Volksinitiative für mehr Sicherheit vor Gewalt und Kriminalität
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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5. BESTEHT IN DEN VON DER INITIATIVE ANVISIERTEN BEREICHEN ZUSÄTZLICHER HANDLUNGSBEDARF?
5.1 Ziffer 1 der Initiative lautet: "Der Kanton trifft für die Bevölkerung Massnahmen in technischer, organisatorischer, personeller und rechtlicher Hinsicht, um die verfassungsmässigen Rechte auf körperliche und geistige Integrität, die Bewegungsfreiheit und den Schutz des Eigentums vor Gewalt und Kriminalität zu gewährleisten."
5.1.1 Einleitung
Die Kantonsverfassung überträgt dem Kanton und den Gemeinden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten (§ 92 KV), wobei die Verhinderung, Verfolgung und die Untersuchung von Vergehen und Verbrechen sowie die Anklageerhebung vor Gericht in erster Linie zum Verantwortungsbereich kantonaler Behörden (Polizei Basel-Landschaft, Bezirksstatthalterämter, Staatsanwaltschaft) gehören. Das am 1. Januar 1998 in Kraft tretende Polizeigesetz beauftragt die Polizei ausdrücklich, Massnahmen zu ergreifen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und um eingetretene Störungen zu beseitigen (§ 3 PolG). Die Kantonsverfassung bezeichnet die Staatsanwaltschaft und die Bezirksstatthalterämter als Strafverfolgungsbehörden (§ 84 Absatz 2 KV). Auch die Strafgerichtsbarkeit, ausgeübt durch die Ueberweisungsbehörde, die Polizeigerichte, das Strafgericht und des Obergericht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz vor Gewalt und Kriminalität.
5.1.2 Polizei
Die Ergebnisse der Kriminalstatistik, der Verkehrsunfallstatistik sowie der Bevölkerungsumfrage lassen den zuverlässigen Schluss zu, dass die Polizei gut in der Lage ist, ihren Auftrag zu erfüllen.
Seit 1991 befindet sich die Polizei Basel-Landschaft unter dem Titel "Polizei 2000" in einem Erneuerungsprozess, der sich auf die Bereiche Datenverarbeitung (EDV, Bürotechnologie), Telekommunikation (speziell die Erneuerung des Funks), Organisation (neue Struktur, neue Führungsgrundsätze und neues Führungsleitbild, zivile Gradierung), Bau (Verwaltungsneubau Gutsmatte) und rechtliche Grundlagen (Polizeigesetz, Polizeikonkordat) bezieht. Das Konzept der "Polizei 2000" liegt seit Dezember 1993 vor und befindet sich seither in der Umsetzungsphase, die in wesentlichen Teilen bereits abgeschlossen ist.
Die Teilbereiche des Konzepts "Polizei 2000" umfassen folgende essentielle Punkte:
Datenverarbeitung
- Die PC-Einzelarbeitsplätze sind installiert.
- Die Bürokommunikation, der Einsatz von E-Mail und das Informationssystem Polizeidaten sowie diverse operationelle und logistische Anwendungen sind im Betrieb.
- Die Grundausbildung und die persönliche Einführung sind abgeschlossen.
Telekommunikation
- Der Bau der Funkinfrastruktur (Sender/Empfangsanlagen) ist abgeschlossen.
- Das Richtfunksystem und das Funksystem sind installiert und seit 9. Juni 1997 im Betrieb.
- Die drahtgebundenen Systeme (TVA) sind in der Beschaffung.
- Die Integration des Feuerwehr- und Sanitätsfunks ist im Vollzug.
Organisation
In struktureller Hinsicht:
- 4 Sicherheitsabteilungen, mit gestärkter dezentraler Kompetenz, insbesondere in bezug auf kriminalpolizeiliche Tätigkeiten oder den Verkehrsbereich, sind für die Grundversorgung verantwortlich.
- Die Kriminalabteilung, die Verkehrsabteilung und die Informationsabteilung stellen den Support zur Unterstützung der Grundversorgung und für Aufgaben, die spezielles Fachwissen erfordern, zur Verfügung.
- Es wurden zentrale Dienste, bestehend aus der Verwaltungsabteilung, der Ausbildungsabteilung und der Abteilung Technik gebildet.
- Es wurde ein Bereich Oeffentlichkeitsarbeit gebildet.
In führungsmässiger und personeller Hinsicht:
- Einführung neuer Führungsgrundsätze im Sinne des menschenorientierten und des kooperativen Führungsstils.
- Herausgabe einer Polizeiethik, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben wird.
- Ausbau der Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Führungsausbildung.
- Ersetzung der militärischen Grade durch polizeispezifische Rangbezeichnungen.
- Neue Bekleidung.
Bau
Im Verwaltungsneubau Gutsmatte (Bezug im Herbst 1997) werden die Polizei Basel-Landschaft, der Polizeistützpunkt Liestal, das Bezirksstatthalteramt Liestal, das Untersuchungsgefängnis Liestal und das Vermessungsamt untergebracht sein. 1998 werden auch die baulichen Erneuerungen des Werkhofs N2 und des Stützpunktes Sissach abgeschlossen sein.
