fachperson redet mit dem oder mit der Jugendlichen und nimmt auch mit den Eltern Kontakt auf. Ziel dieser Abklärung ist es, herauszufinden, welche Probleme vorliegen, welche Hilfe eingeleitet werden soll, ob diese Hilfen formlos erfolgen können oder ob andere Massnahmen angezeigt sind. In einer zweiten Stufe wird der oder die Jugendliche auf die Jugendanwaltschaft zur Einvernahme durch einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin eingeladen. Neben der Sachverhaltsabklärung bezweckt die Einvernahme hauptsächlich die nochmalige Information des oder der Jugendlichen über die mit den Betäubungsmitteln verbundenen Gefahren. Im dritten Abschnitt gelangen die Akten zum Jugendanwalt, welcher dem oder der Jugendlichen in der Regel einen schriftlichen Verweis erteilt, andere Strafen (insbesondere Arbeitsleistungen) oder ambulante respektive stationäre Massnahmen anordnet.




5.2.3 Schutz von Frauen vor Gewalt und sexueller Belästigung


Schutz vor Gewalt


Gewalt gegenüber Frauen wird zum allergrössten Teil nicht im öffentlichen Raum von anonymen Männern ausgeübt, sondern geht hauptsächlich von Ehemännern, Partnern und Bekannten aus. Aufgrund dieser Tatsache hat der Regierungsrat kürzlich die Arbeitsgruppe Gewalt im sozialen Nahraum eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe steht unter der Leitung der Fachstelle für Gleichstellung und hat den Auftrag, die Möglichkeiten staatlichen Handelns in diesem Bereich auszuloten und Massnahmen zum verbesserten Schutz der Opfer vorzuschlagen. An diese Stelle gehört auch der Hinweis, dass der Kanton Basel-Landschaft die gesamtschweizerische Kampagne "Gewalt gegen Frauen in Ehe und Partnerschaft" unterstützt. Eine weitere Arbeitsgruppe mit dem Namen Gewalt gegen Frauen hat sich zur Aufgabe gemacht, die verschiedenen Aktivitäten zu diesem Thema - insbesondere jene präventiver Art - miteinander zu vernetzen und den Koordinationsbedarf sicherzustellen. Der Kanton unterstützt sowohl das Frauenhaus Basel, als auch die allgemeinen und frauenspezifischen Beratungsstellen gemäss Opferhilfegesetz (Beratungsstelle Opferhilfe, Beratungsstelle Nottelephon) mit namhaften finanziellen Beiträgen (zur Zeit 213'000 Franken jährlich). Das Sportamt bietet Selbstverteidigungskurse (Judo C) an, die ausschliesslich für Frauen zur Verbesserung ihrer Selbstverteidigung bestimmt sind. Dieses Kursangebot wird sehr stark beansprucht.




Schutz vor sexueller Belästigung


Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Es statuiert ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder bei Arbeitnehmerinnen auf eine Schwangerschaft (Artikel 3). Unter das Diskriminierungsverbot fällt auch die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung. Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt (Artikel 4). Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, kann seine Rechtsansprüche gemäss Gleichstellungsgesetz auf dem Rechtsweg geltend machen (Artikel 5). Der Regierungsrat hat dem Landrat am 6. Mai 1996 den Entwurf für ein Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz unterbreitet (97/89). In diesem Gesetzesentwurf werden Kanton und Gemeinden verpflichtet, sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung der Frau einzusetzen und zu diesem Zweck die geeigneten Massnahmen zu treffen (§ 22).


Um den Schutz gegen sexuelle Belästigung zusätzlich zu verstärken, hat der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe beauftragt, eine Verordnung über verwaltungsinterne sexuelle Belästigung zu entwerfen und gleichzeitig Vorschläge für präventive Massnahmen zu erarbeiten.




5.2.4 Schutz von älteren Menschen vor Gewalt und Bedrohungen


Im Rahmen von Orientierungsveranstaltungen (Altersvereine, Pro Senectute, Altersheime etc.) informiert die Polizei ältere Menschen regelmässig über präventive Vorkehren zum Schutz gegen Gewalt und Bedrohungen.




5.2.5 Schutz der Bevölkerung vor Erpressung


Im polizeilichen Sicherheitsratgeber (herausgegeben von der Schweizerischen Koordinationsstelle für Verbrechensprävention, 1995, S. 33) wird darauf hingewiesen, dass es nur eine Möglichkeit gebe, sich vor Erpressung zu bewahren: Indem bei einem Erpressungsversuch unverzüglich die Polizei benachrichtigt werde, selbst wenn die Erpressungsgründe für die betroffene Person peinlich sind. Statistisch gesehen nehmen die Erpressungen keinen bedeutenden Stellenwert ein: 1995 waren in unserem Kanton drei Fälle von Erpressung zu verzeichnen, während 1996 ein einziger Fall zur Anzeige kam. Denkbar ist allerdings, dass eine beachtliche Dunkelziffer nicht angezeigter Erpressungen vorliegt. So werden bspw. Schutzgelderpressungen zu den typischen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität gezählt.




5.2.6 Fazit


Der Kanton verfügt über zeitgemässe Rechtsgrundlagen (insbesondere Polizeigesetz, Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege, Verordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau), damit seine Behörden die in Ziffer 2 verlangten Massnahmen veranlassen können. Neue Rechtsgrundlagen befinden sich in fortgeschrittenem Vorbereitungsstadium (Reform Strafprozessordnung, Verfassungsänderung Besonderes Untersuchungsrichteramt, Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz von Mann und Frau). Die Aktivitäten des Kantons erschöpfen sich nicht in der Legiferierung, sondern werden in Form konkreter Massnahmen umgesetzt.




Back to Top