Vorlage 1997-045: Kantonales Waldgesetz

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997


Kantonales Waldgesetz (kWaG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





A. Zusammenfassung

Seit dem 1. Januar 1993 ist das neue Bundesgesetz über den Wald in Kraft, und die Kantone sind aufgefordert, ihre Anschlussgesetzgebungen innert 5 Jahren anzupassen oder zu erneuern. Das heute geltende kantonale Forstrecht stammt aus dem Jahre 1903 und bedarf der Totalrevision.


Bereits 1994 unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat den Entwurf eines neuen Kantonalen Waldgesetzes, welches dieser aber im Juni 1995 aufgrund vieler, sich zum Teil auch wiedersprechender Kritikpunkte zurückwies. In der Folge setzte der Regierungsrat eine Expertenkommission aus Vertreterinnen und Vertretern aller betroffenen Verbände ein, die den Gesetzesentwurf überarbeitete und schliesslich in allen heiklen und umstrittenen Punkten zu konsensualen Lösungen gelangte. Dieser Expertenentwurf wird nun praktisch unverändert vorgelegt.


Als wesentlichste Neuerungen sieht der Gesetzesentwurf vor:


- Waldgrenzenkarten: In Abweichung vom dynamischen Waldbegriff und zur Erhaltung des ausgeschiedenen Baulandes schreibt der Bund neu vor, dass überall dort, wo Wald an eine Bauzone grenzt, die Waldgrenze mit unbestimmter zeitlicher Geltung festgestellt und in die kommunalen Nutzungspläne zu übertragen ist. Die im Gesetzentwurf dazu vorgesehenen Waldgrenzenkarten sind aufgrund der kantonalen Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen vom 8. März 1994 bereits Praxis und haben sich gut bewährt.


- Baubewilligung für Waldstrassen und Maschinenwege: Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Bau von Waldstrassen (= befestigte und dauernd befahrbare Waldwege) und sowie von Maschinenwegen (= unbefestigte und nur vorübergehend befahrbare Waldwege) einem raumplanerischen Bewilligungsverfahren unterstellt sein, was bis anhin im Kanton Basel-Landschaft nicht der Fall war. Ein diesbezügliches Baubewilligungsverfahren wird nun installiert, bei welchem jedoch anders als bei den übrigen Baubewilligungen der Gemeinderat als Bewilligungsinstanz eingesetzt wird.


- Bewilligung für Veranstaltungen im Wald: Für grosse Veranstaltungen im Wald müssen die Kantone eine Bewilligungspflicht einführen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen dem Gemeinderat vorher anzuzeigen sind, dass grosse Veranstaltungen der Bewilligung des Gemeinderates bedürfen und dass im Dekret die grossen, d.h. bewilligungspflichtigen Veranstaltungen definiert werden. Der Dekretsentwurf stipuliert sodann die Bewilligungspflicht für alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora sowie die Bewilligungspflicht für reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen, für radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen sowie für alle übrigen Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Der Banntag bleibt bewilligungsfrei. - Der erste Waldgesetzentwurf sah ein generelles Veranstaltungsverbot während der Hauptsetz- und Brutzeit sowie eine Bewilligungspflicht für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen vor. Damit bildete er einer seiner Hauptkritikpunkte, da er einerseits zu weit und andererseits zu wenig weit ging.


- Verkehr im Wald: Mit Motorfahrzeugen sollen Waldstrassen nur noch zu forstlichen und zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und -hege befahren werden dürfen; das Befahren zu übrigen Zwecken bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Das Radfahren sowie das Reiten sollen grundsätzlich nur noch auf Waldstrassen erlaubt sein. Der Gemeinderat kann diese Erlaubnis aus wichtigen Gründen weiter einschränken, jedoch auch für den interkommunalen Zusammenschluss von Rad- oder Reitwegnetzen örtlich begrenzt auf das übrige Waldareal, z.B. auf einen bestimmten Maschinenweg oder Waldpfad, ausdehnen.