Personal
Bei der Polizei Basel-Landschaft waren am 1. Januar 1997 393 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (eingeschlossen die Aspiranten und die Aspirantinnen) tätig. Die Polizei Basel-Landschaft konnte ihren Personalbestand in den vergangenen zehn Jahren leicht erhöhen. Aufgrund des Personalstopps muss die Polizei Basel-Landschaft mit dem heute zur Verfügung stehenden Personalbestand auskommen. Da in bestimmten Feldern ein gewisses Rationalisierungspotential vorhanden ist und sofern sich das Umfeld und die Rahmenbedingungen nicht grundlegend ändern, kann davon ausgegangen werden, dass die Polizei grundsätzlich genügend Personal aufweist, um ihren Auftrag erfüllen zu können. Allerdings stehen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens neue Herausforderungen an, für deren erfolgreiche Bewältigung bereichsspezifische Personalvermehrungen notwendig sein werden (Stichworte: Finanzermittler/innen, professionelle Observationsgruppen).
Perspektiven
Die Polizei Basel-Landschaft wird in den nächsten Jahren die gemeinwesenorientierte Polizeiarbeit (Community policing) weiter verstärken. Im Zentrum der Polizeiarbeit steht nicht alleine die Kriminalitätsbekämpfung und die Kriminalitätskontrolle, sondern ebenso das Eingehen auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und des Gemeinwesens. Dabei wird die Kriminalität als ein wichtiger Bestandteil von vielen Problem- und Konfliktbereichen im Gemeinwesen gesehen und das polizeiliche Handeln wird entsprechend ausgerichtet und gewichtet. Gleichzeitig wird auch die Forderung nach mehr Bürgernähe erfüllt. Zudem bedarf gerade die Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung der Zusammenarbeit, des persönlichen Kontakts und der Partnerschaft zwischen der Bevölkerung und der Polizei. Zu den Massnahmen im Rahmen des Community Policing gehören publikumsgerechte Öffnungszeiten der Polizeiposten sowie die möglichst starke Präsenz der Polizei auf der Strasse.
5.1.3 Bezirksstatthalterämter und Staatsanwaltschaft
Auch den Bezirksstatthalterämtern und der Staatsanwaltschaft wird attestiert, dass sie ihren Auftrag gut erfüllen. Aufgrund der zunehmenden Komplexität und des wachsenden Umfangs der Strafuntersuchungen haben sich personelle Verstärkungen im Untersuchungsbereich als unumgänglich erwiesen. Die Bezirksstatthalterämter und die Staatsanwaltschaft sind durchwegs mit modernen technischen Arbeitsinstrumenten (Datenverarbeitung) ausgestattet. In struktureller Hinsicht zeichnet sich mit der vorgesehenen Einführung des Besonderen Untersuchungsrichteramts für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (BUR) eine wesentliche Neuerung ab. Die Idee des BUR besteht darin, dass komplexe und umfangreiche Wirtschaftsdelikte und Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität von einer spezialisierten, für den ganzen Kanton zuständigen Untersuchungsbehörde bearbeitet werden. Mit der Einführung des BUR sollen bessere Voraussetzungen für die erfolgreiche Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens geschaffen werden. Um dieses Ziel erreichen zu können, wird eine angemessene Erhöhung des Untersuchungspersonals erforderlich sein (vgl. Ziffer 5.3.2 unten).
5.1.4 Strafgerichtsbarkeit
Durch die kompetente und rasche Behandlung und Beurteilung von Strafsachen tragen die Strafgerichte sowohl in repressiver als auch in präventiver Beziehung wesentlich zum Schutz der Bevölkerung vor Gewalt und Kriminalität bei. Unsere Strafgerichte sind in der Lage, ihrem Auftrag gut wahrzunehmen. Die laufende Justizreform (vgl. die Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrates vom März 1997 betreffend die Reform der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte in Strafsachen) hat insbesondere zum Ziel, den Ressourceneinsatz durch die Schaffung zeitgemässer Strukturen und Verfahrensabläufe zu optimieren. Als konkrete Massnahmen schlägt der Regierungsrat unter anderem die Einführung des Einzelrichters oder der Einzelrichterin (für Verbrechens- und Vergehenstatbestände, in denen die Staatsanwaltschaft keine höhere Freiheitsstrafe als 12 Monate Gefängnis und/oder ambulante Massnahmen beantragt) und die Erweiterung der Abspruchskompetenz des Dreiergerichts von 12 auf 18 Monate vor. Somit könnte sich die Kammer des Strafgerichts auf die schweren Delikte (bei welchen der bedingte Strafvollzug nicht mehr möglich ist) konzentrieren. Die vorgeschlagenen Neuerungen sollen im Rahmen der Strafprozessreform verwirklicht werden.
5.1.5 Fazit
Die kantonalen Behörden sind aufgrund der Kantonsverfassung, des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung bereits heute verpflichtet, die verfassungsmässigen Rechte auf körperliche und geistige Integrität, die Bewegungsfreiheit und den Schutz des Eigentums vor Gewalt und Kriminalität zu gewährleisten. Ein absoluter Schutz vor Gewalt und Kriminalität kann realistischerweise nicht garantiert werden. Die Daueraufgabe der kantonalen Behörden besteht vielmehr darin, das Schutzdispositiv laufend zu optimieren und den neuen Entwicklungen und Bedürfnissen anzupassen. Die vorgehenden Ausführungen dokumentieren, dass der Kanton diese Aufgabe ernst nimmt und auch im Sinne eines Dauerauftrages versteht und umsetzt. Die Annahme der Initiative würde im Bereich der Legiferierung keinen zusätzlichen Handlungsbedarf auslösen: Die erforderlichen Rechtsgrundlagen als Voraussetzung für die Durchführung konkreter Massnahmen sind entweder bereits verwirklicht (Polizeigesetz, Polizeikonkordat, Rechtshilfekonkordat, Regelung V-Person in der Strafprozessordnung) oder befinden sich im Vernehmlassungsstadium (Besonderes Untersuchungsrichteramt, Reform Strafprozessordnung)
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