Vorlage 1997-045: Kantonales Waldgesetz

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1997-045 vom 11. März 1997


Kantonales Waldgesetz (kWaG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





F. Hängige Vorstösse im Landrat

Im Landrat ist im Zusammenhang mit dem Entwurf des Kantonalen Waldgesetzes die Motion 92/215 von Fritz Graf vom 19. Oktober 1992 - als Postulat überwiesen am 7. Juni 1993 - hängig. Der Postulant fordert, dass im Privatwald die Holzanzeichnung durch die zuständige Gemeindeförsterin oder den zuständigen Gemeindeförster und nicht durch eine Forstingenieurin oder einen Forstingenieur des Forstamtes durchzuführen sei. Das Postulat lautet:


"In § 20 des Dekretes heisst es: "Holzschläge in Privatwaldungen zum Verkauf oder eigener Verwendung sind bewilligungspflichtig, wenn die gesamthaft anfallende Holzmenge 5 Kubikmeter übersteigt. Nicht bewilligungspflichtig ist die Brennholzversorung für den eigenen Haushalt, auch wenn die 5 Kubikmetergrenze überschritten wird".


Eine Aenderung des Dekretes drängt sich aus folgenden Gründen auf:


1. Die Bewilligungspflicht nimmt keine Rücksicht auf die Grösse der Privatwaldparzellen, bzw. der gesamten Waldfläche der Gesuchsteller.


2. Eine Holzschlagbewilligung kann legal umgangen werden, indem jede Menge Holz ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit für den eigenen Haushalt geschlagen werden kann.


3. Es ist ein unverhältnismässiger Aufwand, die Holzanzeichnung im Privatwald durch einen Forstingenieur des Forstamtes durchführen zu lassen.


4. Die Holzanzeichnung im Privatwald ist durch den zuständigen Gemeindeförster vorzunehmen. An ihn sind auch die Holzschlaggesuche zu richten.


Der Regierungsrat wird ersucht, dem Landrat im Sinne der oben erwähnten Punkte eine zeitgemässe Anpassung des Dekretes über die Forstpolizei vorzulegen."


Das Kantonale Waldgesetz erfüllt dieses Postulat. In § 20 Absatz 1 wird die Revierförsterin bzw. der Revierförster für die Erteilung der Schlagbewilligung bei nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern als zuständig erklärt. Die meisten Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer haben weniger als 25 ha Waldfläche und sind deshalb nicht betriebsplanpflichtig im Sinne von § 18 Absatz 1 kWaG. - Dem Postulat ist damit Rechnung getragen, es kann deshalb als erledigt abgeschrieben werden.


Ferner verlangt Rudolf Keller in seinem Postulat 89/195 vom 11. September 1989 - überwiesen am 11. November 1991 - die Förderung der zunehmend bedrohten Eichenwälder. Mit öffentlichen und privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sei der Bestand und der Neuaufbau von Eichen stärker zu fördern. Das Postulat lautet:


"Immer mehr Fachleute beklagen sich darüber, dass in den Eichenbeständen unserer Wälder ständig grössere Lücken klaffen. Vor allem den auch immer mehr bedrohten Vögeln und Insekten fehlen die Eichen zunehmend als Lebensbasis. Vielerorts sind heute die Buchen der "grosse Renner", was man auch im kürzlich erschienenen Waldschadensbericht der Nordwestschweizer Kantone sehen kann, wo der Zustand der Buchen, nicht aber anderer lebenswichtiger Bäume, also beispielsweise auch der Eiche, unter die Lupe genommen wurde. Der Eichenwald wie auch die einzelne Eiche sind reiche Lebensräume. Auf einer Eiche leben laut Angaben des Schweizer Vogelschutz (SVS) bis zu 423 Insektenarten, womit Buchen mit 98 und Fichten mit 70 Arten klar in den Schatten gestellt werden. Dieses Nahrungsangebot der Eichenwälder zieht entsprechend viele Vögel an. - Aus ökologischen Gründen ist es absolut notwendig, einen gesunden Mischwald zu haben. Bei den Eichenbeständen ist man aber in den letzten Jahren immer mehr in Rückstand geraten. An manchen Orten fehlen ganze Baumgenerationen. Die vorhandenen Eichenpopulationen sind oft überaltert und es fehlen Bestände mittleren Alters. Es ist darum sehr wichtig, dass man konsequent versucht, Eichenbestände grossflächiger neu aufzuforsten. Obwohl die Eiche nur bis in Höhenlagen bis zu 500 Metern gut gedeiht, und wir im Baselbiet an manchen Orten deshalb keine Eichen haben, ist es sehr wichtig, dass der Kanton, in Zusammenarbeit mit den Bürgergemeinden, Einwohnergemeinden und privaten Waldbesitzern versucht, an allen anderen geeigneten Orten vermehrt Eichen zu pflanzen. - Ich bitte deshalb den Regierungsrat, in Zusammenarbeit mit den oben erwähnten Bürgergemeinden, Einwohnergemeinden und privaten Waldbesitzern Massnahmen zu prüfen, um den Bestand und den Neuanbau von Eichen stärker zu fördern."


Dank der Vegetationskarte der Wälder im Kanton Basel-Landschaft sind heute die möglichen Wuchsgebiete der Eiche bekannt. Diese Baumart benötigt in ihrer Jugend aufwendige Pflege, die nicht von jeder Waldeigentümerin oder jedem Waldeigentümerin getragen werden kann. Bei der Ausarbeitung des Waldentwicklungsplanes (§ 16), der von Behörde und Bevölkerung unter Leitung des Forstamtes erstellt werden wird, können die Planzung von Eichenbständen und deren Finanzierung sowie die Kostenträger diskutiert und festgelegt werden. Das Postulat kann als erfüllt abgeschrieben werden.




G. Anträge


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat


1. das Kantonale Waldgesetz, die Aenderung der Kantonsverfassung sowie das Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald gemäss Entwurf zu beschliessen,


2. das Postulat Fritz Graf (92/215) sowie das Postulat Rudolf Keller (89/195) als erfüllt abzuschreiben.




Liestal, 11. März 1997


Im Namen des Regierungsrates:


der Präsident: Belser


der Landschreiber: Mundschin



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