- Waldentwicklungsplan und Betriebsplan: Die vom Bund verlangten forstlichen Planungsvorschriften werden überbetrieblich durch die Waldentwicklungsplanung und betrieblich durch die Betriebsplanung umgesetzt. Die Waldentwicklungsplanung ist mit der Raumplanung zu koordinieren und wird unter Mitwirkung der betroffenen und interessierten Kreise sowie der Bevölkerung erarbeitet. Der Waldentwicklungsplan wird vom Regierungsrat erlassen. Die Betriebsplanung ist von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern vorzunehmen, die mehr als 25 ha Wald besitzen. Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Forstamtes. - Gegenüber der ersten Landratsvorlage, deren Planungsregelungen äusserst kontrovers diskutiert wurden, bringt der vorliegende Gesetzesentwurf klare Verbesserungen: scharfe Differenzierung zwischen Planungsgrundlagen, Planungszielen, Planungsprozess und Plänen, konsequente Entflechtung der strategischen von der operativen Ebene, frühzeitiger Einbezug der weiteren Kreise in einem klaren Verfahren sowie Koordination mit der Raumplanung.


- Revierverbände: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass in jedem Forstrevier die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen sowie die waldbesitzenden Einwohnergemeinden sog. Revierverbände gründen müssen. Der Zweck ist die effizientere, weil gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Waldungen.


- Beiträge des Kantons: Die Vorlage sieht kantonale Anschlussbeiträge an die Bundesbeiträge, eigenständige Kantonsbeiträge sowie Beiträge an Holzschnitzelfeuerungen vor; teilweise werden diese Beiträge schon heute ausgerichtet (Budget 1997: 1 Mio Fr.). Der Landrat hat die Kreditlimiten für alle diese Beiträge alljährlich im Budget zu bestimmen, demzufolge können die dem Kanton daraus entstehenden Mehrkosten heute noch nicht beziffert werden.


- Vergütungen des Kantons: Der Gesetzesentwurf sieht kantonale Vergütungen an die Revierverbände für deren Aufwände zugunsten des Kantons vor. Diese Vergütungen verursachen dem Kanton Mehrkosten von 0,4 Mio Fr.


- Beiträge und Vergütungen der Einwohnergemeinden: Die Vorlage sieht für die Einwohnergemeinden vor, dass sie den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern angemessene Beiträge zu entrichten haben für deren besondere Leistungen, die diese aufgrund des Wald-entwicklungsplanes zugunsten der Allgemeinheit erbringen. Zudem sind kommunale Vergütungen an die Revierverbände vorgesehen für deren Aufwände zugunsten der Einwohnergemeinde. Die Höhe der Beiträge ist nicht abschätzbar, hingegen können die von den Einwohnergemeinden zu entrichtenden Vergütungen auf insgesamt 0,4 Mio Fr. geschätzt werden.




B. Ausgangslage


1. Entwicklung der Waldverhältnisse


Der Wald ist ein Teil unserer Kulturlandschaft. Urwald, d.h. vom Menschen unbeeinflussten Wald, gibt es schon sehr lange nicht mehr. Vielmehr prägte die menschliche Gesellschaft den Wald seit je her mit ihren Eingriffen, die sich an wechselnden Bedürfnissen orientierten.


Die Wälder unseres Kantons liegen zum grössten Teil im natürlichen Verbreitungsgebiet der Laubwälder. Seit dem Mittelalter nahm deren Nutzung durch die Menschen für Bau-, Brenn- und Futtermittelgewinnung zu. Besonders nützliche Baumarten wie Eiche wurden gefördert und über ihren natürlichen Anteil am Bestandesgefüge nachgezogen.


Der zunehmenden Holznot im letzten Jahrhundert wurde besonders im Mittelland mit der Anlage von schnellwachsenden, vorratsreichen Nadelholzforsten zu begegnen versucht. Sie haben grosse Wert- und Massenerträge erbracht. Im Baselbieter Jura kam diese Holzproduktionsmethode nur an wenigen Orten auf. Das Klima und die Böden waren vielerorts nicht geeignet dafür. Der Wald blieb deshalb naturnah aufgebaut, wenn auch vegetationskundlich der menschliche Einfluss nicht zu übersehen ist. Um die Jahrhundertwende waren viele Wälder ausgeplündert. Mit grossen Kahlschlägen in Jungwaldungen wurde das Brennholz gewonnen. Deshalb ist es heute nicht verwunderlich, dass kaum Bestände vorhanden sind, die in der oberen Hälfte ihres natürlichen Alters stehen.


Bis ca. 1950 war der Wald von Übernutzungen aller Art zu schützen; die Gesetze seit dem 18. Jahrhundert sprechen eine deutliche Sprache. Seit 1950 ist aber eine Wende eingetreten, die als einmalig zu bezeichnen ist. Öl und Elektrizität ersetzten das früher begehrte Brennholz. Die Bevölkerung im Kanton Basel-Landschaft verdoppelte sich von 1950 bis 1970 annähernd. Aus einem Landwirtschaftskanton enstand ein Industriekanton, der einen ernormen wirtschaftlichen Aufschwung erlebte. Frauen und Männer, die in dieser Zeit geboren wurden, kennen nur die heutige, waldkundlich gemessen noch junge Situation. Sie haben mehr Freizeit, leben aber in einer hochtechnisierten Welt. Deshalb suchen sie den Ausgleich in der Natur und erobern sich den Wald für ihre Freizeitgestaltung. Sie fordern noch mehr Naturnähe in der Waldpflege, weniger Holznutzung und gleichzeitig stärkere Förderung lichtliebender Baumarten. Einzeln und in Gruppen benutzen sie den Wald für ihre Sportart, die sehr oft die Verwendung von Haustieren oder technischer Hilfsmittel erfordern. Dabei überschneiden sich die Interessen und Tätigkeiten allzu leicht und rufen nach einer neuen Regelung.


Unsere Gesellschaft hat sich seit 1950 ganz wesentlich geändert und damit auch ihre Einflussnahme auf den Wald, was sich in dessen Erscheinungsbild bereits abzeichnet. Konsequenterweise muss sich dies auch im Waldrecht abzeichnen. Die alte Rechtsordnung war unter den früheren Bedingungen sehr gut; die neue will den heutigen Gegebenheiten Rechnung tragen, damit der Wald auch unter den neuen Anforderungen und Nutzungsarten für die folgenden Generationen ungeschmälert in Aufbau und Ausdehnung bestehen bleibt und die von ihm geforderten Leistungen erbringen kann.




2. Neues Bundesrecht


Zur Bekämpfung der grossflächigen Ausbeutung der Wälder sowie der Auswirkungen von Naturkatastrophen erhielt der Bund am Ende des letzten Jahrhunderts die Oberaufsicht über die Forstpolizei; 1902 erliess er das entsprechende Bundesgesetz. Neben der Erhaltung des Waldes als Holzlieferant ging es nun auch um die Erhaltung des Waldes als Schutzwald. Als kantonale Anschlussgesetzgebung erliess der Landrat 1903 die Verordnung (heute: Dekret) über die Forstpolizei, welche immer noch geltendes Recht darstellt.


Die in den letzten Jahren aus der veränderten Umweltsituation heraus ansteigenden Waldschäden, der wachsende Druck auf den Wald durch die zunehmende Ausnützung unseres Lebensraumes, die sich angesichts sinkender Erträge verschlechternde Situation der Forstbetriebe und die erst richtig ins Bewusstsein der Bevölkerung gedrungenen Funktionen des Waldes als Schutz vor Naturereignissen, als naturnaher Lebensraum und als Erholungsgebiet veranlassten den Bund, das Forstpolizeigesetz einer Totalrevision zu unterziehen. Am 4. Oktober 1991 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über den Wald, und der Bundesrat erliess am 30. November 1992 die dazugehörige Verordnung. Das neue Bundeswaldrecht trat am 1. Januar 1993 in Kraft.


Das neue Bundesrecht ist eine Rahmengesetzgebung, die die grundsätzlichen sowie die forstlich-materiellen Fragen regelt. Den Kantonen ist der Vollzug übertragen sowie die Regelung der Forstorganisation und bestimmter Konkretisierungen forstlich-materieller Natur. Die Kantone haben innert 5 Jahren seit Inkrafttreten, also bis Ende 1997, ihre Gesetzgebungen anzupassen.


Das nun vorliegende Kantonale Waldgesetz ist aber nicht nur durch die eidgenössischen, waldrechtlichen Vorgaben geprägt. Zahlreiche andere Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons wirken auf den Wald ein und verlangen entsprechende Berücksichtigung und Harmonisierung. Als Beispiele seien das Bundesgesetz über die Raumplanung, das kantonale Baurecht, die Naturschutz-, die Umweltschutz- und die Jagdgesetzgebungen sowie das Gemeindegesetz erwähnt.




3. Landratsvorlage von 1994


Am 21. Juni 1994 unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat eine erste Vorlage betreffend eines kantonalen Waldgesetzes (94/143). Im Laufe der Kommissionsberatungen erwuchs der Vorlage immer stärkere Opposition. Die Kritik an den Regelungen über die Veranstaltungen im Wald, über die forstliche Planung sowie über die Stellung der Bürgergemeinden kumulierte sich und mündete darin, dass der Landrat am 12. Juni 1995 auf die Vorlage nicht eintrat und sie an den Regierungsrat zurückwies.




4. Vorberatende Expertenkommission


Aufgrund der landrätlichen Rückweisung der Vorlage erachtete es der Regierungsrat als sinnvoll, die betroffenen Interessengruppen in die Ausarbeitung eines zweiten Waldgesetzentwurfes miteinzubeziehen. Er setzte deshalb am 5. März 1996 eine beratende Expertenkommission ein mit dem Auftrag, den von der Rechtsabteilung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (VSD) erarbeitete Waldgesetzentwurf zu begutachten und zu überarbeiten.


Die Expertenkommission war wie folgt zusammengesetzt:


1. Waldwirtschaftsverband beider Basel: Hans Hägler, Präsident


2. Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden: Alfred Strub, Vorstandsmitglied


3. Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Kantons BL: Max Thommen, Präsident


4. Försterverband beider Basel: Alfred Bürgin, Präsident


5. Basellandschaftlicher Jagdschutzverein: Werner Marti, Präsident


6. Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände: Ruedi Moser, Präsident


7. Regionaler Orientierungslaufverband Nordwestschweiz: Michael Kunz, Vorstandsmitglied


8. externer Forstingenieur: Felix Berchten, dipl. Forsting. ETH


9. Bund für Naturschutz Baselland: Stephan Durrer, Geschäftsführer


10. Arbeitsgemeinschaft für den Wald: Dr. Jürg Rohner, Geschäftsführer


11. Kantonalverband der Pfadfinderinnen und Pradfinder beider Basel: Barbara Schüpbach-Guggenbühl, Präsidentin


12. Forstamt beider Basel: Dr. Reinhard Eichrodt, Kantonsforstingenieur


13. Rechtsabteilung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion: Daniel Schwörer, Fürsprecher (Kommissionsvorsitz)




Die Expertenkommission trat zu insgesamt 14 Sitzungen zusammen und führte eine Vor-Lesung, eine erste und eine zweite Lesung sowie abschliessend noch eine Differenzbereinigungsrunde durch. Sie erreichte in allen Fragen Konsens und konnte ihren Gesetzesentwurf einstimmig verabschieden. Am 5. Dezember 1996 übergab sie dem Vorsteher der VSD ihren Schlussbericht. - Die Expertenkommission fasst ihren Gesetzesentwurf sowie ihre Arbeit wie folgt zusammen:


"Der vorliegende Entwurf ist das Resultat einer intensiven Auseinandersetzung, quasi eines Zusammenraufens, zu dem alle Beteiligten stehen können. In diesem Sinn kann auch nicht von einem Kompromiss gesprochen werden, sondern von einer Lösung, die die verschiedenen Interessen ausgewogen berücksichtigt. Die intensiv und kontrovers geführten Diskussionen haben es ermöglicht, eine Regelung zu erarbeiten, die von allen Kommissionsmitgliedern und ihren vertretenen Verbänden mitgetragen werden kann und die zugleich hohe fachliche Qualität aufweist. Das Ergebnis sollte deshalb im weiteren politischen Prozess nicht mehr ohne Not in Frage gestellt werden.


Die Expertenkommission erachtet ihren vorgelegten Gesetzesentwurf als sachlich richtig, als finanziell tragbar und als politisch mehrheitsfähig. Sie empfiehlt ihn zur Weiterleitung an Regierungsrat und Landrat."



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